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REGIERUNGSPROGRAMM | "Steuerpaket" unterm Christbaum ...

 

Kurz vor Weihnachten hat die "neue" Bundesregierung noch ihr Arbeitsprogramm für die nächsten fünf Jahre vorgelegt, worin auch teils wesentliche steuerliche Änderungen geplant sind. Hier erfahren Sie, worauf Sie sich im Steuerrecht gefasst machen müssen und schon jetzt reagieren sollten!

Regierungsprogramm für 2013 bis 2018

Am Freitag, dem 13.12.2013, wurde nach längeren Koalitionsverhandlungen das hastig fertiggestellte "Arbeitsprogramm der Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018" bekannt gemacht. An verschiedenen Stellen der zunächst 124 Seiten, insbesondere aber auch in einem eigenen Kapitel "Finanzen", finden sich darin auch geplante Änderungen im Steuerrecht, und zwar sowohl im Form von Mehrbelastungen bzw Einschränkungen wie auch teilweisen Begünstigungen. Dazu im Einzelnen:

Geplante steuerliche Änderungen

a) Unternehmensbesteuerung

  • Gruppenbesteuerung:
    • Gruppenmitglieder: Einschränkung auf EU/EWR sowie auf Drittstaaten mit DBA und umfassenden Amtshilfeabkommen (zB Australien, Brasilien, Kanada, Norwegen, Schweiz, Türkei, USA ua);
    • Auslandsverluste: beschränkte Verrechenbarkeit iHv maximal 75 % des Inlandsgewinns; (jedoch
      100 % Verlustvortrag im EStG);
    • Firmenwertabschreibung: Abschaffung für neu erworbene Beteiligungen (ab wann?)
  • Rückstellungen: Umstellung der Berechnung auf "UGB-konformes Abzinsungsmodell mit Zinssatz 3,5 %" (?), gleichmäßige Auflösung von Altrückstellungen über drei Jahre;
  • Gesellschaftsteuer: Abschaffung zur Eigenkapitalstärkung (ab 1.1.2016)!
  • "GmbH light": 10.000 Euro Mindeststammkapital nur noch für Neugründungen; keine Begünstigung für Kapitalherabsetzungen, Auffüllungsverpflichtung von Herabsetzungsbeträgen durch künftige Gewinne;
  • "Managergehälter": Limitierung des als Betriebsausgaben abzugsfähigen Personalaufwands auf Jahreseinkommen bis 500.000 Euro;
  • "Golden Handshakes": Nichtabsetzbarkeit beim Arbeitgeber, keine Steuerbegünstigung bei Arbeitnehmern; Ausnahmen: Sozialpläne, Abfertigungen (freiwillige A. bis max. 3 Monatsentgelte);
  • Dienstautos: AK-Obergrenze unverändert (40.000 Euro), jedoch Erhöhung der Sachbezüge von 600 Euro auf 720 Euro;
  • Gewinnfreibetrag: Einschränkung des investitionsbedingten GFB auf Realinvestitionen, dh Wertpapiere nicht mehr begünstigt (zunächst bis 2016 befristet);
  • Quellensteuerabzug: KESt auch für Nicht-EU-Bürger zu forcieren (Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht, Reformierung der DBA);
  • Steuerbetrugsbekämpfung und internationale Zusammenarbeit: Bekämpfung des int. Steuerbetrugs sowie aggressiver int. Steuervermeidungsstrategien, insbesondere
    • Steuervermeidung u. Gewinnverschiebung: Einschränkung von sog. "Offshore-Konstruktionen" (über Niedrigsteuerländer), Konzernfinanzierungen und Lizenzen über "Steueroasen", insb. durch Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen und Lizenzgebühren im Inland;
    • Steuerbetrugsbekämpfung: Gründung eines Amtes für Betrugsbekämpfung im BMF; Verwertung von Geldwäschemeldungen bei Verdacht auf Steuerhinterziehung; Steuerprüfungen bei Glücksspielvergehen; Infos über SV-Anmeldungen an Finanzverwaltung; hinreichende Personalressourcen für operative Finanzverwaltung (BP); gemeinsame Ausbildung und Prüfungsstandards für GPLA (Umsetzung bis 2016);
    • Offenlegung und Identifizierung relevanter Sachverhalte mittels bi- und multilateralen Abkommen und EU-Richtlinien; (unter Wahrung des Bankgeheimnisses für Steuerinländer);

