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SPANIEN | Umfassende Steuerreform seit 1.1.2015 in Kraft!

Ecker Fabian  |  Mitterlehner Matthias

Mit 1.1.2015 ist in Spanien eine umfangreiche Steuerreform in Kraft getreten. Diese Reform umfasst vor allem Änderungen im Bereich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer. Ziel der gesetzlichen Neuerungen sind die Vereinfachung und Modernisierung des Steuerrechts sowie die Verringerung des Haushaltsdefizits. Zusätzlich sollen auch Investitionsanreize für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gesetzt werden und für die Erhöhung der Attraktivität Spaniens als Standort für ausländische Investoren gesorgt werden. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Aspekte aus dem Bereich des Ertragsteuerrechts vor:  

Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer

Auf Basis der Reform wird bis 2016 der allgemeine Körperschaftsteuersatz stufenweise von 30% auf 25% gesenkt (in 2015: 28%). Die neuen Steuersätze gelten auch für spanische Betriebsstätten von Nicht-Ansässigen. Weiterhin wird es zahlreiche Ausnahmen geben, zB für neu gegründete Gesellschaften, Kleinunternehmen und Kreditinstitute.

Weiters kommt es zu einer einheitlichen Behandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an in Spanien ansässigen und nicht ansässigen Gesellschaften. Die Steuerbefreiung wird somit auch auf Dividenden und Veräußerungsgewinne von in Spanien ansässigen Gesellschaften ausgeweitet. Die Befreiung setzt voraus, dass das Beteiligungsausmaß mindestens 5% beträgt oder die Beteiligung einen Wert von mehr als 20 Mio. € hat. Außerdem müssen die Einkünfte der Gesellschaft einem Steuersatz von mindestens 10% unterliegen und die Dividende darf bei der ausschüttenden Gesellschaft keine abzugsfähigen Aufwendungen darstellen.

Hinsichtlich des Ausgleichs negativer Bemessungsgrundlagen aus vorangegangenen Geschäftsjahren wird künftig keine Frist zur Beantragung des Ausgleichs mehr festgesetzt (zuvor auf 18 Jahre beschränkt). Die Begrenzung des Ausgleichsbetrages wird 2016 auf 60% und ab 2017 auf 70% der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage erhöht. Verluste bis zu 1 Mio. € sind unabhängig von diesen Begrenzungen abzugsfähig. Änderungen ergeben sich zudem beim Mantelkauftatbestand.

Die abzugsfähigen Netto-Finanzaufwendungen, die 1 Mio. € überschreiten, sind weiterhin auf 30% des Gewinns des Veranlagungszeitraums beschränkt. Der die 30% übersteigende Teil kann nunmehr unbefristet (statt wie bisher max. 18 Jahre) vorgetragen werden. Bei fremdfinanzierten Beteiligungserwerben kann zudem eine zusätzliche Einschränkung des Zinsabzuges auf 30% des Gewinnes des Erwerbers zur Anwendung kommen, wenn die betroffenen Gesellschaften innerhalb von vier Jahren verschmolzen werden oder Mitglieder der gleichen Steuergruppe werden.

Partiarische Darlehen werden ab 1.1.2016 innerhalb der Steuergruppe in Eigenkapital umqualifiziert. Damit zusammenhängende Zinsen sind folglich nicht mehr abzugsfähig, Zinseinkünfte können jedoch bei Erfüllen der Voraussetzungen für die Beteiligungsertragsbefreiung als steuerfreie Dividenden bezogen werden.

Darüber hinaus wurden einige Absetzbeträge abgeschafft, die Wertminderung von zahlreichen Anlagegütern ist nicht mehr abzugsfähig und es gab Änderungen bei der Gruppenbesteuerung, den Controlled Foreign Company (CFC) Bestimmungen und den Verrechnungspreisbestimmungen.  

Änderungen im Bereich der Einkommensteuer natürlicher Personen (IRPF)

Mit der Reform wurde der staatliche progressive Lohnsteuersatz gesenkt. Es wird zukünftig nur mehr fünf Steuerstufen geben (statt bisher sieben). Der Eingangssteuersatz (für die ersten 12.450 €) wird ab 2015 20% und ab dem Jahr 2016 19% betragen. Der Höchststeuersatz (für Einkommensteile über 60.000 €) wird von 52% auf 45% gesenkt. Abfindungen aufgrund von Entlassungen sind nicht mehr steuerfrei und werden seit dem 20.6.2014 progressiv besteuert.  

Auch der progressive Steuersatz für zu versteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde auf 20 bis 24% in 2015 bzw. 19 bis 23% ab 2016 gesenkt.  

Änderungen im Bereich der Einkommensteuer nicht ansässiger Personen und Körperschaften (IRNR)

Dividenden einer spanischen Tochtergesellschaft an eine EU-Muttergesellschaft konnten in der Vergangenheit bei einem Beteiligungsausmaß von mindestens 5% (direkt oder indirekt) von der Quellensteuer befreit werden. Alternativ zu einem ausreichenden Beteiligungsausmaß kann seit 1.1.2015 auch eine Beteiligung, deren Anschaffungswert mindestens 20 Mio. € betragen hat, für die Befreiung qualifizieren. Die einjährige Mindestbehaltedauer sowie zahlreiche Missbrauchsbestimmungen sind auch weiterhin zu beachten. Eine Quellensteuerbefreiung ist auch für Muttergesellschaften in EWR-Ländern möglich, insoweit ein Abkommen zum Informationsaustausch abgeschlossen wurde und die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt werden.

Spanien erhebt bei Nicht-Ansässigen mit Betriebsstätte in Spanien eine Zusatzbesteuerung (2015 20%; 2016 19%) für Dividenden, Zinsen, Kapitalerträge und ins Ausland überwiesene Einkünfte aus ständigen Betriebsstätten von nicht ansässigen Organisationen. In der Vergangenheit erfolgte keine Besteuerung, wenn die ausgeschütteten Gewinne an eine Muttergesellschaft flossen, die im EU-Ausland oder in einem Staat ansässig ist, der mit Spanien ein DBA abgeschlossen hat, in dem diese Besteuerung ausgeschlossen ist. Mit der Reform wurde die Befreiung eingeschränkt. Wenn die nicht ansässige (bisher begünstigte) juristische Person einen legitimen Wirtschaftszweck und unternehmerische Sachgründe hat, welche nicht im Zusammenhang mit der Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten stehen, kommt es nun zur Zusatzbesteuerung.

Der allgemeine Steuersatz für Nicht-Ansässige beschränkt Steuerpflichtige ohne Betriebsstätte in Spanien sinkt auf 24% (bisher 24,75%), wenn diese jedoch in der EU oder EWR ansässig sind, auf 20% in 2015 und auf 19% ab 2016. Dies gilt z.B. für Entsendungskräfte, die sich für die Veranlagung als beschränkt steuerpflichtige in Spanien entscheiden. Auch der Steuersatz für Dividenden, Zinsen und Vermögensgewinne wird für diese Gruppe bis 2016 auf 19% gesenkt. 

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser selbstverständlich gerne zur Verfügung!