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TRANSFER PRICING | Verständigungsverfahren mit RUSSLAND

Im Verhältnis zu Russland besteht gemäß Art. 25 des DBA zwischen Österreich und Russland grundsätzlich die Möglichkeit, Verfahren zur Beseitigung der bilateralen Doppelbesteuerung zu führen (Verständigungsverfahren). Allerdings waren in der Praxis solche Verfahren bisher kaum durchführbar, zumal in Russland die Verfahrensvorschriften dafür fehlten. Mit einer Leitlinie für die Abwicklung von bilateralen Verständigungsverfahren wurde diese verfahrensrechtliche Lücke nunmehr geschlossen. Der potentiell mit Doppelbesteuerung konfrontierte Steuerpflichtige hat damit erstmals tatsächlich die Möglichkeit, eine Doppelbesteuerung in Österreich wie auch in Russland auf Basis bilateraler DBA-Verständigungsverfahren zu beseitigen.

Bei drohender Doppelbesteuerung kann der Steuerpflichtige nach Art. 25 des DBA-Russland – ungeachtet nationaler Rechtsmittel – binnen drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, ein DBA-Verständigungsverfahren beantragen. Im Falle einer Einigung ist die Verständigungsregelung, ungeachter der nationalen Verjährungsfristen, umzusetzen. Da Russland nicht EU-Mitglied ist, besteht dafür allerdings kein Einigungszwang. In der Praxis war das DBA-Verständigungsverfahren bislang auch faktisch verwehrt, zumal in Russland die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften für die Durchführung eines DBA-Verständigungsverfahrens fehlten. 

Leitlinien für die Abwicklung bilateraler Verständigungsverfahren 

Große russische Steuerpflichtige (Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als ca 480 Mio Euro) konnten Verrechnungspreiskonflikte schon bisher im Vorfeld durch ein kostenpflichtiges  Vorabverständigungsverfahren (Advance Pricing Agreement – APA) vermeiden. (Kosten rund 28.000 Euro pro Transaktion). Mit der Leitlinie für die Abwicklung von Vorabverständigungsverfahren vom 3.5.2018 besteht nämlich in Russland bereits seit einiger Zeit eine verfahrensrechtliche Grundlage, solche Verfahren zu führen. Zuständig ist allerdings nicht das Finanzministerium sondern die föderale Steuerbehörde (Federal Tax Service - FTS). Die Erfolgsaussichten können mittels eines Vorgesprächs binnen drei Monaten nach dem auf einem bestimmten Formular gestellten Antrag ausgelotet werden. Dieser Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen müssen in russischer Sprache vorliegen. APAs sind grundsätzlich für drei Jahre gültig, wobei jedoch eine Verlängerung um weitere zwei Jahre möglich ist. 

Mit der russischen Leitlinie für die Abwicklung von bilateralen Verständigungsverfahren vom 30.1.2019 wurde nunmehr auch der Weg für bilaterale Verständigungsverfahren geebnet. Die Erfolgsaussichten auf eine Einigung im bilateralen Verfahren haben sich erhöht, auch wenn im DBA-Verständigungsverfahren kein Einigungszwang besteht. Die im OECD-Musterabkommen 2017 vorgesehene Ergänzung zur Beantragung eines Schiedsverfahrens wurde im DBA-Russland nämlich bislang nicht umgesetzt. Und die auf EU-Ebene bestehenden Verfahren (EU-Schiedsverfahren und die Neuregelungen nach EU-BStbG) sind im Verhältnis zu Russland als Drittstaat nicht möglich. Bilaterale Verständigungsverfahren sind damit die (durchaus praktikable) Alternative, um eine Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erzielen. 

Beide Leitlinien entsprechen im Wesentlichen den Empfehlungen der OECD. Es wird erläutert, in welcher Form, bei welcher Behörde und mit welchen Anlagen die Anträge zu stellen sind. Ein in Russland ansässiger Steuerpflichtiger ist berechtigt, einen Verständigungsantrag beim russischen Finanzministerium zu stellen. Der Antrag ist grundsätzlich formfrei, allerdings in russischer Sprache einzureichen. Der gebührenfreie Antrag ist mit entsprechenden Unterlagen zum Sachverhalt und steuerlicher Würdigung zu untermauern. Auch diesbezüglich weichen die Anforderungen nicht vom OECD-Standard ab. 

ACHTUNG: Bitte beachten Sie, dass Verständigungsanträge im Ansässigkeitsstaat einzureichen sind. In Österreich ansässige Unternehmen haben ihre Anträge daher beim österreichischen BMF einzubringen. 

FAZIT 

Transfer Pricing-Fälle nehmen nicht nur in Österreich sondern auch bei den russischen Behörden  rasant zu. Das Prüfungsrisiko steigt stetig. Bei Vorabverständigungen geht die zuständige russische Steurebehörde (FTS) aufgrund der bereits im Vorjahr ergangenen Leitlinie sehr konstruktiv vor. Mit einer neuen Leitlinie wurde nunmehr auch der Weg für bilaterale Verständigungsverfahren frei. Ein Einigungszwang ist aber nach wie vor nicht gegeben. 

Und was können wir für Sie tun? 

Unsere laufenden Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Verrechnungspreise“ bzw. zu verwandten Themenstellungen finden Sie in unserem Seminarkalender. Nähere Informationen über unsere Dienstleistungspalette zu „Verrechnungspreisen“ finden Sie HIER

Für Fragen und einzelfallbezogene Unterstützung bei Transfer Pricing-Fällen bzw deren Dokumentation stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei bilateralen Verständigungs- und Schiedsverfahren. Kontaktieren Sie bei Bedarf einfach die Ansprechpartner unserer Service Line „Transfer Pricing