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ENTSENDUNGEN | Personalüberlassung im deutsch-österreichischen Konzern

In einer aktuellen Anfragebeantwortung (EAS 3376) hat das BMF die steuerliche Behandlung von Trainees, die im Rahmen einer mehrstöckigen Personalüberlassung aus Deutschland in Österreich eingesetzt werden, beurteilt. Demgemäß sei bei Zwischenschaltung einer Konzerngesellschaft zunächst deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt zu prüfen. Im Falle einer tatsächlichen konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung ist sodann das Besteuerungsrecht an den Vergütungen gemäß DBA, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Arbeitgebers im Sinne der Rechtsprechung, zu klären. 

Laut gegenständlicher Anfragebeantwortung im Rahmen des Express-Antwort-Service (EAS 3376 vom 17.1.2017, BMF-010221/0253-VI/8/2016) ist bei einer Kettenüberlassung nach Österreich zu prüfen, ob nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt tatsächlich zwei Arbeitskräfteüberlassungen vorliegen. Sofern dies zu bejahen ist, ist für die abkommensrechtliche Einordnung die grenzüberschreitende Überlassung maßgeblich, die - sofern sie wie im beurteilten Fall konzernintern1) erfolgt – nach § 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland zu beurteilen ist).2)  

Den Sachverhalt in EAS 3376 stellt sich graphisch wie folgt dar (sog. „Inbound-Fall“):

 

 

Wenn die deutsche Konzerngesellschaft nicht bloß formell zwischengeschaltet wurde, sondern tatsächlich entsprechend dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zwei Arbeitskräfteüberlassungen (eine innerhalb Deutschlands und eine grenzüberschreitende nach Österreich) stattfinden, ist die konzerninterne grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung maßgeblich.3) 

Nach Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland erlangt Deutschland ua dann ein Besteuerungsrecht an den Lohneinkünften, wenn die österreichische Konzerngesellschaft als „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ zu qualifizieren ist, was danach zu beurteilen ist, wer die Vergütungen „wirtschaftlich“ trägt (vgl VwGH 22.5.2013, 2009/13/0031).  Sollte die österreichische Konzerngesellschaft die AÜ-Gestellungsvergütungen „wirtschaftlich“ tragen, so wäre selbst bei einer Entsendung unter 183 Tagen im Kalenderjahr von einem Besteuerungsrecht in Österreich auszugehen. Die EAS geht jedoch davon aus, dass die kurzfristige Entsendung zu Ausbildungszwecken erfolgte (zumal ein fremdes Unternehmen diese Arbeitskräfte wohl nur unentgeltlich als Trainees im Rahmen eines Praktikums aufgenommen hätte), sodass das Besteuerungsrecht in Deutschland verblieb. 

Und hier geht‘s zur <link https: findok.bmf.gv.at findok resources pdf d02d415f-ae3f-47dd-a0ee-04f27f172892 external-link-new-window externen link in neuem>EAS 3376.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung!

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1) Vgl zu den diesbezüglichen Gestaltungsvarianten auch bereits unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>„ENTSENDUNGEN | Steueroptimaler Einsatz ausländischer Konzernmitarbeiter“ vom 6.11.2015. 

2) Dabei ist zu beachten, dass die konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung in Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland und die grenzüberschreitende gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung in Art. 15 Abs. 3 DBA-Deutschland geregelt ist. Das DBA-Deutschland weicht insofern vom OECD-Musterabkommen ab, als letzteres in Art. 15 Abs. 2 nicht zwischen gewerblicher und konzerninterner Arbeitskräfteüberlassung unterscheidet.

3) Dabei wird auch dem Aspekt Bedeutung beizumessen sein, ob die Trainees in den Betrieb der dt. Konzernges. eingegliedert wurden.