NEWS  |   |  

VERRECHNUNGSPREISE | Aktuelles zur Namensnutzung im Konzern

Hofmann Robert  |  Hummer Martin

Am 7.4.2017 wurde in DEUTSCHLAND die Verwaltungsanweisung zur Namensnutzung im Konzern veröffentlicht. Das deutsche BMF reagiert damit auf das letzte BFH-Urteil vom 21.1.2016 zu diesem Thema. Aufgrund der dabei zu beachtenden internationalen Rechtsgrundlagen (OECD-Verrechungspreisgrundsätze) sind die diesbezüglichen deutschen Rechtsansichten auch für österreichische Konzernsachverhalte von Bedeutung. 

Nachfolgend soll der aktuelle Stand zur Namensnutzung im Konzern wie folgt zusammengefasst werden:

Aussagen in den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2010 

In den VPR 2010 finden sich nur wenige Aussagen zur Markennutzung:  

  • Das Entgelt für die Überlassung eines immateriellen Wirtschaftsgutes (IWG) muss von jenem für die Erbringung der zur Überlassung nötigen Dienstleistungen abgegrenzt werden (Rz 103 VPR 2010 iVm Z 6.18 OECD-VPG);
  • Der Lizenzvertrag muss das überlassene IWG möglichst genau beschreiben, sodass eine Einschätzung des genauen Marktwertes möglich ist (Rz 104 VPR 2010 iVm VwGH 28.1.2003, 99/14/0100);
  • Eine inländische Vertriebstochtergesellschaft einer ausländischen Produktionsgesellschaft wird von letzterer nicht mit einer Markenlizenzgebühr belastet werden können (BFH-Urteil vom 9.8.2000, IR 12/99); die reine Handelstätigkeit stellt keine lizenzpflichtige Nutzung des Warenzeichens dar (Rz 105 VPR 2010 iVm BFH 27.7.1988, IR 130/84 und EAS 2349).

Aussagen in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen (idF BEPS-Action 8-10)

Die OECD-VPG enthalten lediglich generelle Aussagen zur Verrechenbarkeit dem Grunde nach: Sofern ein finanzieller Nutzen vermittelt wird, ist eine Verrechenbarkeit dem Grunde nach zu bejahen.

Deutsche BFH-Rechtsprechung und Finanzmeinung

Die deutschen Auskünfte der Finanzverwaltung sowie die deutsche Rechtsprechung sind auch in Österreich beachtlich: 

BMF-Schreiben vom 23.2.1983 (Verwaltungsgrundsätze): Danach besteht die Vermutung, dass bei Identität von Konzernname und Marke der Konzernname in der Regel auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage überlassen wird. Unter dem Rückhalt im Konzern versteht man alle Vorteile im Konzern, die sich alleine aus der Zugehörigkeit zum Unternehmensverbund bei völliger Passivität der Konzernleitung ergeben. Nach Rz 6.3.2 kann eine Muttergesellschaft kein Entgelt für den Rückhalt im Konzern verrechnen. 

BFH-Urteil vom 9.8.2000, IR 12/99:1) Mit diesem richtungsweisenden Urteil hat der BFH obige  Vermutung partiell aufgehoben. Danach stellt die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen idR zwar weiterhin einen sog.  „Rückhalt im Konzern“ dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt. Somit ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Verrechnung von Konzernnamen entscheidend, dass

  • der Konzernname zugleich als Markenname geschützt ist,
  • der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt, insbesondere:
    • wer hat den Wert der Marke geschaffen?
    • wer trägt den Aufwand für die Begründung und den Erhalt der Marke?
  • die Nutzung des Markenrechts geeignet ist, zur Absatzförderung beizutragen. 

Urteil FG-Münster vom 14.2.2014:2) Das gegenständliche Urteil des FG-Münster wurde zwar durch das ua BFH-Urteil vom 21.1.2016 aufgehoben, dennoch dienen die darin angeführten 1 bis 5% vom Umsatz auch weiterhin als Orientierungshilfe (wobei sich die deutsche Finanzverwaltung eher am unteren Ende orientiert). Dabei ist einzuwenden, dass die sog. „Knoppe-Formel“, welche im Sinne eines „Profit Split“ die Aufteilung zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber im Verhältnis 2/3 zu 1/3 vorsieht, vor allem bei wesentlichen IWG und Qualifikation der beteiligten Transaktionspartner als „Mittelunternehmen“ eine brauchbare Alternative darstellt. Überdies kann bei Sublizenzen die Wiederverkaufspreismethode zur Anwendung kommen. Kritisch sind hingegen Datenbankabfragen zu sehen, zumal dabei – aufgrund der Nutzung IWG – die geforderte Vergleichbarkeit vielfach nicht gegeben sein wird. 

BFH-Urteil vom 21.1.2016, IR 22/14:3) Mit diesem jüngsten Urteil führt der deutsche Bundesfinanzhof als steuerliches Höchstgericht seine Rechtsprechung im Sinne des oa BFH-Urteils vom 9.8.2000 prinzipiell fort und nimmt eine Verrechenbarkeit dem Grunde nach unter folgenden Voraussetzungen an:  

  • Das Markenrecht hat einen eigenständigen Wert,
  • die Zahlung eines fremdüblichen Entgelts entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters,
  • durch den Warenzeichen-Lizenzvertrag wird ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt,
  • es wird ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte eingeräumt. 

