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VERRECHNUNGSPREISE | EU-Empfehlung zum CbC-Report widerspricht OECD

Das EU-Parlament hat vor kurzem verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Steuertransparenz vorgeschlagen. Darunter auch die Empfehlung einer zwingenden Veröffentlichung des CbC-Reportings, womit die Europäische Union aber wohl über das Ziel hinausschießen dürfte. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die neuen EU-Empfehlungen. 

Das BEPS-Projekt der OECD bzw. der G20-Staaten ist mittlerweile schon hinlänglich bekannt (wir dürfen diesbezüglich auf die div. Beiträge zu diesem Thema im Rahmen unserer monatlichen Newsletters verweisen, vgl zuletzt den <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE – Check zum Jahreswechsel im Lichte von BEPS“ vom 11.12.2015). Dass aber auch die Europäische Union ähnliche Maßnahmen überlegt, dürfte bis dato noch kaum durchgedrungen sein. Das EU-Parlament hat mit Entschließung vom 25.11.2015 zum Bericht des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (2015/2010(INI) [1] zahlreiche Maßnahmen in diesem Zusammenhang vorgeschlagen. Zudem wurde Ende letzten Jahres ein Report zur Verbesserung der Steuertransparenz sowie der Steuerkoordination präsentiert (2015/2010(INI) [2]. Konkret wurden folgende Maßnahmen vom EU-Parlament empfohlen:

Veröffentlichung des CbC-Reporting

Das EU-Parlament spricht sich für ein verpflichtendes CbC-Reporting aus. Insoweit steht die Empfehlung des EU-Parlaments im Einklang mit der OECD-Empfehlung in der BEPS Action 13. Hingegen ergibt sich aus dieser Veröffentlichungsempfehlung ein Widerspruch dahingehend, als die OECD lediglich einen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen der betreffenden Länder vorgesehen hat. Überdies empfiehlt das EU-Parlament noch detailliertere Angaben im CbC-Reporting. Aus Sicht der Steuerpflichtigen wäre freilich eine Kohärenz zwischen der EU-Empfehlung und jener im Bericht „Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting, Action 13 - 2015 Final Report“ wünschenswert. 

Austausch aller Steuerrulings 

Dass internationale Rulings künftig automatisch ausgetauscht werden sollen, ist bereits beschlossene Sache. Das EU-Parlament empfiehlt aber darüber hinaus, dass auch rein nationale Rulings auszutauschen sind (so etwa auch österreichische Rulingverfahren gemäß § 118 BAO). Überdies möchte das EU-Parlament, dass jährlich ein Bericht über die wesentlichen Rulings von der EU-Kommission veröffentlicht wird. Aus Sicht der Steuerpflichtigen erscheint es geboten, dass auch im Rahmen von Veröffentlichungen eine hinreichende Vertraulichkeit gewahrt wird. 

Sonstige Empfehlungen 

Neben den auch im OECD-BEPS Projekt angesprochenen Maßnahmen werden vom EU-Parlament ua noch folgende weitere Empfehlungen getroffen: 

  • Neue nationale Steuergesetze sollen verpflichtend auch den übrigen Mitgliedstaaten sowie der EU-Kommission mitgeteilt werden;
  • die Koordination von Steuerprüfungen soll verbessert werden;
  • EU-weit soll eine einheitliche Steuernummer eingeführt werden;
  • in die EU-Richtlinien (Mutter-Tochter-RL, Zinsen- und Lizenzgebühren-RL, Fusions-RL) sollen allgemeine Missbrauchsbestimmungen aufgenommen werden;
  • es soll eine Quellensteuer eingeführt werden, die sicherstellt, dass Erträge nicht unbesteuert aus der EU abließen können;
     

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!


[1] Der deutsche Bericht ist <link http: www.europarl.europa.eu sides external-link-new-window externen link in neuem>HIER abrufbar.

[2] Der Bericht ist unter <link http: www.europarl.europa.eu sides external-link-new-window externen link in neuem>HIER abrufbar.