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VERRECHNUNGSPREISE | Nationale Umsetzung des CbC Reportings

Das CbC-Reporting ist mittlerweile in den OECD-Mitgliedstaaten angekommen. In Polen und anderen Ländern wurden bereits die ersten Maßnahmen für die Umsetzung des CbC-Reportings in nationales Recht getroffen. In Österreich soll es diesen Herbst soweit sein. Erfahren Sie hier den aktuellen Stand!   

Der am 16.9.2014 von der OECD veröffentlichte Bericht „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung“ (1) und das darin enthaltene Kapitel V zu den Verrechnungspreisgrundsätzen (OECD-VPG) wurden in der Literatur bereits vielfach diskutiert. Das im Anhang III zu Kapitel V in drei Tabellen dargestellte „CbC Reporting“ ist dabei die wesentlichste Neuerung in der zukünftigen Dokumentation von Verrechnungspreisen und bereitet damit auch die größten Unsicherheiten.  

Flankierend wurde von der OECD am 6.2.2015 der Bericht „Guidance on the Implementation of Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting“ (2) veröffentlicht, der ergänzende und erläuternde Ausführungen zur Implementierung der Dokumentationsanforderungen sowie des CbC Reportings enthält. Die Steuerverwaltungen sollen ein „big picture“ über die gesamte Unternehmensgruppe (Konzern) erhalten. Es werden den Verwaltungen zusätzliche Informationen zur Einkommensaufteilung, der wirtschaftlichen Tätigkeit und den Steuerleistungen zur Verfügung gestellt. Hier sind auch solche Informationen aufzunehmen, die das Verständnis der allgemeinen Funktionsweise eines Konzerns betreffen.    

Danach ist das CbC Reporting von der ultimativen Konzernmuttergesellschaft mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Mio EUR zu erstellen und erstmals für Wirtschaftsjahre vorzulegen, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen, somit für Kalenderjahre 2016 bzw abweichende Wirtschaftsjahre 2016/17 (siehe dazu unseren NL-Beitrag vom 5.4.2015: „VERRECHNUNGSPREISE - Neues zum BEPS CbC Reporting“). Die Konzernobergesellschaft hat das CbC Reporting mittels automatischen Informationsaustausch an die übrigen Steuerverwaltungen weiterzuleiten.  

Die OECD-Empfehlungen müssen aber zunächst in nationales Recht transformiert werden, wofür bis dato noch keine völkerrechtliche Verpflichtung existiert. Allerdings wird auf OECD-Ebene bereits an einem multilateralen Vertrag gearbeitet, welcher die Unterzeichnerstaaten binden soll. Vorbild dafür wäre das multilaterale Abkommen zur gegenseitigen Amtshilfe.  

Länderspezifische Umsetzung des CbC Reportings

Bereits für diesen Herbst ist auch in Österreich ein Country by Country Reporting-Gesetz geplant, welches die allgemeine Dokumentationspflicht auf Basis der BAO ersetzen wird.

Ein Blick nach Polen zeigt, dass auch in anderen OECD-Mitgliedstaaten die Vorarbeiten schon voll im Gange sind. Es wurde dort ein Vorschlag unterbreitet, wonach – in Übereinstimmung mit der OECD-Empfehlung – ab 1.1.2017 bei einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio EUR ein CbC Reporting gefordert wird. Das geplante Maßnahmenpaket sieht noch folgende Ergänzungen vor:

-      Verpflichtung zu einer TP-Dokumentation für alle Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2 Mio EUR;

-      Dreigliedriger Dokumentationsansatz (1. Länderdokumentation für Umsätze über EUR 2 Mio; 2. Masterfile für Umsätze über EUR 20 Mio; 3. CbC Reporting für Umsätze über EUR 750 Mio);

-      Konkretisierung des Mindestinhalts in der TP-Doku;

-      Verpflichtende Benchmarking-Studien für Umsätze über 10 Mio EUR;

-      Verpflichtung zur jährlichen Erstellung einer TP-Dokumentation;

-      Anhebung der „Verbundenheit“ auf 25% (bisher 5%);

-      Verpflichtung zur Übermittlung vereinfachter Jahresabschlüsse für Umsätze über 10 Mio EUR;

In Spanien wurde am 11.7.2015 ein neues Gesetz betreffend die Umsetzung des CbC Reportings erlassen. Dabei ist man inhaltlich den Empfehlungen der OECD gefolgt, sodass die Transaktionsschwelle der ultimativen Konzernobergesellschaft ebenfalls 750 Mio EUR beträgt.

In den übrigen OECD-Mitgliedstaaten bleibt abzuwarten, wie die nationalen Regelungen zur Implementierung des CbC Reportings ausgestaltet werden. Es ist aber zu befürchten, dass dies auf nationaler Ebene unterschiedlich gehandhabt wird und zu entsprechenden Inkonsistenzen führen dürfte. Aktuell ist zu berichten, dass mit UK ein weiterer Staat schon an der Einführung per 1.1.2016 arbeitet. Auch das deutsche BMF hat bereits mit der Überarbeitung des § 90 Abs. 3 AO sowie der GAufzV begonnen. Hier wird die Umsetzung mit ziemlicher Sicherheit ebenfalls im Herbst d. J. über die Bühne gehen. Und die anderen Staaten dürften auch nicht mehr lange auf sich warten lassen.
 

Und was können wir für Sie tun?

Für Rückfragen stehen Ihnen der Verfasser sowie die übrigen VP-Experten der ICON gerne zur Verfügung. Selbstverständlich werden wir Sie auch über die weitere Entwicklung zu diesem wichtigen Thema auf dem Laufenden halten.   

Unsere Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Verrechnungspreise“ bzw zu verwandten Themenstellungen finden Sie in unserem Seminarkalender. Für den Herbst 2015 ist zudem auch eine Informationsveranstaltung zu den neuen Dokumentationspflichten geplant. Nähere Informationen über unsere Dienstleistungspalette zu „Verrechnungspreisen“ finden Sie hier. 


[1] Die deutsche Übersetzung hat die OECD im März 2015 veröffentlicht: http://www.oecd.org/ctp/leitlinien-zur-verrechnungspreisdokumentation-und-landerbezogenen-berichterstattung-9789264231283-de.htm

[2] http://www.oecd.org/ctp/beps-action-13-guidance-implementation-tp-documentation-cbc-reporting.pdf