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DBA-RECHT | Betriebsstätte oder Branch Office?

Kastner Sissy  |  Schopper Franz

In der Praxis wird der Terminus Branch Office häufig mit einerBetriebsstätte gleichgesetzt. Die beiden Begriffe ziehen jedoch oftmals sehr unterschiedliche steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich und sollten daher deutlich unterschieden werden!

Die Betriebsstätte

Die „Betriebsstätte“ („permanent establishment“) ist ein rein steuerlicher Begriff und stellt einen unselbständigen Teil des Stammhauses dar. Die Betriebsstättendefinition ist jedoch von Land zu Land unterschiedlich und bedarf daher einer genauen Betrachtung der jeweiligen innerstaatlichen Regelungen bzw, falls mit dem betreffenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, zudem einer umfassenden Beschäftigung mit dem jeweiligen DBA. Das OECD-Musterabkommen etwa definiert eine Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Der Begriff Betriebsstätte umfasst nach Art. 5 Abs. 2 OECD-MA insbesondere einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte und ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Gemäß Art. 5 Abs. 3 des OECD-MA werden vom Begriff der Betriebsstätte auch Bauausführungen oder Montagen umfasst, jedoch nur dann, wenn deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Demgemäß liegt eine Betriebsstätte grundsätzlich bei Erfüllung gewisser Tatbestandsmerkmale vor (feste Geschäftseinrichtung, Bauausführungen und Montagen ab einer bestimmten Dauer, Tätigwerden eines unselbständigen Vertreters für das ausländische Unternehmen ua).

An dieser Stelle sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass der traditionelle Betriebsstättenbegriff zusehends aufgeweicht bzw ausgedehnt wird, was auf verschiedene Entwicklungen zurückzuführen ist, etwa die laufende Veränderung von Geschäftsabläufen (vgl zB unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 10.12.2014 | „DBA-RECHT | Ist ein Server eine Betriebsstätte?“) oder die Reaktionen der OECD auf unerwünschte Gestaltungen international tätiger Unternehmen (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 5.2.2015 „AUSLANDSBETRIEBSSTÄTTEN – Aktuelle Entwicklungen durch „BEPS“).

Sofern nach lokalem Steuerrecht bzw DBA-Recht tatsächlich eine „Betriebsstätte“ vorliegt, hat im betreffenden Land grundsätzlich eine steuerliche Registrierung zu erfolgen. Eine Betriebsstätte, die im Normalfall lediglich eine rein steuerrechtliche Registrierung vorsieht, hat den Vorteil, dass die Registrierung meist kurzfristig umsetzbar und idR auch eine „Auflösung“ unproblematisch ist. Der Nachteil einer Betriebsstätte könnte unter anderem darin liegen, dass eine solche Einrichtung oftmals gewissen Einschränkungen unterliegt (zB keine Importerlaubnis, keine Arbeitsgenehmigungen für Arbeitnehmer ua). 

Oftmals sehen die lokalen Regelungen vor, dass zusätzlich zur steuerlichen Registrierung auch noch weitere Schritte notwendig sind, damit ein ausländisches Unternehmen in diesem Land tätig werden kann. Viele Länder verlangen auch diverse Lizenzen oder Bewilligungen für ausländische Unternehmen bzw wird häufig auch eine handelsrechtliche Registrierung vorausgesetzt (Branch Office).

Branch Office

„Branch Office“ (BO) ist ein rein handelsrechtlicher Begriff für eine (unselbständige) Zweigniederlassung eines Unternehmens. Ein BO ist grundsätzlich kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern ebenfalls eine unselbständige Einheit des Stammhausunternehmens. Jedoch gibt es auch Länder, die ein Branch Office sehr wohl als selbständiges Rechtssubjekt behandeln. Für ein BO ist grundsätzlich eine handelsrechtliche Registrierung erforderlich. Wird ein Branch Office registriert, so bedeutet dies aber nicht automatisch, dass auch eine steuerliche Betriebsstätte für das Unternehmen vorliegt. Umgekehrt kann auch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass im Zuge der steuerlichen Registrierung einer Betriebsstätte auch zwangsläufig ein Branch Office anzumelden ist. Es gibt allerdings diverse Länder (etwa in Südamerika), die vorsehen, dass ein ausländisches Unternehmen im jeweiligen Land nur dann eine steuerliche Betriebsstätte abwickeln kann, wenn auch die Anmeldung eines Branch Office vorliegt. Die Gründung und Abwicklung eines BO ist meist sehr komplex, langwierig und oftmals auch mit relativ hohen Kosten verbunden (bzw kommt aufwandsmäßig schon fast der Gründung einer selbständigen lokalen Gesellschaft gleich). In vielen Ländern berechtigt ein Branch Office das ausländische Unternehmen, in der gleichen Art und Weise tätig zu werden wie bei Gründung einer lokalen Gesellschaft. Der Vorteil einer eigenständigen lokalen Gesellschaft gegenüber einem BO ist insbesondere, dass die ausländische Muttergesellschaft diesfalls grds nicht für die Geschäfte der lokalen Gesellschaft haftet (Abschirmwirkung), während für ein BO als unselbständige Zweigniederlassung kein Haftungsausschluss möglich ist. 

Zusammenfassung  

Die steuerliche „Betriebsstätte“ ist also vom handelsrechtlichen „Branch Office“ klar zu unterscheiden. Manche Länder sehen auch noch andere Gebilde vor, wie zB Project Office, Representative Office, Liaison Office ua. 

Jedenfalls bedarf es für die Entscheidungsfindung, in welcher Form ein Unternehmen seine Aktivitäten zweckmäßigerweise im Ausland abwickeln soll, einer umfassenden Beschäftigung mit den lokalen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, um für Ihre Auslandsprojekte die jeweils geeignete Variante im Sinne einer korrekten und effizienten Abwicklung im Auftragsland herauszufinden.