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ENTSENDUNGEN | EuGH zur SV-Pflicht bei Auslandsüberlassungen

Teubner Oliver  |  Waser Karl

Viele Personalleasingfirmen überlassen ihre Mitarbeiter ins Ausland, führen aber die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin in deren „Heimatstaat“ ab. Dies ist innerhalb der EU unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nunmehr liegt das EuGH-Urteil vom 3.6.2021, Rs C-784-19, Team Power Europe, als wegweisende Entscheidung zu dieser Thematik vor, womit der Europäische Gerichtshof klargestellt hat, unter welchen Umständen überhaupt eine Entsendung nach Art 12 VO 883/2004 vorliegt und somit eine Sozialversicherungspflicht im Einsatzstaat der Mitarbeiter vermieden werden kann. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob die Personalleasingfirma überhaupt nennenswerte Tätigkeiten in Form von Überlassungen innerhalb des Heimatstaates entfaltet.

EuGH-Urteil vom 3.6.2021, Rs C-784-19, Team Power Europe 

Sachverhalt und Verfahrensgang 

Team Power Europe“ ist ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Sitz in Bulgarien. Es überließ im Jahr 2018 einen bulgarischen Staatsbürger für etwa zwei Monate an einen in Deutschland ansässigen Beschäftiger. Der überlassene Arbeitnehmer wurde vom Beschäftiger in Deutschland eingesetzt. Seit Gründung der Team Power Europe im Jahr 2017 erfolgte keine Überlassung von Arbeitnehmern an einen Beschäftiger, der die überlassenen Arbeitnehmer in Bulgarien einsetzte. Vielmehr erfolgten alle Mitarbeitereinsätze außerhalb Bulgariens (=Deutschland), somit ausschließlich grenzüberschreitend. 

Team Power Europe beantragte für die gegenständliche Überlassung bei der zuständigen bulgarischen Behörde ein A1-Formular, welches bescheinigen sollte, dass der ins Ausland überlassene bulgarische Arbeitnehmer auch weiterhin ausschließlich dem bulgarischen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Die bulgarische Behörde verweigerte jedoch die Ausstellung des A1-Formulars und stützte sich dabei auf Art 12 EWG VO 883/2004 iVm Art 14 der Durchführungsverordnung EWG VO 987/2009. Diese EU-Vorschriften sehen als Voraussetzung für das Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichenEntsendung“ - und damit der Weiteranwendung der bulgarischen Sozialversicherungsvorschriften - nämlich vor, dass das entsendende Unternehmen in seinem Sitzstaat (Bulgarien) eine „gewöhnliche Tätigkeit“ ausüben muss. Nach Auffassung der bulgarischen Behörde lag diese Voraussetzung aber nicht vor, da zwar die „Verwaltung“ der Überlassungen (Anwerbung, Abschluss der Verträge etc) in Bulgarien erfolgte, die überlassenen Arbeitnehmer selbst hingegen nicht in Bulgarien eingesetzt wurden. - Das bulgarische Verwaltungsgericht legte diesen Sachverhalt sodann dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. 

Wesentliche Aussagen des EuGH 

Der EuGH kam ebenfalls zum Schluss, dass im konkreten Fall keineEntsendung“ vorlag und somit das Sozialversicherungsrecht des „Heimatstaats“ der Personalleasingfirma NICHT anwendbar war. Aus Sicht des EuGH sei es nämlich für die Frage, ob das entsendende Unternehmen im Sitzstaat einegewöhnliche Tätigkeit“ ausübt, im Falle eines Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens nicht ausreichend, dass dort lediglich die Auswahl und Einstellung der Arbeitnehmer erfolgt. Vielmehr müsse auch die Überlassung der Mitarbeiter selbst in einem nennenswertem Ausmaß an Beschäftiger erfolgen, die diese Mitarbeiter dann im Sitzstaat der Personalleasingfirma einsetzen. Ein solch „nennenswertes Ausmaß“ ist nach herrschender Ansicht dann gegeben, wenn zumindest 25 % des Gesamtumsatzes dieses Kriterium erfüllen. 

Der EuGH begründet seine Entscheidung ausdrücklich damit, dass ansonsten im Bereich der internationalen Arbeitskräfteüberlassung dem sog. „Forum Shopping“ Tür und Tor geöffnet würde. Dh es soll vermieden werden, dass sich international tätige Arbeitskräfteüberlassungsfirmen das für sie „günstigsteSozialversicherungssystem allein durch die Wahl des Unternehmenssitzes aussuchen können.

FAZIT 

Der EuGH schiebt mit dem oa Urteil der mitunter anzutreffenden Praxis, dass sich international tätige Arbeitskräfteüberlasser in einem EU-Staat mit möglichst niedrigen Sozialversicherungsbeiträgen ansiedeln und von dort aus ihre - dort weiterhin versicherten - Arbeitnehmer in andere EU-Staaten entsenden, einen Riegel vor. Eine solche Vorgangsweise wird zukünftig nur mehr dann möglich sein, wenn zumindest 25 % des Gesamtumsatzes auch mit Beschäftigern erzielt wird, welche die überlassenen Arbeitnehmer im jeweiligen Sitzstaat des Überlassers einsetzen. 

Es ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbehörden in allen EU-Mitgliedstaaten diese Voraussetzung zukünftig strenger prüfen werden, bevor sie ein A1-Formular ausstellen. Auch in Österreich ansässige Personalleasingfirmen, die sich schwerpunktmäßig auf die Überlassung ins Ausland spezialisiert haben, sollten die maßgebliche 25%-Grenze stets im Auge behalten und – ggfs durch Zumischung hinreichender Inlandsüberlassungen – keinesfalls unterschreiten. 

 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Lines "Global Employment Services" bzw auch "International Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!