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ENTSENDUNGEN | Besteuerung der Gehaltsfortzahlung bei Dienstfreistellung

Das Dienstverhältnis eines ins Ausland entsandten Mitarbeiters wird aufgelöst, das Gehalt trotz Dienstfreistellung für eine bestimmte Dauer fortgezahlt. Kommt hiefür das Besteuerungsrecht dem vormaligen Tätigkeitsstaat oder dem Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers zu? Der VwGH hat diese bisher strittige Frage nunmehr geklärt!

Der Sachverhalt

  • Der Beschwerdeführer (mit Wohnsitz in der Schweiz) war bei einem Vorarlberger Unternehmen beschäftigt, hatte jedoch in Österreich keinen Wohnsitz. Anfang Mai 2010 wurde sein Dienstverhältnis per 31. Jänner 2011 gekündigt, wobei er für die Zeit von 1. Mai 2010 bis 31. Jänner 2011 gegen Gehaltsfortzahlung vom Dienst freigestellt wurde.

  • Der Beschwerdeführer beantragte gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich-Schweiz die Rückerstattung der im Rahmen der Gehaltsfortzahlung in Österreich entrichteten Lohnsteuer. Dabei erklärte er u.a., dass er sich aufgrund der Kündigung seit Mai 2010 nicht mehr in Österreich aufgehalten habe. Das Finanzamt versagte die Rückerstattung.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

  • Das Höchstgericht bestätigte in einem aktuellen Erkenntnis (VwGH 26.02.2015, 2012/15/0128) die Rechtsauffassung des Finanzamts und wies die Beschwerde ab. Der VwGH stellte dabei klar, dass auch im Falle einer Gehaltsfortzahlung während einer Dienstfreistellung das Kausalitätsprinzip gilt. Da die Gehaltsfortzahlung mit der früheren Tätigkeitsausübung in Österreich zusammenhängt, bleibt das österreichische Besteuerungsrecht aufrecht.

  • Der VwGH liegt damit auch auf der Linie der OECD. Diese vertritt ebenfalls seit dem Update des Musterkommentars 2014 für eine Gehaltsfortzahlung im Rahmen einer Dienstfreistellung nach Kündigung die Anwendung des Kausalitätsprinzips (vgl. Art 15 RZ 2.6)

 

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  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>ICON Basic | Linz | „Auslandsentsendungen – Internationales Steuer- und SV-Recht“ | 22.09.2015