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INTERNATIONALES STEUERRECHT | BEPS-Problematik in der Digital Economy

Im Rahmen des umfangreichen OECD-BEPS-Projekts befasste sich eine Arbeitsgruppe auch mit der Gewinnverlagerungs- bzw Steuervermeidungsproblematik in Zusammenhang mit der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie. ICON-Experte Matthias MITTERLEHNER hat den finalen Bericht zur „digitalen Wirtschaft“ studiert und die Kerninhalte in einem kürzlich in der Fachzeitschrift SWI erschienenen Aufsatz zusammengefasst. 

Die Revolution der Informations- und Kommunikationstechnologie hat zu gravierenden Änderungen in der Wirtschaft geführt. Geschäfte werden heutzutage vielfach ohne jegliche physische Präsenz abgeschlossen und durchgeführt. Die „digitale Wirtschaft“ wird zunehmend die Wirtschaft selbst. Die Entwicklungen im internationalen Steuerrecht haben diesen technischen Entwicklungen jedoch bis dato kaum Rechnung getragen. Die teilweise bereits seit Jahrzehnten bestehenden Grundsätze des nationalen und internationalen Steuerrechts knüpfen Steuerpflichten in aller Regel an irgendeine Art von physischer Präsenz. Die digitale Wirtschaft wickelt Ihre Leistungen jedoch zumeist ohne jegliche physische Präsenz ab. Dies erschwert einerseits die steuerliche Einordnung von Dienstleistungen (wie etwa „Cloud Services“ oder „Online-Werbung“) bzw eröffnet den Steuerpflichtigen andererseits oft Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Gewinnverlagerung und Steuervermeidung (Base Erosion and Profit Splitting – kurz „BEPS“) führen können. 

Aus diesem Anlass hat sich die „Task Force on the Digital Economy“ der OECD/G20 in Action 1 ihres BEPS-Projekts mit der Problematik von Gewinnverlagerung und Steuervermeidung in der „Digital Economy“ beschäftigt. Der am 5.10.2015 veröffentlichte finale Bericht beleuchtet das Wesen und die Charakteristika der Digital Economy sehr ausführlich und hinterfragt deren Wechselwirkung mit dem internationalen Steuerrecht. Charakteristika wie eine große Flexibilität von Personal und Wirtschaftsgütern (zB Server), Abhängigkeit von Daten, Volatilität aufgrund von niedrigen Eintrittsbarrieren udgl schaffen zwar nach Ansicht der Task Force keine einzigartigen Gewinnverlagerungsprobleme, verschärfen die grundsätzliche Gewinnverlagerungsthematik jedoch sehr wohl. Der Bericht befasst sich schließlich mit verschiedenen Ansätzen zur Vermeidung dieser Gewinnverlagerung, wie einer „wesentlichen digitalen Präsenz“, Quellensteuern oder einem Equalization Levy (Verbrauchsteuer) und würdigt die einzelnen Lösungsansätze. 

ICON-Experte Matthias MITTERLEHNER hat sich mit der finalen Fassung des Berichts auseinandergesetzt und die wesentlichen Punkte in einem ausführlichen Fachaufsatz zusammengefasst, der Anfang des Jahres in der Fachzeitschrift SWI erschienen ist. Hier geht’s zum Artikel:  

  • <link file:3581 download herunterladen der datei>GEWINNVERLAGERUNG UND STEUERVERMEIDUNG IN DER DIGITAL ECONOMY

 

Exkurs: INDIEN führt bereits ein „Equalization Levy“ auf Online-Werbung ein!

Obwohl der OECD-Bericht zu Action 1 (noch) keine konkreten Maßnahmen vorschlägt, hat Indien bereits einen ersten Gesetzesvorschlag im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft unterbreitet: Im indischen Budget für das Jahr 2016 ist ein Vorschlag für die Einführung eines sog. „Equalization Levy“ in Form einer Quellensteuer in Höhe von 6% enthalten. Dieser Steuer sollen beschränkt Steuerpflichtige unterliegen, die ohne Bestand einer indischen Betriebsstätte digitale Transaktionen iZm Online-Werbung abschließen, wobei Transaktionen von geringem Wert ausgenommen sein sollen. Die so besteuerten Einkünfte sollen von einer weitergehenden Besteuerung in Indien ausgenommen sein. Das „Tax Board“ soll befugt werden, die Liste an digitalen Leistungen, von welcher die neue Quellensteuer abzuziehen ist, laufend zu erweitern. Problematisch an einer solchen Equalization Levy ist insbesondere die dzt völlig ungeklärte Frage, ob betroffene Unternehmen diese Abzugsteuern auf die Körperschaftsteuer in ihrem Ansässigkeitsstaat anrechnen können? Dazu bedarf es wohl einer individuellen Abklärung im jeweiligen Staat.

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!