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INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) teilt das österreichische Finanzministerium laufend seine Rechtsansichten zu Fragen des internationalen Steuerrechts mit. Seit Mitte des Jahres hat das BMF wieder zahlreiche neue EAS-Auskünfte veröffentlicht. Im Rahmen dieser Newsletter-Serie möchten wir Sie in Form von Kurzbeiträgen über wesentliche Anfragebeantwortungen informieren. 

Nachfolgend stellen wir Ihnen vier weitere interessante EAS-Auskünfte aus dem Zeitraum Juli und August 2017 vor: 

Verlustverrechnung bei Veräußerung von Anteilen an einer GmbH & Co KG durch eine schweizerische Kommanditistin – <link https: findok.bmf.gv.at>EAS 3385 v. 18. Juli 2017

Veräußert eine in der Schweiz ansässige und in Österreich beschränkt steuerpflichtige Person ihre Anteile an einer betrieblich tätigen österreichischen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), so unterliegt der daraus entstehende Veräußerungsgewinn gemäß Art 13 Abs 2 DBA Schweiz dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Nach dem in Art 24 Abs 2 DBA Schweiz geregelten Betriebsstättendiskriminierungsverbot darf die Besteuerung einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmers aus einem anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger ausfallen als bei inländischen Unternehmen mit gleicher Tätigkeit. Hatte daher die in der Schweiz ansässige Mitunternehmerin der österreichischen Personengesellschaft in Vorjahren mit ihrer österreichischen Betriebstätte Verluste erlitten und kann nachgewiesen werden, dass eine Verlustverwertung im Ansässigkeitsstaat nicht möglich ist, dann ist sie auf Grund dieses Diskriminierungsverbots grundsätzlich berechtigt, diesen Verlust in gleicher Weise wie ein in Österreich ansässiges Unternehmen auf Betriebsstättengewinne von Folgejahren vorzutragen. Umgekehrt darf aber auch keine Diskriminierung österreichischer Unternehmen entstehen, etwa durch eine Doppelverlustverwertung. Auch ein negativer Progressionsvorbehalt, der zu einer Steuerfreistellung oder vernachlässigbaren Minimalbesteuerung des übrigen Einkommens in der Schweiz führt, wäre aus österreichischer Sicht diskriminierend.

Leasinggeschäfte nach dem DBA Tschechien – <link https: findok.bmf.gv.at>EAS 3387 v. 20. Juli 2017

Verleast ein österreichisches Unternehmen Maschinen an einen tschechischen Leasingnehmer, der diese in Tschechien einsetzt, so kann dieses Leasinggeschäft, je nach vertraglicher Ausgestaltung, als Veräußerung oder als Vermietung nach Tschechien qualifiziert werden. Im Falle der Einstufung als Vermietungsvorgang (Nutzungsüberlassung gegen Mietzahlungen) kommt Tschechien ein Quellenbesteuerungsrecht iHv 5% zu. Wird hingegen das konkrete Leasinggeschäft als Veräußerungsvorgang (gegen Ratenzahlungen, insb. sog. „Finanzierungsleasing“) eingestuft, so kommt Art 7 DBA Tschechien zur Anwendung und hätte - mangels einer Betriebsstätte in Tschechien – Österreich das alleinige Besteuerungsrecht. Eine detaillierte Darstellung dieser EAS-Auskünft haben wir bereits in unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „DBA-RECHT | Internationale Leasingverträge und Quellensteuern“ vom 5.8.2017 gegeben.

Grenzüberschreitende Verschmelzung nach Liechtenstein iZm einer österreichischen Immobiliengesellschaft – <link https: findok.bmf.gv.at>EAS 3388 v. 20. Juli 2017

Artikel 13 DBA Liechtenstein betreffend Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen enthält keine gesonderte Bestimmung für sog. Immobiliengesellschaften. Demzufolge sind Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen – ungeachtet dessen, ob sich im Gesellschaftsvermögen österreichisches unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) findet - grundsätzlich nach Art 13 Abs 3 DBA Liechtenstein ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu versteuern. Wird eine in Deutschland ansässige GmbH, welche über eine österreichische Personengesellschaft (KG) sämtliche Anteile an einer österreichischen Immobiliengesellschaft (GmbH) hält, auf eine in Liechtenstein ansässige GmbH verschmolzen, so ist zu beachten, dass durch diese Verschmelzung der beiden Auslandsgesellschaften das österreichische Besteuerungsrecht an den Anteilen an der mittelbar gehaltenen österreichischen Immobiliengesellschaft – und damit an den stillen Reserven des in Österreich gelegenen Immobilienvermögensverloren geht. Auf Basis von Art 13 Abs 2 DBA Deutschland stand nämlich vor der Umgründung Österreich das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven der österreichischen Immobiliengesellschaft zu.

Auf Grund der steuerlichen Rückwirkungsfiktion gilt die Vermögensübertragung im Rahmen der Verschmelzung mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages als bewirkt. Aus diesem Grund ist das DBA mit dem Tag der Vermögensübertragung, also dem Verschmelzungsstichtag, in Anwendung. Unbeachtlich ist hiebei, dass die in Liechtenstein ansässige aufnehmende GmbH bis zum Verschmelzungsstichtag noch gar nicht gegründet war, zumal für innerstaatliche Zwecke anerkannt wird, dass die Gesellschaft in steuerlicher Hinsicht besteht. 

Zahlungen im Zuge eines argentinischen Pensionierungsprogramms – <link https: findok.bmf.gv.at>EAS 3390 v. 15. August 2017

Da mit Argentinien derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Doppelbesteuerungsverordnung (BGBl. II Nr. 474/2002) anzuwenden. Nach dieser Verordnung wird die Doppelbesteuerung grundsätzlich durch die Anrechnungsmethode bzw nur in taxativ aufgezählten Einzelfällen durch die Freistellungsmethode vermieden. Für die Anwendung der Befreiungsmethode ist es ua Voraussetzung, dass die jeweilige Zahlung im Ausland einer der österreichischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegt, deren Durchschnittssteuerbelastung mehr als 15% beträgt. 

Erhält somit eine sowohl in Argentinien als auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person im Rahmen eines Pensionierungsprogrammes ihres Arbeitgebers in Argentinien eine Lohnfortzahlung, welche in den ersten 17 Monaten in Argentinien nicht besteuert wird, Zahlungen in den Folgemonaten hingegen der argentinischen Einkommensteuer iHv 30% unterliegen, ist entsprechend zu differenzieren:  Bezüglich jener Zahlungen der ersten 17 Monate, welche in Argentinien steuerfrei gestellt wurden, ist mangels argentinischer Durchschnittsteuerbelastung von mehr als 15% zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode anzuwenden (§ 1 Abs 2 Doppelbesteuerungsverordnung). In den darauffolgenden Monaten, in denen die Zahlungen der argentinischen Einkommensteuer iHv 30% unterliegen, ist grundsätzlich eine Vermeidung der Doppelbesteuerung in Österreich durch Anwendung der Befreiungsmethode möglich. Eine jahresübergreifende Betrachtung ist nicht zulässig. 

Für Fragen zu diesen Themenkomplexen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der ICON gerne zur Verfügung!