Die „bloße“ Namensnutzung im Konzern begründet grundsätzlich keine Geschäftsbeziehung iSd § 1 Abs. 4 dAStG. Eine Namensnutzung ist hingegen nach dem BFH immer dann entgeltfähig, wenn sich daraus bei einer ex ante-Betrachtung ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt, für den ein Dritter ein Entgelt zahlen würde, weil mit der Nutzung ein Markenrecht verbunden ist, welches absatzfördernd wirkt oder dazu beiträgt, dass am Markt ein höherer Preis erzielt werden kann. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Markenschutz besteht, zumal diesfalls eine widerrechtliche Nutzung eine Markenrechtsverletzung darstellen würde und Nichtberechtigte von der Nutzung ausgeschlossen werden können.  

Deutsches BMF-Schreiben vom 7.4.2017 zur "Namensnutzung im Konzern"4) 

Vor dem Hintergrund des oa BFH-Urteils vom 21.1.2016 gibt das Schreiben in erster Linie Hinweise zur Abgrenzung zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung ggfs unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen IWG (z.B. Know-how) anderseits: 

Zu den allgemein erforderlichen Aufzeichnungen gehört bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen auch eine Zusammenstellung (Liste) der wesentlichen immateriellen Werte, die der Steuerpflichtige inne hat und die er im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden nutzt oder zur Nutzung überlässt. Die entsprechenden Nutzungsvereinbarungen (Verträge) werden idR als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall iSd § 3 Abs. 2 GAufzV zu werten sein, welche zeitnah zu dokumentieren sind. 

Die Entgeltfähigkeit dem Grunde nach ist gegeben, wenn der Namensinhaber, der Inhaber der Marke oder des Unternehmenskennzeichens gegenüber Dritten das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit hat, diesen von der Nutzung auszuschließen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde aus der Sicht des Inhabers grundsätzlich ein Entgelt dafür verlangen, dass er einem anderen die Nutzung eines solchen ausschließlichen Rechts einräumt bzw die tatsächliche Nutzung ermöglicht. So führt z.B. die Eintragung der Marke dazu, dass der Inhaber das alleinige Recht erhält, diese Marke zu benutzen. In einem solchen Fall liegt in der Überlassung eines Markenrechts an ein anderes Unternehmen der Gruppe ein wirtschaftlicher Geschäftsvorfall. Vergleichbares gilt für ungeschütztes Know-how, von dessen Nutzung ein Konkurrent tatsächlich (z.B. durch Geheimhaltung) ausgeschlossen werden kann. 

Eine Entgeltfähigkeit der Höhe nach ist anzunehmen, wenn der Nutzende aus einer tatsächlichen oder rechtlichen Einräumung der Nutzung, z.B. eines IWG (z.B. Nutzung eines Unternehmenskennzeichens, einer Firma oder einer Marke), einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten kann, unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich eintritt (Ex-ante-Betrachtung). Die Bewertung richtet sich dann nach dem voraussichtlich eintretenden Nutzen

Hingegen ist in den Einkaufspreisen der Waren, die durch den Verkauf an die Vertriebsgesellschaft in den Verkehr gebracht werden, die Vergütung für die Verwendung dieser immateriellen Werte bereits im Einkaufspreis des Vertriebsunternehmens enthalten und abgegolten. Etwas anderes gilt, wenn das Unternehmen der Gruppe Waren produziert oder Dienstleistungen am Markt erbringt und hierfür eine eigenwirtschaftliche Nutzung der immateriellen Werte der Gruppe von Bedeutung ist. 

Dabei ist zu beachten, dass immaterielle Werte grundsätzlich einzeln auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen sind. Lizenzberechtigt ist idR jener, der die betreffenden immateriellen Werte tatsächlich geschaffen hat und dem das ausschließliche Recht zusteht, andere von der Nutzung ausschließen zu können. 

Die Höhe einer zu zahlenden Lizenzgebühr bemisst sich idR nach dem hypothetischen Fremdvergleich. Als Ausgangspunkt der Einzelfallprüfung können die vom BGH vom 29.7.2009, I ZR 169/07 anerkannten Grundsätze der Lizenzanalogie dienen. In Verlustsituationen des Lizenznehmers kann eine Lizenzgebühr allerdings unangemessen sein.    

Das aktuelle BMF-Schreiben ist grundsätzlich für alle grenzüberschreitenden Transaktionen gleichermaßen anzuwenden, es unterscheidet demnach nicht zwischen In- und Outbound-Fällen. Dennoch ist zu erwarten, dass der deutsche Fiskus die Entwicklungen zur Namensnutzung vor allem in Outbound-Fällen verstärkt ins Treffen führen und entsprechende Lizenzzahlungen aus dem Konzernausland fordern wird. 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ICON-Experten für internationales Steuerrecht jederzeit gerne zur Verfügung!

_______________________________________________________________________________________________________

1)
 Das BFH-Urteil vom 9.8.2000 ist unter folgendem Link abrufbar:
<link http: www.bfh.simons-moll.de bfh_2001 xx010140.htm>www.bfh.simons-moll.de/bfh_2001/XX010140.HTM

2) Das Urteil des FG-Münster vom 14.2.2014  ist unter folgendem Link abrufbar:
<link https: openjur.de u>openjur.de/u/683916.html

3) Das BFH-Urteil vom 21.1.2016 ist unter folgendem Link abrufbar:
<link http: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung>juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py

4) Das deutsche BMF-Schreiben vom 7.4.2017 ist unter folgendem Link abrufbar:    
<link https: www.bundesfinanzministerium.de content de downloads bmf_schreiben internationales_steuerrecht allgemeine_informationen externen link in neuem>www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/
Allgemeine_Informationen/2017-04-07-namensnutzung-im-konzern.pdf?__blob=publicationFile&v=1