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INDIEN | Neue bürokratische Hürde

Schopper Franz

Für Vergütungen aus Indien wird vielfach eine Quellensteuer einbehalten. Zusätzlich zur indischen Steuernummer muss nunmehr auch eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden, um eine Verdoppelung der Steuer auf 20 % zu vermeiden.

Mit 1.4.2012 trat in Indien ein neues Einkommensteuergesetz in Kraft. Das neue Gesetz enthält Bestimmungen, welche auch für alle ausländischen Unternehmen, die Vergütungen aus Indien beziehen, von großer Wichtigkeit ist.

Bekanntlich wird auf eine große Anzahl von Vergütungen (unter anderem Vergütungen für Technische Dienstleistungen und Lizenzgebühren), welche von indischen an ausländische Unternehmen bezahlt werden, eine 10%ige Quellensteuer erhoben.

Die Quellensteuer erhöht sich auf 20%, wenn das ausländische Unternehmen über keine indische Steuernummer
(PAN Permanent Account Number) verfügt. Der indische Fiskus steht auf dem Standpunkt, dass nur mit PAN das jeweilige ausländische Unternehmen die Begünstigungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen kann. Gemäß den meisten DBA`s beträgt der Steuersatz 10% bei Technischen Dienstleistungen und Lizenzen.

Das neue Einkommensteuergesetz, welches seit 1.4.2012 in Kraft getreten ist, besagt nun, dass zusätzlich zur PAN eine Ansässigkeitsbescheinigung (Tax Residency Certificate) durch das ausländische Unternehmen vorgelegt werden muss, um in den Genuss des niedrigeren Steuersatzes zu kommen. Wird keine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt, hat der indische Kunde anstatt 10%, nunmehr 20% Quellensteuer auf den Bruttobetrag zu erheben. Die Steuerbelastung in Indien wird dadurch verdoppelt.

Aus diesem Grund ist für alle ausländischen Unternehmen in Indien ratsam, sich an die neuen Compliance-Vorschriften zu halten. Wenn Sie dazu weitere Informationen oder Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.