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BRASILIEN | Neue Besteuerung von „Technical Services“ und „Technical Assistance“

Kastner Sissy  |  Schopper Franz

Anders als die meisten Länder besteuerte Brasilien bis dato Vergütungen für technische Service- und Assistenzleistungen nicht nur im Betriebsstättenfalle, sondern unterwarf sie als „andere Einkünfte“ einem Quellensteuerabzug. Ein neues Ruling sollte künftig mehr Klarheit bzw Rechtssicherheit für diese Leistungen bringen.

Besteuerung nach dem OECD-Musterabkommen

Artikel 7 des OECD-Musterabkommens regelt die Besteuerung von „Unternehmensgewinnen“. Demgemäß werden die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates grundsätzlich in diesem Staat besteuert, außer das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit durch eine Betriebsstätte im anderen Staat aus. Auch „technical services“ und „technical assistance“ werden in den meisten DBA-Ländern als Unternehmensgewinne iS Art. 7 OECD-MA qualifiziert. 

DBA-Anwendung in Brasilien

Diese Grundsätze zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sollten auch für Brasilien gelten und dürften die fraglichen Leistungsvergütungen demnach dort nur dann besteuert werden, wenn eine brasilianische Betriebsstätte begründet wird. Demgegenüber wurden „technical services“ und „technical assistance“ nach brasilianischer Rechtsauslegung bis dato alsandere Einkünfte“ im Sinne Art. 21 OECD-MA angesehen, wodurch sich für diese Vergütungen ein Besteuerungsrecht Brasiliens ableitete. Seitens Brasilien wurde diese Rechtsauffassung damit argumentiert, dass sich im OECD-MA keine explizite Definition für Unternehmensgewinne findet und daher die Auslegung nach innerstaatlichem Recht zu erfolgen habe. Da nach brasilianischem Recht „technical services“ und „technical assistance“ aber nicht unter die Unternehmensgewinne subsumiert werden, wurde diese Vorgangsweise auch auf grenzüberschreitende Leistungsvergütungen angewandt und erfolgte die Besteuerung hiefür als „andere Einkünfte“ gemäß Art. 21 OECD-MA. 

Das neue Ruling

Mit Ruling 05/2014 vom 20.6.2014 erfolgte seitens der brasilianischen Finanzverwaltung nunmehr eine Neuregelung hinsichtlich der Qualifizierung von „technical services“ und „technical assistance“. Demzufolge fallen solche Vergütungen zukünftig unter: 

  • Lizenzgebühren; dies jedoch nur insoweit, als „technical services“ und „technical assistance“ vom Lizenzgebührenartikel im jeweiligen DBA umfasst sind;

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit der technischen Leistungsfähigkeit einer einzelnen Person oder Personengruppe steht (und sofern nicht der Lizenzgebührenartikel zur Anwendung findet);

  • Unternehmensgewinne, sofern weder eine Einordnung als Lizenzgebühren noch als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfolgen kann.

Da „technical services“ und „technical assistance“ im Lizenzgebührenartikel des DBA zwischen Österreich und Brasilien nicht explizit erwähnt werden, ist davon auszugehen, dass derartige Vergütungen an österreichische Leistungserbringer in Hinkunft entweder unter Artikel 14 (selbständige Einkünfte) oder unter Artikel 7 DBA-Brasilien (Unternehmensgewinne) subsumiert werden.  

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Für einzelfallbezogene Fragen stehen Ihnen die Verfasser selbstverständlich gerne zur Verfügung!