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DBA-RECHT | Neue bilaterale Streitbeilegung in der Europäischen Union

Das neue EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) sieht künftig in allen Fällen drohender Doppelbesteuerung zwischen EU-Mitgliedstaaten ein zwingendes und verbindliches Schiedsverfahren vor. Für Abgabenpflichtige steigen damit die Chancen auf eine tatsächliche Lösung von Doppelbesteuerungskonflikten in einem überschaubaren Zeitraum. Zudem wird damit auch der Anwendungsbereich von Schiedsverfahren deutlich erweitert. 

Am 3.7.2019 wurde das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019), mit dem ua auch die Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie in Österreich erfolgte, im Nationalrat beschlossen und am 22.7.2019 bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 62/2019). In Artikel 1 EU-FinAnpG 2019 findet sich das neue „Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union“ (EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG). Im Zuge dessen kam es auch zu div. verfahrensrechtlichen Anpassungen (Änderungen BAO und BFGG). 

Mit dem EU-BStbG erfolgte also die Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie vom 10.10.2017 (2017/1852/EU), über die wir im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich berichtet hatten (vgl NL-Beitrag „INTERNATIONALES STEUERRECHT | Neue EU-Richtlinie zur Streitbeilegung“ vom 9.2.2018). 

Sachlicher Anwendungsbereich

Schon bisher ermöglichen zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen und die EU-Schiedsübereinkommen (90/436/EWG) ein Schiedsverfahren, wobei nur nach dem EU-Schiedsübereinkommen Einigungszwang bestand. Von Verfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen waren jedoch bisher nur Transfer Pricing-Fälle und Betriebsstättengewinnabgrenzungen erfasst. Nunmehr sind alle Streitfragen zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten betreffend die Auslegung und Anwendung von DBA und des EU-Schiedsübereinkommens erfasst. In der EU ansässige und von einer Streitfrage unmittelbar betroffene natürliche und juristische Personen können das im EU-BStbG vorgesehene Verfahren in Anspruch nehmen.

Verfahrensablauf 

Streitbeilegungsbeschwerde

Das Verfahren wird mit der Streitbeilegungsbeschwerde durch die betroffenen Personen eröffnet. Diese ist grundsätzlich gleichzeitig bei den zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaates mit den gleichen Angaben einzubringen. Zuständige Behörde in Österreich ist das BMF und hat dies elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Die Beschwerde hat einen zwingenden Inhalt. Sie ist innerhalb von 3 Jahren nach Einlangen der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer Streitfrage führt oder führen wird (zB Bescheid oder eine sonstige Erledigung oder Äußerung der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde), einzubringen. Nationale Rechtsmittel oder die Endgültigkeit der behördlichen Maßnahme (zB rechtskräftiger Bescheid) stehen einer Beschwerde nicht entgegen. Binnen 2 Monaten hat die betroffene Person vom BMF eine Bestätigung über das Einlangen der Beschwerde zu erhalten. Laufende DBA-Verständigungsverfahren und Verfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen in derselben Streitfrage für denselben Zeitraum werden durch die Beschwerde beendet. 

Die zuständige Behörde kann binnen 3 Monaten nach Einlangen der Beschwerde erforderlichenfalls zusätzliche Informationen von der betroffenen Person verlangen. Diesem ist von der betroffenen Person wiederum binnen 3 Monaten nach Einlangen des Ersuchens zu entsprechen. 

Spätestens 6 Monate nach Einlangen der Beschwerde (bzw. nach Einlangen der angeforderten Informationen oder rechtskräftigen Abschluss eines nationalen Rechtsmittels) hat die zuständige Behörde über die Zulassung, Zurückweisung oder einseitige Lösung der Beschwerde zu entscheiden. In bestimmten Fällen kann auch der sog. „Beratende Ausschuss“ über die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens entscheiden. 

Verständigungsverfahren 

Wird die Streitfrage von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zugelassen, hat sich die zuständige Behörde darum zu bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren innerhalb von 2 Jahren ab Zulassung der Beschwerde oder des rechtskräftigen Abschlusses eines nationalen Rechtsmittels zu lösen. Diese Frist kann auf Antrag der zuständigen Behörde um 1 Jahr verlängert werden. Auch im Verständigungsverfahren können zusätzliche Informationen angefordert werden. Die betroffene Person hat 60 Tage nach Mitteilung der Einigung Zeit, um dieser unter Rechtsmittelverzicht zuzustimmen. Die zuständige Behörde hat dann unverzüglich den Feststellungsbescheid über die Einigung an die betroffene Person zuzustellen. Damit wird die Einigung verbindlich und ist umzusetzen. Ein Verständigungsverfahren kann aber auch durch Zeitablauf, Abbruch und Wegfall der Streitfrage (zB Gerichtsentscheidung, von der nicht abgewichen werden kann) enden. 

