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TRANSFER PRICING | Finale OECD-Richtlinie zu Finanztransaktionen

Am 11.2.2020 veröffentlichte die OECD den finalen Verrechnungspreisbericht zu Finanztransaktionen. Dieser berücksichtigt die Kommentare zu dem nicht abgestimmten Diskussionsentwurf vom 3.7.2018 und wird in die Kapitel I (Vergleichsanalyse) und X (Finanztransaktionen) der OECD-Richtlinien integriert. Aufgrund der bislang bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf die Bewertung konzerninterner Finanztransaktionen wurde dieser Bericht mit Spannung erwartet. Zu bestimmten Themen sind alternative Varianten möglich. Nachfolgend möchten wir einige Highlights dieses OECD-Berichts überblicksartig darstellen. 

Beurteilung dem Grunde nach

Es wird der Substanztest in den Focus gerückt. Ausgangspunkt für die Qualifizierung und Beurteilung von Finanztransaktionen soll eine Funktions- und Risikoanalyse der Vertragspartner sein. Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Transaktion dem Grunde nach als Finanztransaktion einzustufen („Delineation“) oder etwa als Einlage (Eigenkapital) zu behandeln ist. Hier ist zu prüfen, ob die Transaktion in dieser Form auch unter fremden Dritten zustande gekommen wäre. Nur wenn der Darlehensnehmer eine konzerninterne Finanzierung zu vergleichbaren Konditionen auch am freien Markt hätte aufnehmen können und diese auch wirtschaftlich benötigt, kann die Finanzierung auch aus Verrechnungspreissicht als Darlehen klassifiziert werden.

Ergibt die Einordnung der Fremdfinanzierung dem Grunde nach, dass der Finanzierungsgeber keine Risiken trägt oder keine Funktionen ausübt, so soll dessen angemessene Vergütung maximal einem risikolosen Zins entsprechen. Dabei kann beispielsweise auf die Zinsen für Staatsanleihen mit höchster Bonität abgestellt werden (Vgl. Kap D.1.2.1 OECD-Richtlinien). 

Beurteilung der Höhe nach

Für die Beurteilung der Fremdüblichkeit der Höhe nach ist im Wesentlichen auf das Ausfallsrisiko, welches meist durch „Credit Ratings“ quantifiziert wird, abzustellen. Unter Umständen kann hier auch auf das Gruppenrating zurückgegriffen werden, und zwar dann, wenn der relative Wert des Darlehensnehmers für den Konzern als groß zu beurteilen ist und dieser somit tatsächlich mit einem Konzernrückhalt rechnen kann.

Treasury-Funktionen

Treasury-Funktionen (konzerninterne Darlehen, Cash Pools und Hedging) werden grundsätzlich als Nebenleistungen qualifiziert, da hier meist nur Koordinations- oder Agentenfunktionen wahrgenommen werden. Entsprechend gering ist die fremdübliche Vergütung des Cash Pool-Führers anzusetzen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn dieser weitere Funktionen und Risiken übernimmt.

Garantien

Bei konzerninternen Garantien ist es von Bedeutung, ob durch die Garantie ein niedrigerer Zinssatz oder eine höhere Darlehenssumme ermöglicht wird. Wird dem Darlehensnehmer aufgrund der Garantie eine höhere Kreditsumme gewährt, so wäre zu überlegen, ob (im übersteigenden Ausmaß) der Kredit dem Garantiegeber zuzurechnen ist und dieser damit eine Kapitaleinlage beim Garantienehmer leistet.  Es sind die Sichtweisen beider Parteien zu berücksichtigen, was zu einer Bandbreite zwischen Minimal- und Maximalpreis führt.

FAZIT

Erstmalig gibt die OECD der Verrechnungspreispraxis eine wertvolle Auslegungshilfe für die fremdübliche Bewertung konzerninterner Finanztransaktionen an die Hand. Die Ausführungen werden in Kap I, Rz 1.106 ff. und in einem eigenen Kapitel X der OECD-Richtlinien ergänzt. 

In den nächsten Monaten werden wir einzelne Abschnitte dieses Berichts noch etwas detaillierter darstellen. 

Für Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser bzw die Service Line "Transfer Pricing" gerne zur Verfügung.