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VERRECHNUNGSPREISE | Mitteilungspflicht und CbC-Report bis 31.12.2018!

Hofmann Robert  |  Hummer Martin

In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Melde- und Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG sowie auch der länderbezogene Bericht selbst (CbC-Report), im Falle von Kalenderwirtschaftsjahren bis spätestens bis 31.12.2018 durch elektronische Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen. Im Ausland bestehen teilweise noch kürzere Fristen. Höchste Zeit also, sich mit diesen alljährlichen Verpflichtungen auseinanderzusetzen. Nachfolgend informieren wir Sie über die diesbezüglichen konkreten Anforderungen.   

Mitteilung gemäß § 4 VPDG

Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit“ (insbesondere also auch Betriebsstätten) einer multinationalen Unternehmensgruppe hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist und – falls sie nicht oberste Muttergesellschaft ist – die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen (§ 4 VPDG). Seit dem Vorjahr hat diese Mitteilung elektronisch via FinanzOnline zu erfolgen.  

  • -> Die Mitteilungspflicht ist an den eigentlichen CbC-Report gekoppelt: Sofern eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts im In- oder Ausland besteht (siehe dazu unten), hat jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit bzw Betriebsstätte (ungeachtet der für ihr Master File bzw Local File maßgeblichen Umsatzgrenze von 50 Mio Euro!) spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschafts- bzw Berichtsjahres via FinanzOnline eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt zu übersenden (bei Kalenderwirtschaftsjahren somit bis spätestens 31.12.2018!).
  • -> ACHTUNG: Für ausländische Betriebsstätten österreichischer Geschäftseinheiten bestehen im Regelfall entsprechende Mitteilungspflichten nach ausländischen Vorschriften. Die Mitteilungspflicht ist diesfalls länderbezogen zu prüfen! 

Länderbezogener Bericht

Ein länderbezogener Bericht (CbC-Report) ist zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß konsolidiertem Abschluss mindestens 750 Mio Euro beträgt (§ 3 Abs 1 VPDG). Zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts ist die in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft verpflichtet (§ 4 VPDG). Die oberste Muttergesellschaft hat den CbC-Report spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt zu übermitteln, und zwar wiederum elektronisch via FinanzOnline (§ 8 VPDG). 

Am 1.9.2017 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) technische Details zur Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Country-by-Country Reporting (CbCR) veröffentlicht. Diese technische Anleitung kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden. Seit November 2017 können alle betroffenen Unternehmen ihre Datensätze verbindlich auf elektronischem Wege einreichen (vgl dazu auch nochmals unseren NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE | CbCR-Mitteilung und Report jetzt via FinanzOnline!“ vom 11.7.2017). 

  • -> Sofern durch eine österreichische Obergesellschaft oder vertretende Gesellschaft eine Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts nach VPDG besteht, ist für Kalenderwirtschaftsjahre der Vorjahresbericht bis spätestens 31.12.2018 via FinanzOnline an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

  • -> ACHTUNG: Für eine ausländische Obergesellschaft kann sich eine entsprechende Verpflichtung zur Einreichung eines CbC-Reports nach ausländischen Vorschriften ergeben. Die CbC-Reportingpflicht ist diesfalls länderbezogen zu prüfen! 

Und was können wir für Sie tun? 

Bei entsprechender Bevollmächtigung (FinanzOnline-Vollmacht) können wir für Ihre österreichischen Geschäftseinheiten bzw Betriebsstätten gerne für Sie die Mitteilung über die Identität der berichtspflichtigen Geschäftseinheit gem. § 4 VPDG via FinanzOnline übermitteln. Dazu benötigen wir die folgenden Informationen:

  • Daten zur berichtenden Geschäftseinheit, idR also der obersten Muttergesellschaft (Name, Rechtsform, Anschrift, UID, Abgabenkontonummer, Firmenbuchnummer sowie zusätzlich Ansässigkeitsstaat)

Auch bei der Erstellung des CbC-Report können wir Sie gerne unterstützen bzw diesen aufgrund einer FinanzOnline-Vollmacht auch gleich elektronisch für Sie einreichen. Bitte beachten Sie hier jedoch, dass für die Erstellung des CbC-Reports selbst eine entsprechende Vorlaufzeit einzuplanen sowie auch die Konvertierung in ein XML-Datenformat erforderlich ist.

In Deutschland hat die Mitteilung über die Identität der berichtspflichtigen Geschäftseinheit (oberste Muttergesellschaft) durch jede in den CbC-Report einbezogene Geschäftseinheit im Rahmen der deutschen Körperschaftsteuererklärung zu erfolgen. Hier sind jedoch div. Unterschiede zwischen der österreichischen und deutschen Rechtslage zu beachten, zumal sich die nach österreichischen Vorschriften einzubeziehenden Gesellschaften nicht in jedem Fall mit den nach deutschen Vorschriften einzubeziehenden Gesellschaften decken. Folglich kann der Umfang der Mitteilungspflichten – je nach Ansässigkeit der obersten Muttergesellschaft in Österreich oder in Deutschland – divergieren. -  Auch die Erstellung bzw. Einreichung des CbC-Reports in Deutschland können wir gemeinsam mit unserem Netzwerkpartner WTS anbieten.

In anderen Ländern sind die Mitteilungs- und Reportingpflichten sowie die Einschreitungsmöglichkeiten im Einzelfall zu prüfen.

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!