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VERFAHRENSRECHT | Aktuelles über Abgabenzinsen

Hammel Jessica  |  Winkler Harald

Das Abgabenrecht kennt verschiedene Zinsarten, die in unterschiedlichen Situationen anfallen. Insbesondere Beschwerdezinsen nach § 205a BAO sowie Anspruchszinsen nach § 205 BAO spielen immer wieder eine zentrale Rolle. Darüber hinaus gibt es weitere Zinsarten, die Steuerpflichtige beachten sollten. Dieser Newsletter gibt einen Überblick über die wichtigsten Abgabezinsen und ihre Auswirkungen auf Steuerpflichtige.

Beschwerdezinsen

Beschwerdezinsen wurden eingeführt um sicherzustellen, dass Steuerpflichtige nicht durch lange Bearbeitungszeiten der Finanzverwaltung benachteiligt werden. Ihr Zweck besteht darin, finanzielle Nachteile auszugleichen, die durch verzögerte Entscheidungen entstehen können. Allerdings werden diese Zinsen nur dann gewährt, wenn eine Beschwerde tatsächlich erfolgreich ist. Eine automatische Verzinsung erfolgt nicht, vielmehr muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Die Verzinsung beginnt mit dem Eingang der Beschwerde und endet mit der endgültigen Entscheidung der Finanzverwaltung. Sollte es sich lediglich um unterjährige Vorauszahlungen handeln, welche nicht zu einer nachträglichen Gutschrift führen, besteht kein Anspruch auf Beschwerdezinsen. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 27.08.2024 wurde erneut bestätigt, dass unterjährige Vorauszahlungen allein keinen Anspruch auf Beschwerdezinsen begründen. 

Anspruchszinsen

Anspruchszinsen nach § 205 BAO betreffen die Differenz zwischen der ursprünglich festgesetzten Steuer und einer späteren Abgabenfestsetzung. Sie werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Zahlung der Steuerschuld berechnet und gelten sowohl für Nachzahlungen als auch für Gutschriften. Als wichtiger Stichtag sollte daher der 30. September vorgemerkt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch Zinsbelastungen durch rechtzeitige Steueranpassungen vermieden werden können (vgl Erinnerung I Wichtiger Termin 30. September 2024!).

Weitere relevante Zinsen

Aussetzungszinsen (§ 212a BAO) fallen an, wenn eine Abgabe auf Antrag bis zur endgültigen Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde nicht sofort entrichtet werden muss. Die Verzinsung beginnt mit der Bewilligung der Aussetzung und endet mit der Zahlung oder Ablehnung der Beschwerde. Diese Zinsen sollen verhindern, dass Steuerpflichtige durch den Zahlungsaufschub einen finanziellen Vorteil erlangen.

Stundungszinsen ( § 212 BAO) entstehen, wenn die Finanzbehörde einem Steuerpflichtigen eine Stundung gewährt. Der Zinssatz orientiert sich am Basiszinssatz und wird für die Dauer der gewährten Stundung berechnet. Eine Stundung kann insbesondere in finanziell schwierigen Zeiten sinnvoll sein, um kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Allerdings sollten die damit verbundenen Zinskosten in die Finanzplanung einbezogen werden.

Säumniszuschläge ( § 217 BAO) und Verzugszinsen ( § 218 BAO) betreffen verspätete Zahlungen. Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Abgabe nicht fristgerecht entrichtet wird, während Verzugszinsen ab der Mahnung berechnet werden. Um unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden, sollten Steuerpflichtige darauf achten, ihre Zahlungen fristgerecht zu leisten. 

Aktuelle Zinssätze

Der Basiszinssatz wird gemäß § 1 der Basis- und Referenzzinssatzverordnung entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Zinssatz für ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angepasst. Änderungen des Basiszinssatzes, die seit der letzten Anpassung weniger als 0,5 Prozentpunkte betragen, bleiben dabei unberücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10. März 2025 einen neuen Erlass zur Anpassung von Stundungszinsen, Anspruchszinsen, Aussetzungszinsen, Beschwerdezinsen, Umsatzsteuerzinsen sowie Rückerstattungszinsen veröffentlicht. Dieser Erlass ersetzt den bisherigen Erlass vom 18.Dezember 2024.

Der Basiszinssatz beträgt momentan 2,03 %. Mit Wirksamkeit ab 10.03.2025 ergeben sich folgende Zinssätze:

Stundungszinsen 6,53 %
Aussetzungszinsen 4,03 %
Anspruchszinsen 4,03 %
Beschwerdezinsen 4,03 %

Zu beachten ist jedoch, dass Zinsen, die einen Betrag von EUR 50 nicht erreichen, nicht festgesetzt werden.

FAZIT

Die verschiedenen Abgabenzinsen können sowohl eine Belastung, als auch eine finanzielle Entlastung darstellen. Eine frühzeitige Steuerplanung kann dabei helfen, unnötige Zinsbelastungen zu vermeiden und mögliche Gutschriften optimal zu nutzen. Da sich die Zinssätze regelmäßig ändern, sollten Steuerpflichtige sich über die aktuellen Zinssätze informieren und die Fristen zur Steueranpassung beachten.