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RECHTSMITTELVERFAHREN | Formalfehler vereiteln Beschwerdeerfolg!

Wie wichtig bei der Formulierung und Einbringung von Rechtsmitteln neben dem materiellen Inhalt auch die genaue Einhaltung der Formalvorschriften ist, hat eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wieder einmal eindrucksvoll vor Augen geführt: Eine durch einen Steuerberater für einen Mandanten eingebrachte Beschwerde muss zwingend auch einen Hinweis auf die Bevollmächtigung enthalten. Andernfalls ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (und wäre dies nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist auch nicht mehr sanierbar). 

Ausgangslage

Das Finanzamt hatte nach der Insolvenz einer GmbH einen Haftungsbescheid betreffend Lohnabgaben an den Geschäftsführer erlassen. Gegen diesen Haftungsbescheid hat der Steuerberater eine Beschwerde mit folgender Formulierung eingebracht:

Wir müssen leider das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 7.7.2015 ergreifen. Die Beschwerde richtet sich gegen …“

Der Mandant und dessen Steuernummer waren im Betreff zwar angeführt. NICHT enthalten war allerdings eine für derlei Schriftsätze übliche Formulierung, dass die Beschwerde im Namen und Auftrag des Mandanten eingebracht wird.  

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 27.2.2019, RV/6101073/2015)

Das Bundesfinanzgericht hat zunächst ausgeführt, dass zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde grundsätzlich jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 BAO).

Die Bescheidbeschwerde hat zwingend folgenden Inhalt aufzuweisen (§ 250 BAO):

  • Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet
  • Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
  • Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
  • Begründung

Ein Vertreter, der für einen Bescheidadressaten einschreitet, hat sich grundsätzlich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (§ 83 BAO). Ausnahmen davon bestehen unter anderem für Steuerberater nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG). Sofern sich ein Steuerberater im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft, so ersetzt dies idR den gesonderten urkundlichen Nachweis.1)

Eine Bescheidbeschwerde ist hingegen zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 260 BAO).

Im vorliegenden Fall hatte der Steuerberater – aufgrund der oa inkorrekten bzw ungenauen Formulierung - die Beschwerde gleichsam im eigenen Namen eingebracht und fehlte jeglicher Hinweis auf eine vom Mandanten erteilte Bevollmächtigung. Formulierungen und Vermerke wie „Vollmacht erteilt“ oder „Vollmacht ausgewiesen“ oder „namens und im Auftrag der Mandantschaft“, die ausreichend wären, um den urkundlichen Nachweis zu ersetzen, waren im eingebrachten Schriftsatz nicht enthalten.

Der Betreff allein lässt nicht hinreichend darauf schließen, dass nicht in eigener Sache sondern für die darin genannte Person eingeschritten wird, wenn sich dies auch nicht aus dem Inhalt des Schreibens klar ergibt.

Die Beschwerdemängel waren im gegenständlichen Fall auch keiner Sanierung zugänglich (kein Mängelbehebungsauftrag!) und ist die Beschwerde letztlich nicht rechtswirksam bzw nicht rechtzeitig eingebracht worden, sodass sie zurückzuweisen war. 

Fazit und Praxistipps

Die oben erläuterte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 27.2.2019, RV/6101073/2015), gegen die auch keine Revision zugelassen wurde, läßt sich in folgenden Rechtssätzen zusammenfassen:

  • Soll eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff einer Beschwerde der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies allein weder eine Berufung auf eine Bevollmächtigung dar noch lässt dies zwingend darauf schließen, dass für diese Person eingeschritten wird.

  • Versäumt es eine Person, in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt die Beschwerde als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung der Beschwerde nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor. Mit Mängelbehebungsauftrag ist nicht vorzugehen, wenn die Beschwerde nicht mangelhaft, sondern nicht zulässig ist.

Bei der Einbringung und Formulierung von Rechtsmitteln, insbesondere an die Finanz- und Höchstgerichte - ist neben der Richtigkeit der materiellen Ausführungen auch eine sorgfältige Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften für den Erfolg einer Intervention von entscheidender Bedeutung. Das Expertenteam unserer darauf spezialisierten Service Line „Tax Controversy“ unterstützt Sie dabei gerne. 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!


1) Allerdings hat das Bundesfinanzgericht bereits in einem vorangegangenen anderen Zurückweisungsfall auf die amtswegige Ermittlungspflicht bei Zweifeln am Vorliegen einer tatsächlich erfolgten Bevollmächtigung eines berufsmäßigen Parteienvertreters hingewiesen, wobei iS §§ 83 und 246 BAO ein Auftrag zur Vorlage der Urkunde ein zielführender Erhebungsschritt sein könne (BFG vom 18.1.2019, RV/2101121/2016, Revision nicht zugelassen, jedoch VfGH-Beschwerde zur Zahl E 762/2019 anhängig)!