NEWS  |   |  

DEUTSCHLAND | Gewerbesteuer doch abzugsfähig?

Greinstetter Karin  |  Hummer Martin

Seit 2008 ist die Gewerbesteuer in Deutschland nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dies ist laut einer Entscheidung des FG Hamburg verfassungswidrig. Bis zur endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof sollten Sie daher verhindern, dass Körperschaftsteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem deutschen Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gestrichen. Das Finanzgericht Hamburg hat nun in einem Urteil (Urteil vom 29. Februar, Az.: 1 K 48/12) entschieden, dass die Nichtberücksichtigung der Gewerbesteuer im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung die folgerichtige Umsetzung des objektiven Nettoprinzips verletzt. Nach diesem Prinzip sind betrieblich veranlasste Aufwendungen (Betriebsausgaben) nämlich grundsätzlich abzugsfähig. Die Folge aus einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips wäre, dass die Gewerbesteuer entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5b dEStG eine grundsätzlich abziehbare Betriebsausgabe ist.

Es ist nun ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, der die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5b dEStG zu beurteilen hat. Sollte die Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben werden, dann kann für noch offene Verfahren eine Rückzahlung beantragt werden.

 

Empfehlung:

Unternehmen die Gewerbesteuer in Deutschland zahlen, sollten Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe einlegen. Gleichzeitig sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Damit bleibt das Verfahren hinsichtlich der noch nicht rechtskräftigen Bescheide offen, ohne dass Prozesskosten anfallen. Bei einer positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann dann hinsichtlich der dann offenen Verfahren eine Steuerrückerstattung beantragt werden.

Falls sie noch nicht rechtskräftige Körperschaftsteuerbescheide aus Deutschland ab dem Jahr 2008 haben, unterstützen wir sie gerne bei der Erstellung bzw. bei der Einreichung eines Einspruchs bei dem jeweilig zuständigen Finanzamt in Deutschland.