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DBA-RECHT | Besteuerung bei Beendigung von Dienstverhältnissen

Doppelbesteuerungsabkommen regeln ua auch die Aufteilung von Besteuerungsrechten für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art 15 OECD-MA). Zweifelsfragen bestehen aber für Zahlungen anläßlich der Beendigung von Dienstverhältnissen. Das Update 2014 zum OECD-Musterabkommen soll wesentliche Klarstellungen bringen.

 

 

In Artikel 15 OECD-Musterabkommen ist die Aufteilung von Besteuerungsrechten für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit geregelt. Demnach dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht – vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen), 18 (Ruhegehälter) und 19 (Öffentlicher Dienst) – grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers dieser Einkünfte besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Staat ausgeübt (Quellenstaat bzw Tätigkeitsstaat). Diesfalls können „die dafür bezogenen Vergütungen“ im anderen Staat besteuert werden.

 

In diesem Zusammenhang ist fraglich, inwieweit auch die Einkünfte von Arbeitnehmern, welche in mindestens zwei Staaten tätig waren, die anläßlich der Beendigung von Dienstverhältnissen bezogen werden, ebenfalls der Verteilungsnorm des Art 15 OECD-MA unterliegen und, falls ja, in welchem Staat derartige Beendigungseinkünfte besteuert werden dürfen?

 

Der Steuerausschuss der OECD hat sich in seinem Bericht zum „Tax treaty treatment of termination payments“ vom 25.6.2013 ausführlich mit diesem Thema auseinandergesetzt und Vorschläge zur Änderung des OECD-Musterkommentars zu Art 15 OECD-MA unterbreitet, welche nunmehr in das Update 2014 des OECD-MA vom 15.7.2014 übernommen wurden.

 

Prof. Dr. Stefan Bendlinger befaßt sich in einem Aufsatz, der in der nächsten Ausgabe Nr. 4/2014 der Fachzeitschrift „WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER“ in Kürze erscheinen wird, mit den angesprochenen Neuerungen bzw Klarstellungen. Darin werden zunächst die wesentlichen Rechtsgrundlagen und Grundsätze zur gegenständlichen Thematik skizziert, um sodann im Detail die Besteuerungsrechte für Vergütungen in Zusammenhang mit Urlaub und Krankheit, Abfindungszahlungen, Abfertigungen, Schadenersatz für vorzeitige Beendigung von Dienstverhältnissen, Wettbewerbsverbote, Abfindung von Pensionsbeiträgen, Gehaltsumwandlungen, Arbeitsunfälle, Vergütungen an Handelsvertreter, Altersteilzeit, Insolvenz des Arbeitgebers sowie Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu erörtern. Hier geht’s zum Beitrag:

 

  • <link file:2363 download herunterladen der datei>„Einkünfte anlässlich der Beendigung von Dienstverhältnissen im internationalen Steuerrecht

 

In diesem Beitrag wird insbesondere auch auf die für mehrere Vergütungen bestehenden Sonderregelungen zwischen Österreich und Deutschland eingegangen. In diesem Zusammenhang sei auch auf den <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>3. ICON-Steuertag am 18.9.2014 hingewiesen, in dessen Mittelpunkt österreichisch-deutsche Geschäftsfälle stehen und sich ein Vortrag auch explizit mit dem Thema des Ausscheidens leitender Mitarbeiter aus dem Unternehmen befaßt.