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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumping (II)

Mit 1.1.2015 wurden die gesetzlichen Regelungen gegen Lohn- und Sozialdumping verschärft. Davon sind auch die vom Ausland nach Österreich entsandten Arbeitnehmer betroffen. Erfahren Sie hier die wesentlichen Änderungen in diesem Bereich!

Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) wurde am 4.12.2014 ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur weiteren Eindämmung von Lohn- und Sozialdumping beschlossen. Die Gesetzesnovellierungen sind bereits mit 1.1.2015 in Kraft getreten und betreffen auch Arbeitnehmer, die temporär vom Ausland nach Österreich entsandt werden (Inbound-Fälle). Unser zweiteiliger Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die sich für ausländische Unternehmen aus dem EU/EWR-Raum ergeben, die Arbeitnehmer im Rahmen von Dienstleistungsverträgen nach Österreich entsenden: 

TEIL I

Im <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>ersten Teil unseres Beitrages „AUSLANDSENTSENDUNGEN – Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumping (I)“ vom 11.12.2014 haben wir bereits über die Präzisierung des Entsendebegriffes, Einschränkungen des Montageprivilegs auf Anlagenlieferungen, Klarstellungen im Bereich des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches sowie Änderungen beim verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Entgeltbegriff informiert. Hier nunmehr die Fortsetzung: 

TEIL II

Übermittlung der Entsendemeldung und Bereitstellung einer Abschrift

Die Entsendemeldung, die – wie schon in der Vergangenheit - bis spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen hat, muss nach dem ASRÄG 2014 nunmehr jedenfalls in elektronischer Form erfolgen. Im Fall von Bautätigkeiten wird die Entsendemeldung durch die ZKO nun auch elektronisch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) übermittelt. Die Meldung hat außerdem für jede Entsendung gesondert zu erfolgen, Vorratsmeldungen sind somit nicht zulässig.

Die Zurverfügungstellung einer Abschrift der Entsendemeldung kann nunmehr auch in elektronischer Form erfolgen. Wird diese Abschrift dem Beauftragten bzw. dem entsendeten Arbeitnehmer nicht bereitgestellt, trifft diesen seit 1.1.2015 keine Verpflichtung mehr, dies sofort mit Arbeitsantritt der ZKO zu melden. Allgemein fielen mit dem ASRÄG 2014 zahlreiche Melde- und Bereithaltungspflichten sowie Strafbarkeiten des Beauftragten (bzw. Arbeitnehmers).   

Inhalt der Entsendemeldung

Das ASRÄG 2014 erweitert nicht nur den Umfang der Daten, die in der Entsendemeldung anzugeben sind, es wurde auch klargestellt, dass nachträgliche Änderungen der gemeldeten Daten unverzüglich zu melden sind. Im Folgenden werden sämtliche Angaben aufgezählt, die ab 1.1.2015 zu machen sind (Neuerungen durch das ASRÄG 2014 sind fett markiert):

  1. Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
  3. Name und Anschrift des Beauftragten,
  4. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
  5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständige Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
  6. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer,
  7. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitgeber,
  8. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
  9. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
  10. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
  11. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung. 

Neben der nicht rechtzeitigen Übermittlung der Entsendemeldung ist nunmehr auch Folgendes strafbar:

  • unvollständige Übermittlung,
  • wissentliche Falschangaben, sowie
  • Unterlassen einer rechtzeitigen und vollständigen Änderungsmeldung

Die Strafe (zwischen 500 und 10.000 Euro) ist nach dem ASRÄG 2014 je betroffenem Arbeitnehmer festzusetzen.  

Bereithaltungspflicht von Lohnunterlagen

Die Bereithaltungspflicht von Lohnunterlagen trifft nach dem ASRÄG 2014 regelmäßig den Arbeitgeber, eine Abwälzung auf einen vom Arbeitgeber Beauftragten soll nicht mehr möglich sein. Für Fälle, in denen die Aufbewahrung am Arbeits(Einsatz-)ort jedoch unzumutbar ist und die Unterlagen angefordert werden, müssen die Unterlagen nun bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abgesendet werden. In der Vergangenheit mussten die Unterlagen innerhalb von nur 24 Stunden übermittelt werden.  

Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen

Mit dem ASRÄG 2014 stellt der Gesetzgeber nun endgültig klar, dass folgende Unterlagen als „Lohnunterlagen“ in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz-)ort bereitzuhalten sind:

  • der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel,
  • der Lohnzettel,
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
  • Lohnaufzeichnungen,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen und
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung.

Außerdem wurde sprachlich klargestellt, dass diese Lohnunterlagen nunmehr auch für solche Arbeitnehmer weiter vorzuhalten sind, deren Entsendung vor dem Gesamtentsendezeitraum geendet hat. 

Änderungen der Strafbestimmungen in Verbindung mit Bereithaltungs- und Einsichtsgewährungsverpflichtungen

Im Rahmen der Strafbestimmungen des § 7i AVRAG erfolgte vor allem ein Angleichen der Bestimmungen hinsichtlich Unterentlohnung und hinsichtlich der Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen. Das zweitgenannte Vergehen wurde in der Vergangenheit (im Einzelfall) deutlich milder bestraft, nunmehr sind für beide Vergehen zwischen 1.000 und 50.000 Euro (Erhöhungen im Wiederholungsfall bzw. bei mehr als drei betroffenen Arbeitnehmern) fällig, und zwar je betroffenem Arbeitnehmer. Dies soll die Möglichkeit, sich der Kontrolle einer etwaigen Unterentlohnung durch Nicht-Vorhaltung von Lohnunterlagen zu entziehen, reduzieren. Erhöht wurden auch die Strafen für sog. Vereitelungshandlungen (zB Behinderung des Zutritts zu Betriebsräumlichkeiten, Auskunftsverweigerung), die nunmehr auch im Hinblick auf den handelnden Personenkreis nicht mehr eingeschränkt sind. Diese Strafe kann somit zB auch Arbeitnehmer treffen. Vereitelungshandlungen werden, mit Ausnahme der Verweigerung der Einsichtnahme in die Lohnunterlagen sowie in die Unterlagen gem. § 7b Abs 5 AVRAG (bei Nicht-Bestehen einer österreichischen Sozialversicherungspflicht), nicht je betroffenem Arbeitnehmer bestraft. Auch das Nicht-Bereithalten von Lohnunterlagen oder der Unterlagen iSd § 7b Abs 5 AVRAG wird nun je betroffenem Arbeitnehmer bestraft.

Die beiden Verfasser haben die gegenständlichen Gesetzesänderungen auch in einem Aufsatz zum Thema <link file:2882 download herunterladen der datei>„Verschärfung der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung ab 1.1.2015 für ausländische Arbeitgeber“ publiziert, der in Ausgabe 01/2015 der ZeitschriftDer Wirtschaftstreuhänder“ soeben veröffentlicht wurde.

Für Fragen stehen Ihnen die Autoren bzw das gesamte ICON-Team für Auslandsentsendungen gerne zur Verfügung!