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ENTSENDUNGEN | Neue Lohnzettel für Anrechnung ab 1.1.2014

Greinstetter Karin  |  Hummer Martin

Werden Mitarbeiter in das Ausland entsendet und werden die ausländischen Steuern gemäß DBA auf die inländischen Steuern angerechnet, so sind die Auslandseinkünfte nunmehr in einem eigenen Lohnzettel "L24" zu erfassen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuerungen.

Erfolgt eine Auslandsentsendung in Länder, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, welches die sog. "Anrechnungsmethode" vorsieht, so wurden die betreffenden Einkünfte bisher in der Regel auf dem Inlandslohnzettel (L1) ausgewiesen. Ab 1.1.2014 sind diese Einkünfte in einer neuen Lohnzettelart (L24) zu erfassen, und zwar auch dann, wenn die österreichische Lohnsteuer zur Gänze einbehalten wurde.

 

Allgemeines zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Die internationale Doppelbesteuerung kann grundsätzlich durch zwei verschiedene Methoden beseitigt werden: Entweder dadurch, dass der Ansässigkeitsstaat für jene Einkünfte bzw Vermögenswerte, die nach dem Abkommen im anderen Staat besteuert werden dürfen, eine Steuerbefreiung, unter Progressionsvorbehalt, gewährt (Befreiungsmethode). Oder dergestalt, dass der Ansässigkeitsstaat zwar das gesamte Einkommen bzw das gesamte Vermögen besteuert, jedoch jene Steuern, die zufolge des Abkommens im anderen Staat erhoben werden dürfen, auf seine eigene Steuer anrechnet (Anrechnungsmethode).

Bei der Entsendung von Mitarbeitern in Länder, wo die sog. "Anrechnungsmethode" zum Tragen kommt, wird die Doppelbesteuerung also dadurch vermieden, dass die tatsächlich bezahlten Auslandssteuern auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden, wobei auch ein Anrechnungshöchstbetrag als Obergrenze zu beachten ist (dh die ausländische Steuer wird maximal in jener Höhe angerechnet, welche in Österreich für die Auslandseinkünfte zu zahlen gewesen wäre).

Liegt ein Besteuerungsnachweis aus dem Ausland vor, so kann unter Umständen ein Lohnsteuereinbehalt in Österreich unterbleiben. Eine Anrechnung von im Ausland entrichteten Steuern darf aber nicht über die inländische Lohnverrechnung erfolgen, sondern kann ausschließlich im Wege der österreichischen Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden.

Neue Lohnzettelart "L 24"

Damit die Finanzverwaltung die benötigten Informationen erhält, wurde die neue Lohnzettelart L 24 eingeführt.

Dabei ist grundsätzlich für jeden Einsatz in einem Land, welches laut DBA die Anrechnungsmethode vorsieht, ein separater Lohnzettel (L 24) zu erstellen. Mehrere Einsätze in einem Land sind zusammenzuzählen. Es sollte daher in der Lohnabrechnung auch das jeweilige Einsatzland erfasst werden.

Bei einem Auslandseinsatz in einem DBA-Staat mit Anrechnungsmethode und gleichzeitiger Anwendung der Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG ist sowohl ein Lohnzettel L 24 als auch ein Lohnzettel L 23 auszustellen. Auf dem Lohnzettel L 23 sind die begünstigten 60% der Bezüge auszuweisen, während die restlichen 40% der Bezüge auf dem Lohnzettel L 24 zu erfassen sind (mit österreichischer Lohnsteuer, falls kein Besteuerungsnachweis für den DBA-Staat vorliegt).

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser natürlich gerne zur Verfügung!