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QUELLENSTEUERN | Neue Formalvoraussetzungen bei Rückzahlung ab 1.1.2019

Im Zuge des JStG 2018 wurde das Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Abzugsteuern insofern geändert, als seit 1.1.2019 erstmals eine elektronische Voranmeldung durchgeführt werden muss, die der eigentlichen Antragstellung vorgelagert ist. Das BMF hat mit Erlass vom 29.1.2019, BMF-010221/0028-IV/8/2019, zu den Auswirkungen Stellung genommen, die sich daraus für "ausländische Vergütungsempfänger" ergeben. Die Änderungen wirken sich auch auf die Quellensteuerbefreiung von Vergütungen ausländischer Arbeitskräfteüberlasser aus.

Steuerrückzahlung nur nach elektronischer Voranmeldung

Gemäß § 240a BAO haben Steuerausländer (beschränkt steuerpflichtige Personen) vor Stellung eines Antrages auf Rückzahlung oder Erstattung von österreichischen Quellensteuern seit 1.1.2019 eine Vorausmeldung in elektronischer Form auf dafür vorgesehenen Web-Formularen abzugeben. Diese Vorausmeldung ist erst nach Ablauf des Jahres des Einbehaltes zulässig, mit entsprechenden Liquiditätsnachteilen für den ausländischen Empfänger der Einkünfte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden (§ 240 Abs 3 BAO). UPDATE : Kürzere Fristen eines DBA oder einer Durchführungsvereinbarung können jedoch zu beachten sein. Insoweit ein DBA oder eine Durchführungsvereinbarung vor dem Inkrafttreten der 5-jährigen innerstaatlichen Frist abgeschlossen wurde und eine kürzere Frist enthält, gilt die längere innerstaatliche 5-jährige Frist. Mit dem wurde die Frist in § 240 Abs 3 BAO von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies war „erstmals auf das Jahr 1975 betreffende Anträge anzuwenden“. Enthält ein DBA oder eine Durchführungsvereinbarung eine kürzere Frist und wurde nach Inkrafttreten der 5-jährigen Frist in § 240 Abs 3 BAO abgeschlossen, so gilt diese kürzere Frist. ZB enthält das DBA mit Deutschland in Art 27 Abs 2 eine 4-jährige Frist und wurde 2000 abgeschlossen. In Deutschland ansässige Antragsteller haben folglich die 4-jährige Frist dieses DBA zu beachten. 

 

Im zweiten Schritt kann der Antrag auf Rückzahlung oder Erstattung ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen unterfertigten und einer ausländischen Ansässigkeitsbescheinigung ergänzten Ausdrucks der Vorausmeldung gestellt werden. Dies betrifft die Rückzahlung oder Erstattung von einem Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gem. § 99 EStG auf Grundlage von § 240 Abs 3 BAO (Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Beträge), § 94 Z 2 EStG (KESt bei Dividenden an EU-Muttergesellschaften) oder § 94 Z 10 EStG (bestimmte Einkünfte, die von Investmentfonds bezogen werden) oder § 98 und § 99 EStG (besonderer Steuerabzug) bzw § 21 Abs 1 Z 1a KStG oder einer DBA-rechtlichen Bestimmung. Entsprechende Regelungen gelten für Rückzahlungsanträge ausländischer Pensionskassen iSd § 5 Z 4 PKG. 

Um eine Steuerrückerstattung zu erwirken, muss der Steuerausländer wie folgt vorgehen: 

  1. Der geeignete Antrag ist in einem Web-Formular auszufüllen und elektronisch zu übermitteln (=Vorausmeldung).

  2. Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktionsnummer) ist auszudrucken und vom Antragsteller zu unterschreiben. Zudem ist die auf der ausgedruckten Vorausmeldung vorgesehene Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässigkeitsbestätigung) vom Antragsteller einzuholen.
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  3. Nach Einholung der Ansässigkeitsbestätigung ist die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen postalisch (!) an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (FA B-E-O) zu übermitteln.

Nur auf diese Weise eingebrachte Anträge sind gemäß § 240a Abs 2 BAO zulässig.

Der Antragsteller erhält bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die auch in allen zukünftigen Rückerstattungsverfahren verpflichtend anzuführen ist. Bei Vorliegen verschiedener Einkünfte (auch innerhalb derselben Einkunftsart) sind mehrere Anträge zu stellen. 

Vergütungen für die Arbeitskräftegestellung

Die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Quellenentlastung von Einkünften, die ausländische Arbeitskräfteverleiher aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung beziehen (§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG). Die Entlastung dieser Einkünfte ist in § 5 Abs. 3 DBA-EntlastungsVO (BGBl III 2005/92 idF BGBl II 2006/44) gesondert geregelt. Eine Entlastung an der Quelle ist für Arbeitskräftegestellungsvergütungen demnach nur dann möglich, wenn ein Befreiungsbescheid vorliegt. Konnte die Beantragung eines derartigen Befreiungsbescheides in der Vergangenheit formlos beim Finanzamt Bruck, Eisenstadt, Oberwart erfolgen, so ist dieser Antrag seit 1.1.2019 unter Verwendung der dafür vorgesehenen Web-Formulare zu stellen. Auch der Befreiungsantrag setzt nunmehr eine elektronische Vorausmeldung (§ 240a Abs 1 BAO) voraus.

War eine Entlastung an der Quelle nicht möglich, kann der ausländische Arbeitskräftegesteller bei Erfüllung der in der DBA-EVO geregelten Voraussetzungen unter Verwendung der Web-Formulare auf Grundlage des § 240 Abs 3 BAO eine Rückzahlung österreichischer Abzugsteuern erwirken. Vor Antragstellung ist beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart (FA B-E-O) eine elektronische Vorausmeldung gem. § 240a BAO abzugeben. Aus der Vorausmeldung ist der Antrag zu generieren, den der ausländische Antragsteller mit der Bestätigung seines zuständigen ausländischen Finanzamtes zu versehen hat (in Papierform einzureichen!). Die im Anhang des Erlasses v. 17.12.2001, 04/0101/41-IV/4/01 vorgesehenen Formulare sind aufgrund der verfügbaren Web-Formulare nicht mehr zu verwenden.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, sollten Sie Fragen in Zusammenhang mit dem notwendigen Einbehalt von Quellen- und Abzugsteuern, bei der Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Beträge bzw bei der Beantragung von Befreiungsanträgen durch ausländische Arbeitskräftegestellter haben.