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FRANKREICH | Neues Lohnsteuerabzugssystem ab 1.1.2019

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Frankreich und die Schweiz sind bislang die einzigen OECD-Mitgliedsstaaten, welche kein klassisches Lohnsteuerabzugssystem unterhalten. Durch eine bereits im Jahr 2015 angekündigte Steuerreform soll das französische Steuersystem nun plangemäß ab 1. Jänner 2019 durch Einführung eines neuen Lohnsteuersystems modernisiert werden. Erfahren Sie hier, was Sie in Frankreich in Zukunft beachten sollten. 

Bisherige Situation 

Dem aktuellen Steuererhebungsverfahren in Frankreich war bis dato der Begriff des Quellen- bzw. Lohnsteuerabzuges für in Frankreich ansässige und tätige Steuerpflichtige fremd. Die Ermittlung und Abfuhr der französischen Einkommensteuer für in Frankreich steuerpflichtiges Einkommen erfolgte bis dato vielmehr im Rahmen der jährlichen Veranlagung durch den Steuerpflichtigen und eines daraufhin ergehenden Steuerbescheides. 

Anders ist dies für nicht in Frankreich ansässige Dienstnehmer. Beziehen diese in Frankreich steuerpflichtige Gehälter, besteht hierfür bereits jetzt ein eigenes Lohnsteuersystem, welches einen verpflichtenden Quellensteuerabzug durch den Arbeitgeber vorsieht. Hierunter fallen in der Praxis häufig auch in Österreich ansässige Arbeitgeber, die österreichische Dienstnehmer zur vorübergehenden Tätigkeitsausübung nach Frankreich entsenden (zB auf französische Baustellen). Dieses System bleibt unabhängig von der neuen Reform bestehen und ist auch weiterhin anzuwenden.   

Neues Lohnsteuersystem ab 01.01.2019 

Mit der Einführung des neuen Quellen- bzw. Lohnsteuerabzuges für in Frankreich ansässige Steuerpflichtige verlagert sich die Pflicht zur Erklärung und Abfuhr der Einkommensteuer für eine in Frankreich ausgeübte Tätigkeit auf den Schuldner des in Frankreich steuerpflichtigen Einkommens (sog. „Steuereintreiber“). Dies bezieht sich auf Einkünfte in Form von Gehältern, Renten und Leibrenten, wodurch insbesondere Arbeitgebern und Rentenversicherungen als Schuldner des Einkommens die Funktion des Steuereintreibers zukommt. In welchem Land der Steuereintreiber, etwa ein Arbeitgeber, steuerlich ansässig ist, oder ob in Frankreich eine Betriebsstätte unterhalten wird, hat auf die Verpflichtung zum Quellensteuereinbehalt keinen Einfluss. Wird hingegen die Tätigkeit nicht in Frankreich ausgeübt, so fällt dies auch NICHT unter den Anwendungsbereich des neuen Lohnsteuersystems. Vielmehr ist in derartigen Fällen seitens der Dienstnehmer selbstständig eine sog. “Sofort-Vorauszahlung“ zu leisten. Diese wird direkt vom Bankkonto des Dienstnehmers eingezogen. Hierunter fallen insbesondere Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich. 

Unterliegt ein Dienstnehmer dem neuen Quellensteuerabzug durch den Arbeitgeber, bestehen mehrere Möglichkeiten, den maßgeblichen Quellensteuersatz festzulegen. Sämtliche Arbeitgeber, unabhängig von deren Ansässigkeit, haben ihre betroffenen Dienstnehmer über die folgenden vier Möglichkeiten zur Ermittlung des Steuersatzes zu informieren: 

  1. Ermittlung des Steuersatzes durch die französischen Behörden auf Basis des im vorherigen Jahr in Frankreich erklärten Gesamteinkommens des Dienstnehmers.
  2. Mangels Vorjahreseinkommen ist ein neutraler oder personalisierter Steuersatz (nach geschätztem Einkommen des laufenden Jahres) möglich.
  3. Ermittlung des Steuersatzes nach einer progressiven Steuertabelle auf Basis des lediglich vom Arbeitgeber gezahlten Gehaltes.
  4. Individueller Steuersatz nach dem Gesamteinkommen der Personen eines Haushaltes. 

Berechnung und Abfuhr der Steuer obliegt dem Arbeitgeber 

Um die Verpflichtung zur Quellensteuerabfuhr ab 2019 korrekt erfüllen zu können, haben sich betroffene Dienstgeber rechtzeitig in Frankreich für lohnsteuerliche Zwecke zu registrieren. Dabei erscheint es empfehlenswert, die Registrierung bereits im Jahr 2018 vorzunehmen, um eine abgeschlossene Registrierung bei Anwendbarkeit des neuen Systems im Jänner 2019 sicherzustellen und mögliche Sanktionen zu vermeiden. 

Neben der Verpflichtung zur lohnsteuerlichen Registrierung wird die korrekte Ermittlung der Steuerbasis sowie die Berechnung der Quellensteuer den wesentlichen Aufwand für Dienstgeber im neuen System darstellen. Hier liegt für betroffene Dienstgeber die erste Priorität in der rechtzeitigen Einrichtung einer funktionierenden Lohnverrechnung, welche eine korrekte Berechnung der französischen Steuerbasis und des Steuerergebnisses gewährleistet. 

Und was können wir für Sie tun? 

Gerne unterstützen wir Sie - in Zusammenarbeit mit unserem französischen Kooperationspartner - sowohl bei der lohnsteuerrechtlichen Registrierung als auch bei der laufenden Abwicklung in Übereinstimmung mit den neuen Lohnsteuerregelungen in Frankreich. 

Falls Sie mehr zum Thema Quellensteuern und Auslandsentsendungen erfahren möchten, können wir Ihnen die folgenden Seminare im Rahmen der ICON TAX ACADEMY empfehlen: 

  • Steuereinbehalte im In- und Ausland. Wie Sie Quellensteuern vermeiden! – 24.1.2019 (Linz)

  • Auslandsentsendungen Internationales Arbeitsrecht – 26.02.2019 (Linz) 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch Ihre übrigen Ansprechpartner der ICON gerne zur Verfügung.