b) Sonstige steuerliche Maßnahmen

  • Finanztransaktionssteuer: wird, in verstärkter Zusammenarbeit mit anderen EU-Staaten, "weiterhin vorangetrieben";
  • Bankenabgabe: Umstellung der Bemessungsgrundlage (Bilanzsumme), Erhöhung des Sonderbeitragssatzes auf 45 %;
  • Solidarabgabe für Sonderzahlungen: Verlängerung der ursprünglich bis 2016 befristeten Höherbesteuerung sonstiger Bezüge (13. und 14. Bezug) von Besserverdienern;
  • Lohnnebenkosten: Beitragssenkungen AUVA und IESG;
  • KFZ-Besteuerung: "Ökologisierung" durch Erhöhung von NOVA, motorbezogener Versicherungssteuer und KFZ-Steuer;
  • Verbrauchsteuern: "Besteuerung gesundheitsschädlicher Produkte" durch Erhöhung der Alkohol-, Schaumwein- und Tabaksteuer;
  • Steuerreform (Steuerstrukturreform durch Entlastung und Systemvereinfachung; legistische Umsetzung bis Ende 2015): Vereinfachung Einkommensteuerrecht (Substituierung EStG 1988?), besondere Berücksichtigung der Familien, Harmonisierung der Prinzipien und Bemessungsgrundlagen im Steuer- und SV-Recht (Lohnverrechnung), weiters auch
  • ESt-Eingangssteuersatz in Richtung 25 % absenken bzw Abflachung der Progression (bei hinreichender "Gegenfinanzierung" bzw budgetären Spielräumen);
  • Mitarbeiterbeteiligungen: Erhöhung des Freibetrages von 1.460 Euro auf 3.000 Euro
  • Gebührenreform (Begutachtungsentwurf bis Ende 2015)
  • Entbürokratisierung im Steuerrecht: Kleinstbetragsrechnungen erhöhen (von 150 Euro auf 400 Euro), Abschaffung Wareneingangsbuch; vorausgefüllte Steuererklärungen im FinanzOnline, stark vereinfachte ESt-Erklärung; Vereinfachung der Lohnverrechnung;
  • Förderwesen: Beseitigung von Doppelgleisigkeiten bei Gebietskörperschaften insb. durch Umsetzung der sog. "Transparenzdatenbank" (Reformvorschlag des BMF bis 31.3.2014);
  • Bundesbeteiligungen: Strategische Neuausrichtung der ÖIAG (Aufgaben, Organe und Beteiligungen)

 

Kritik und Handlungsbedarf

Das von den Koalitionspartnern mit "Erfolgreich.Österreich." übertitelte Arbeitsprogramm war und ist bereits heftiger Kritik ausgesetzt. Das Kapitel "Finanzen" steht unter einem sog. "Finanzierungsvorbehalt", wonach die Umsetzung sämtlicher zu Mehrausgaben bzw Mindereinnahmen führenden Maßnahmen nur im Rahmen der budgetären Möglichkeiten bzw bei allfälligen Umschichtungen möglich ist. Ebenfalls relativ unverbindlich ist der Umstand, daß nur bei einigen wenigen steuerlichen Maßnahmen auch konkrete Umsetzungstermine definiert wurden.

In der Unternehmens- und Konzernbesteuerung werden vor allem die Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung zu spürbaren Mehrbelastungen führen, insbesondere die gänzliche Abschaffung der Firmenwertabschreibung für alle neu angeschafften Beteiligungen. Wenngleich der Inkrafttretenszeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bekannt ist, muß hier (aufgrund eines beim Höchstgericht anhängigen Falles sowie aus fiskalpolitischen Überlegungen) mit einer kurzfristigen Umsetzung gerechnet werden. Demgemäß sollten allenfalls geplante Beteiligungsanschaffungen ehestmöglich erfolgen, um ev. noch von der bisherigen Rechtslage zu profitieren. Handlungsbedarf besteht jedoch uU auch für bereits bestehende Beteiligungen an EU-Gesellschaften (siehe dazu unseren NL-Beitrag vom 15.7.2013 "BETEILIGUNGSERWERB - Firmenwertabschreibung auch für EU-Gruppenmitglieder").

Jedenfalls zu begrüßen ist die schon oftmals geforderte Abschaffung der Gesellschaftsteuer, zumal damit wenigstens im Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern eine Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital realisiert wird. Allerdings erst per 1.1.2016, sodaß für die Eigenmittelausstattung von Kapitalgesellschaften die derzeit möglichen legalen Steuervermeidungsgestaltungen, aber auch die damit einhergehenden Stolpersteine bis dahin zu beachten sind (siehe dazu zuletzt unseren NL-Beitrag vom 28.10.2013 "GESELLSCHAFTSTEUER - Aktuelle Rechtsprechung und Zweifelsfragen (IV)").

Für diese und weitere Überlegungen zu den geplanten steuerlichen Änderungen in der neuen Legislaturperiode stehen Ihnen der Verfasser sowie auch die übrigen Berater der ICON gerne zur Verfügung!