NEWS  |   |  

TRANSFER PRICING | Lizenzgebühren trotz Verlustsituation abzugsfähig?

Konzerninterne Lizenzgebührenverrechnungen sind ein häufiges Streitthema bei Betriebsprüfungen. Insbesondere Unternehmen in der Verlustzone wird der Betriebsausgabenabzug von Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen mitunter versagt. Zu dieser Problematik erging in Dänemark im Juni d. J. ein höchstgerichtliches Urteil, mit dem die Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren bei dem einem internationalen Konzern zugehörigen Verlustunternehmen, entgegen der Ansicht der dänischen Finanzbehörden, bejaht wurde. Diese Entscheidung ist aus Sicht des Transfer Pricing jedenfalls bemerkenswert und könnte künftig – über den lokalen Anlassfall hinaus - auch die internationale Verrechnungspreispraxis beeinflussen.

Der Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter (wie etwa „Know How“ oder Markenrechte) ist oftmals schwer fass- bzw bewertbar und wird daher auch im Steuerrecht dementsprechend kritisch gesehen, insbesondere die diesbezügliche grenzüberschreitende Verrechnung zwischen Konzernunternehmen. Neben konkreten gesetzlichen Restriktionen (vgl in Österreich etwa das Abzugsverbot für die Zahlung von Lizenzgebühren in niedrig besteuertes Konzernausland gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG) ist die Frage der Angemessenheit von Lizenzgebühren für die Nutzungsüberlassung von Immaterialgütern insbesondere auch ein Dauerbrenner der internationalen Verrechnungspreispraxis. In diesem Zusammenhang wurde kürzlich eine interessante höchstgerichtliche Entscheidung in Dänemark publik, wobei die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzgebührenzahlungen an eine ausländische Muttergesellschaft - trotz Verlustsituation der lokalen Lizenznehmerin – anerkannt wurde. Da diese Gerichtsentscheidung weit über den lokalen Rechtsmittelfall hinaus auch für das internationale Transfer Pricing bedeutsam erscheint, sei sie nachfolgend kurz erläutert:

Sachverhalt und Rechtsmittelverfahren

Die dänische Tochtergesellschaft eines Schweizer Personalvermittlungskonzerns befand sich über Jahre hinweg in einer Verlustsituation. Dennoch wurden - auf Basis einer konzerninternen Vereinbarung - Lizenzgebühren an die Schweizer Muttergesellschaft gezahlt. Die ausländische Mutter gewährte neben einigen Dienstleistungen wie etwa die Zurverfügungstellung von Know How oder den Zugang zu einem Kundenstock auch das Recht auf Markennutzung. 

Die Höhe der Lizenzgebühr wurde mittels Preisvergleichsmethode ermittelt und mit 2 % vom Umsatz festgelegt. 

Die dänische Betriebsprüfung zweifelte die Fremdüblichkeit der Höhe der Lizenzgebühren an und führte eine Plausibilitätsprüfung durch. Im Zuge dieser Prüfung kam die lokale Finanzverwaltung zu dem Schluss, dass aufgrund der Verlustsituation des dänischen Unternehmens die seitens der Tochter erbrachten Marketingleistungen im Gegenzug zu berücksichtigen seien. Diese Leistungen hätten die Lizenzforderung ausgeglichen, sodass die zulässigen Lizenzgebühren im Ergebnis - nach Auffassung der Betriebsprüfung – 0 % betragen hätten. 

Demgemäß wurde die Steuerbemessungsgrundlage in Dänemark für die fraglichen Jahre 2006 bis 2009 um 82 Mio DKK erhöht. Die daraus resultierende drohende Doppelbesteuerung wurde seitens der dänischen Konzerngesellschaft im Rechtsmittelwege bekämpft.

Die 1. Instanz (High Court) bestätigte zunächst die Meinung der lokalen Finanzverwaltung. Insbesondere wurde argumentiert, dass die Lizenzgebühren mangels Wertschöpfung nach dänischem Recht nicht abzugsfähig seien. Dagegen wurde in letzter Instanz ein Rechtsmittel an das Höchstgericht erhoben.

Entscheidung des dänischen Höchstgerichts

Der dänische Supreme Court hob die Entscheidung der 1. Instanz auf und entschied am 25.6.2020 zugunsten der dänischen Konzerngesellschaft bzw Lizenznehmerin: 

Die Lizenzgebühren hätten sehr wohl den Charakter von abzugsfähigen Betriebsausgaben (insbesondere aufgrund hinreichender Wertschöpfung bzw damit einhergehender Betriebseinnahmen). Daran könne auch die Verlustsituation der lokalen Gesellschaft nichts ändern. Weiters sei die Verrechnungspreisdokumentation des Unternehmens für den fraglichen Zeitraum grundsätzlich geeignet, sodass eine Schätzung des Einkommens durch die Betriebsprüfung nicht gerechtfertigt sei. Auch wurde die Fremdüblichkeit des Lizenzgebührensatzes von 2 % nicht in Abrede gestellt. Weiters wurde argumentiert, dass die erbrachten lokalen Marketingleistungen der Tochtergesellschaft in Dänemark es NICHT rechtfertigen würden, die Lizenzgebühren zu kürzen. 

Das dänische Urteil ergab daher, dass Lizenzgebühren grundsätzlich auch bei Verlustunternehmen abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen können, wenn der Betriebsausgabenbegriff erfüllt wird. Weiters wurde die Anwendung der Preisvergleichsmethode für die Ermittlung der fremdüblichen Lizenzgebühr bestätigt.

FAZIT

Das dänische Höchstgericht hat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren auch für Verlustunternehmen anerkannt. Die Konzernverrechnung von Lizenzgebühren in Verlustsituationen ist in der Praxis häufig strittig, sodass dieses lokale bzw anlassfallbezogene Urteil wohl über die Landesgrenzen Dänemarks hinaus Beachtung bei künftigen Verrechnungspreisprüfungen finden sollte.  Die vertretene Ansicht ist unseres Erachtens schlüssig, zumal Lizenzzahlungen auch in einer Verlustphase betrieblich veranlasst sein können. Entscheidend ist alleine, ob die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Rechten aus Sicht des Lizenznehmers einen wertschöpfenden Beitrag liefert und insofern in seinem Interesse bzw zu seinem Nutzen erfolgt. 

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen. 

Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Verrechnungspreisdokumentation oder zu TP-Fragen bei Betriebsprüfungen benötigen, helfen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Transfer Pricing​​​​​​​" gerne weiter!