NEWS  |   |  

FRANKREICH | Umfangreiche Verpflichtungen bei Entsendungen!

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Im Rahmen unseres Newsletters haben wir bereits vor rund zwei Jahren auf die damaligen Neuerungen für Entsendungsfälle nach Frankreich bzw auf die in diesem Zusammenhang bestehenden Pflichten hingewiesen. Unsere bisherigen Praxiserfahrungen zeigen jedoch, dass der Anwendungsbereich der französischen Entsendeverpflichtungen in vielen Fällen unterschätzt bzw bestimmte Pflichten faktisch nicht wahrgenommen werden. Dies betrifft insbesondere die zwingende Beantragung einer Berufsidentifikationskarte im Baugewerbe, wobei hier oftmals der Begriff des Baugewerbes falsch verstanden wird. 

Die wesentlichsten innerstaatlichen Verpflichtungen bei einer Entsendung nach Frankreich lassen sich in einer ersten Übersicht wie folgt darstellen:

  1. Vornahme der Entsendeerklärung auf der französischen Online-Plattform SIPSI.

  2. Bestimmung eines Repräsentanten sowie Bereithaltung von Unterlagen in Frankreich vor Ort.

  3. Beantragung einer Berufsidentifikationskarte im Baugewerbe („Carte BTP“). 

Die Entsendeerklärung (Punkt 1), sowie die Bestimmung eines lokalen Repräsentanten (Punkt 2) sind in der Praxis mittlerweile hinlänglich bekannt, sodass an dieser Stelle nicht mehr näher darauf eingegangen werden muss. Nähere Informationen dazu finden sich auch in unserem NL-Beitrag „FRANKREICH | Zahlreiche Neuerungen für Auslandsentsendungen!“ vom 10.6.2017. 

Berufsidentifikationskarte (Carte BTP) 

Wie unsere Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, wird die neben den beiden erstgenannten Verpflichtungen bestehende Pflicht zur Beantragung einer Berufsidentifikationskarte (Carte d’identité professionnelle BTP bzw kurz „Carte BTP“) in der Praxis häufig vernachlässigt. Grund dafür ist oftmals ein falsches Verständnis des maßgeblichen Begriffs „Baugewerbe“. Während nämlich unter Baugewerbe nach österreichischem Verständnis mitunter nur das Bauhauptgewerbe, wie die Planung und Errichtung von Straßen und Bauwerken (Hoch- und Tiefbau) etc, subsumiert wird, umfasst der maßgebliche Begriff des Baugewerbes nach Art. R.8291-1 des französischen Arbeitsgesetzes eine wesentlich weitere Begriffsauffassung. Hierunter fallen nämlich insbesondere die folgenden Tätigkeiten

  • Aushubarbeiten, Erdarbeiten, Entwässerung, Bauarbeiten, Montage und Demontage vorgefertigter Bauteile, Ausbauarbeiten, Innen- und Außenausstattung, Sanierung, Renovierung, Abriss, Umbau, Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reparatur von Bauwerken sowie die zu diesen Arbeiten gehörenden Maler- und Reinigungsarbeiten und alle direkt damit verbundenen Zusatzarbeiten. 

Diese weite französische Begriffsauffassung führt zu einer weitgehenden Erfassung insbesondere auch von produkt- und sachbezogenen Dienstleistungen als „Baugewerbe“ (zB auch Küchenmontage als Innenausstattung). Dabei ist nicht nur die faktische Ausführung dieser Tätigkeiten an sich, sondern auch die Leitung und Organisation der betreffenden Tätigkeiten zu erfassen. 

Werden im Rahmen einer Entsendung nach Frankreich derartige Aktivitäten durch entsandte Dienstnehmer verrichtet, ist ggfs für jeden Dienstnehmer eine eigene Berufsidentifikationskarte („Carte BTP“) zu beantragen. Dienstnehmer, welche sich zwar auf einer Baustelle in Frankreich aufhalten, selbst jedoch keine Bauarbeiten im obigen Sinne ausführen (zB kaufmännische Angestellte), sind hingegen von der Verpflichtung zur Beantragung einer Carte BTP befreit. 

Die Beantragung der Berufsidentifikationskarte erfolgt nach Registrierung des entsendenden Unternehmens über die hiefür vorgesehene Online-Plattform der französischen Behörden. Voraussetzung dafür ist wiederum eine zuvor erfolgte Entsendemeldung auf der Online-Plattform SIPSI. Wurde der Onlineantrag auf Ausstellung einer Carte BTP korrekt durchgeführt und die Gebühren (EUR 10,80 je Karte) bezahlt, wird die Carte BTP an eine zuvor bekanntzugebende französische Adresse gesandt und ist vom entsandten Dienstnehmer in Frankreich verpflichtend mitzuführen. Die Carte BTP enthält neben Informationen zum Arbeitgeber und dem betreffenden Dienstnehmer auch ein Foto des Dienstnehmers sowie einen QR-Code, welcher den französischen Behörden ua einen direkten Zugriff auf die online hinterlegte SIPSI-Erklärung ermöglicht. Und so sieht die Carte BTP aus: 

  

Zu beachten ist auch, dass die Carte BTP immer nur für den Zeitraum der aktuellen Entsendung nach Frankreich gültig ist. Wird der Dienstnehmer später erneut nach Frankreich entsendet, ist eine neue Carte BTP zu beantragen. 

Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften betragen die Sanktionen pro entsandtem Dienstnehmer bis zu 2.000 EUR (bzw 4.000 EUR im Wiederholungsfalle), wobei ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR nicht überschritten werden darf.

Und was können wir für Sie tun? 

Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich. Unser Leistungsangebot umfasst dabei sowohl die Erstellung der Entsendemeldung, die Beantragung der Carte BTP sowie auch die Bestimmung eines Repräsentanten in Frankreich vor Ort, um eine rasche und unkomplizierte Projektabwicklung in Frankreich zu gewährleisten. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der zuständigen ICON Service Lines gerne zur Verfügung!