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DEUTSCHLAND | Bauabzugsteuer

Hummer Martin  |  Sturm Kurt

Viele österreichische Unternehmen erbringen Bauleistungen in Deutschland. Wir sagen Ihnen konkret, wie Sie den Einbehalt einer 15%igen Abzugssteuer vermeiden. Andernfalls geht es für Sie darum, wann die Steuer auf Ihrem Abgabenkonto einlangt und mit welchen Steuerschulden sie verrechnet werden kann.

Worum geht es?

Unternehmen, welche andere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen in Deutschland beauftragen, müssen einen Steuerabzug in Höhe von 15% der Gegenleistung vornehmen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Bagatellgrenze unterschritten wird. Diese Regelung gilt bereits seit 1.1.2002. 

Was ist eine Bauleistung?

Als Bauleistungen iSd. § 48 Abs. 1 S. 2 dEStG gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Bauleistungen sind beispielsweise:

  • Errichtung von Gebäuden
  • Installationsarbeiten, Elektroarbeiten
  • Verputzarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Herstellung, Anlieferung und Einbau von Fertigteilen


Keine Bauleistungen iSd. § 48 Abs. 1 EStG sind beispielsweise:

  • Architektenleistungen
  • Bauleitung
  • Planungs- und Vermessungsdienstleistungen
  • Materiallieferungen für Baustellen
  • Speditionsleistungen
  • Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen


Bei Werklieferungen ist nur die Bauleistung von der Abzugspflicht bedroht.

Wer ist verpflichtet, die Steuer einzubehalten?

Der Auftraggeber einer Bauleistung ist verpflichtet einen Einbehalt vorzunehmen, wenn er

  • Unternehmer iSd. § 2 dUStG ist (gilt für alle in- und ausländischen Unternehmer; auch für Kleinunternehmer und Unternehmer die nur steuerfreie Umsätze tätigen),

  • ein Unternehmer ist, welcher ausschließlich Vermietungseinkünfte erzielt, jedoch mehr als 2 Wohnungen vermietet,

  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

In welchen Fällen muss der Unternehmer keine Steuer einbehalten?

Der Auftraggeber der Bauleistung kann nur von einem Einbehalt absehen, wenn

  • der Wert der bezogenen Bauleistung (je Bauleistenden) die Bagatellgrenze iHv. EUR 5.000 pro Jahr (EUR 15.000 bei Vermietungseinkünften) nicht überschreitet, oder

  • der Erbringer der Bauleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.


Wo und wann muss der Unternehmer die Steuer anmelden und abführen?

Der Unternehmer darf die einbehaltene Steuer nicht an das eigene Finanzamt abführen. Die Anmeldung und Abfuhr der einbehaltenen Abzugsteuer erfolgt beim zuständigen Finanzamt des Leistungserbringers mit amtlichen Vordruck bis zum 10. des Folgemonats nach Einbehalt. Das für den Leistungserbringer zuständige Finanzamt kann unter www.finanzamt.de abgerufen werden.

Auf welche Steuerschulden kann die Bauabzugssteuer angerechnet werden?

Die einbehaltene Abzugsteuer kann auf Ebene des Leistungserbringers auf folgende Steuern angerechnet werden:

  • Lohnsteuerschulden
  • Einkommensteuer/Körperschaftsteuerschulden
  • Bauabzugssteuerverpflichtungen

 

Wie kommen Sie zu einer Freistellungsbescheinigung?

Der Antrag ist formlos möglich. Der Antrag ist für österreichische Leistungserbringer an folgende Stelle zu richten:

Finanzamt München II - Bearbeitungsstelle Straubing
Postfach 0211
D-94302 Straubing
Tel. +49 89 1252-0
Fax +49 89 1252-2888

Nach Antragstellung übersendet das Finanzamt einen Fragebogen. Dem Fragebogen ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des Sitzfinanzamtes beizulegen. Damit die Freistellung gewährt wird, müssen sämtliche steuerliche Pflichten (Abfuhr Lohnsteuer etc.) in Deutschland ordnungsgemäß erfüllt werden. Achtung: Das Vorliegen einer Steuernummer in dem Musterantrag ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung!

Bei vorübergehender Tätigkeit in Deutschland kann die Freistellung auftragsbezogen bzw. objektbezogen erteilt werden (bis zur Bauabnahme bzw. bis die Abschlusszahlung geleistet ist), oder die Freistellungsbescheinigung kann für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren, erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung und kann je nach Bedarf  verlängert werden. Jeder abzugsbedrohten Rechnung ist eine Kopie der Freistellungsbescheinigung beizulegen.

Wird eine Freistellungsbescheinigung erteilt, ist dem Finanzamt quartalsweise eine Baustellenübersicht zu übermitteln. Jede Bauleistung ist nur einmal mit dem tatsächlichen Beginn und Ende, sowie der gesamten Auftragssumme zu melden, und zwar in dem Quartal, in dem mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird.

Was können wir für Sie tun?

 

  • Wir beantragen die Freistellungsbescheinigung
  • Wir verwalten die Fristen
  • Wir verlängern die Freistellungsbescheinigung
  • Wir beantworten Rückfragen des Finanzamtes


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Verfasser.