Schiedsgerichtliches Verfahren 

Wenn keine Einigung über die Streitfrage im Verständigungsverfahren erzielt werden kann, kann elektronisch über FinanzOnline binnen 50 Tagen ab Mitteilung von der betroffenen Person gleichzeitig bei den zuständigen Behörden ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt werden. Die zuständige Behörde hat dann 30 Tage Zeit, um über die Unzulässigkeit bescheidförmig abzusprechen (zB Wegfall der Streitfrage, Finanzvergehen, fehlende Doppelbesteuerung, Unzulässigkeitsgrund). Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts indessen zulässig, dann ist binnen 120 Tagen nach Einlangen des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts ein Beratender Ausschuss oder ein Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen. 

Dieser legt innerhalb von 6 Monaten nach Einsetzung eine schriftliche Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage vor. Diese Frist kann um 3 Monate verlängert werden. Die betroffene Person ist im Schiedsverfahren berechtigt bzw. auf Verlangen verpflichtet, persönlich zu erscheinen oder zusätzliche Informationen und Nachweise vorzulegen. Die zuständigen Behörden entscheiden innerhalb weiterer 6 Monate nach Übermittlung des Lösungsvorschlags über die Streitfrage. Die Stellungnahme wird verbindlich, wenn sich die zuständigen Behörden nicht abweichend von der Stellungnahme einigen. Die abschließende Entscheidung stellt keinen Präzedenzfall dar. Die betroffene Person hat wiederum 60 Tage nach Mitteilung der abschließenden Entscheidung Zeit, um dieser unter Rechtsmittelverzicht zuzustimmen, und die zuständige Behörde hat dann unverzüglich den Feststellungsbescheid über die abschließende Entscheidung an die betroffene Person zuzustellen. Damit wird die abschließende Entscheidung verbindlich und ist umzusetzen. Das Schiedsverfahren kann aber auch durch Wegfall der Streitfrage (zB Gerichtsentscheidung, von der nicht abgewichen werden kann) enden. Die abschließende Entscheidung wird letztlich auch veröffentlicht – entweder im vollen Wortlaut oder in zusammenfassender Form. 

Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren 

Dieselben Streitfragen mehrerer betroffener Personen können mit Zustimmung der betroffenen Personen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden. Alle Verfahren nach dem EU-BStbG sind zu beenden, wenn die Streitfrage gegenstandslos geworden ist, dh die Streitfrage in einem anderen Verfahren gelöst wurde. Die betroffene Person kann eine Beschwerde auch zurücknehmen. Die zuständige Behörde hat das Verfahren zu unterbrechen, wenn gegen die betroffene Person ein Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens anhängig geworden ist. Im Verständigungsverfahren und im Schiedsverfahren hat die betroffene Person keine Parteistellung. Die Kosten der betroffenen Person sind von dieser selbst zu tragen. Allenfalls sind auch die Behördenkosten zu übernehmen, nämlich dann, wenn eine Zurücknahme oder Nichtzulassung der Beschwerde erfolgt.

Inkrafttreten 

Das EU-BStbG tritt mit 1. September 2019 in Kraft, ist jedoch bereits anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wurde bzw wird. Alle Verständigungs- und Schiedsverfahren, die eine bilaterale Streitfrage zwischen EU-Mitgliedstaaten betreffen, sind daher ab 1. September 2019, sofern Einkommen oder Vermögen ab dem 1. Jänner 2018 betroffen sind, ausnahmslos nach dem EU-BStbG zu führen.

Und was können wir für Sie tun? 

Wir haben umfassende Erfahrungen mit internationalen Steuerstreitigkeiten und konnten schon viele derartige Verfahren zugunsten unserer Mandanten begleiten. Sollten Sie mit drohender oder tatsächlicher Doppelbesteuerung konfrontiert sein, so zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. 

Falls Sie mehr zum Thema Streitbeilegung im internationalen Steuerrecht wissen möchten, so dürfen wir Sie auch auf unsere Veranstaltungen im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, insbesondere auf das Seminar „Die Beseitigung drohender und tatsächlicher Doppelbesteuerung“ am 25.9.2019. Auch im Rahmen des diesjährigen ICON Steuertages am 1.10.2019 werden wir uns unter anderem mit den neuen Möglichkeiten zur internationalen Konfliktbeilegung auseinandersetzen, insbesondere im Vortrag „Verrechnungspreiskorrekturen – Neue Methoden der Konfliktbereinigung“. 

Gleichzeitig mit dem EU-BStbG wurde auch § 48 BAO neu gestaltet. Am 24. Juli 2019 veröffentlichte das BMF zudem eine geänderte BMF-Info betreffend Verständigungs- und Schiedsverfahren. Über die wesentlichen Änderungen in diesen Bereichen werden wir Sie im Rahmen der kommenden ICON-Newsletters noch näher informieren. 

Für weitere Fragen zu diesen Themen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner in den Service Lines für „Transfer Pricing“ und „International Tax“ gerne zur Verfügung!