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INDIEN | Abkommen über die soziale Sicherheit

Rammer Simon  |  Schopper Franz

Österreich und Indien haben ein Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen, welches mit 1.7.2015 in Kraft treten wird. Das Abkommen betrifft für Österreich Regelungen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. In Bezug auf Indien enthält es Regelungen zu Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten. 

Die Republiken Österreich und Indien haben ein Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen, welches mit 1. Juli 2015 in Kraft treten wird. Das Abkommen bezieht sich in Bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung (mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat) sowie hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung. In Bezug auf Indien betrifft das Abkommen sowohl die Alters- und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte als auch die Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität. Wesentliche Regelungen dieses Abkommens:

Sonderbestimmungen bei Entsendungen (Artikel 7)

Bei Entsendungen von Mitarbeitern von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates unterliegen die entsendeten Dienstnehmer hinsichtlich dieser Beschäftigung weiterhin ausschließlich den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Entsendung 60 Kalendermonate nicht überschreitet. Für diesen Zeitraum müssen die entsendeten Dienstnehmer daher ihre Beiträge unverändert nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates entrichten, so als wären sie weiterhin in dessen Gebiet beschäftigt. Dies gilt auch dann, wenn eine Person von einem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines Drittstaates entsendet wurde und in weiterer Folge von demselben Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird. Für Personal von Seeschiffen sowie Luftfahrtunternehmen wird die Zuständigkeit bei Entsendungen im Abkommen gesondert geregelt.

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Artikel 10)

Für den Fall, dass eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Staaten Versicherungszeiten zurücklegt, sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruchs – soweit erforderlich – zusammengefasst zu berücksichtigen. Versicherungszeiten in einem Drittstaat, mit dem der betreffende Vertragsstaat ebenfalls ein Abkommen über die soziale Sicherheit der gleichen Art geschlossen hat, sind für den Erwerb eines Leistungsanspruchs in gleicher Weise zu berücksichtigen. Besteht nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung ausschließlich aufgrund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

Sonstige Hinweise

Die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen wurden von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die in BGBI III 2015/61 kundgemacht wurde und mit 1.7.2015 wirksam wird.


Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser selbstverständlich gerne zur Verfügung!