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LOHNSTEUER | Neue Abzugspflicht für Auslandsunternehmer ab 1.1.2020!

Ein ausländischer Arbeitgeber vereinbart mit seinem Dienstnehmer, gelegentlich von zuhause aus zu arbeiten. Befindet sich dieses „Home-Office“ in Österreich, sollten seitens des Arbeitgebers schon bisher die Warnlampen bezüglich einer eventuellen LSt-Abzugsverpflichtung aufleuchten, wobei bisher umstritten war, inwieweit ein Home-Office in Österreich eine Lohnsteuerbetriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers und somit dessen LSt-Einbehaltsverpflichtung begründen kann. Diese Zweifelsfragen werden ab 1.1.2020 hinfällig, zumal in derartigen Fällen künftig nicht mehr auf das Vorliegen einer Betriebsstätte sondern auf den steuerlichen Status der Arbeitnehmer abgestellt wird. Nach dem AbgÄG 2020 hat der Arbeitgeber ab dem kommenden Jahr zumindest für die Österreich-Tage in Österreich Lohnsteuer abzuführen, wenn der Dienstnehmer etwa aufgrund seiner Wohnung in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Nach derzeit geltender Rechtslage sind ausländische Arbeitgeber nur dann verpflichtet, Lohnsteuer für in Österreich tätige Arbeitnehmer in Österreich abzuführen, wenn durch die Tätigkeit für das Unternehmen eine sog. „Lohnsteuerbetriebsstätte“ iS § 81 EStG begründet wurde (§ 47 Abs 1 EStG idgF). Hinsichtlich der damit einhergehenden Zweifelsfragen verweisen wir auch auf unseren NL-Beitrag „BETRIEBSSTÄTTEN | Steuerliche Beurteilung von Home Offices“ vom 15.9.2019. 

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 (dessen Beschlussfassung im Parlament bereits erfolgt, die Kundmachung im Bundesgesetzblatt hingegen noch ausständig ist) erfolgt ua auch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, die insbesondere für (ausländische) Arbeitgeber ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich ab 1.1.2020 wesentliche Änderungen bringt. § 47 Abs 1 EStG idF AbgÄG 2020 wird nämlich nicht nur zur besseren Lesbarkeit neu strukturiert sondern auch inhaltlich geändert und lautet wie folgt: 

„(1) Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers gilt Folgendes:
a) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern IST die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben;
b) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern KANN die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden;
c) für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (§ 25) ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.
d) Für die Erhebung der Lohnsteuer gemäß lit. a bis c ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.“ 

Die Neuregelungen betreffend den künftig betriebsstättenunabhängigen Lohnsteuerabzug sind erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. Aufgrund der bevorstehenden Neuorganisation der Finanzverwaltung kann der derzeitige Verweis auf die Finanzamtszuständigkeit des FA Graz-Stadt mit Inkrafttreten des derzeit ebenfalls im Gesetzwerdungsprozess befindlichen Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG), voraussichtlich also ab 1.7.2020, entfallen. 

(Ausländische) Arbeitgeber haben sich daher bei den in Österreich tätigen Dienstnehmern zukünftig zu erkundigen, ob sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind (etwa aufgrund einer Ferienwohnung, eines Home-Offices (siehe oben), gewöhnlichen Aufenthalts oä), zumal für diese Arbeitnehmer zukünftig – ungeachtet einer Betriebsstätte - ein zwingender Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber notwendig ist. 

Demgegenüber müssen bloß beschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer – bei Nichtvorliegen einer Betriebsstätte – nicht unbedingt durch Lohnsteuereinbehalt in Österreich besteuert werden. Der Arbeitgeber muss sich freilich auf die Auskunft des Dienstnehmers betreffend seinen steuerlichen Status verlassen können. Alternativ könnte jedoch auch hier freiwillig österreichische Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt werden.

Die Neuregelung wird vor allem viele grenznahe Unternehmen (be)treffen, die in Österreich beispielsweise Home-Office-Mitarbeiter oder Handelsvertreter beschäftigen. Die Änderungen führen dazu, dass für ausländische Unternehmen in Österreich zukünftig vermehrt eine lohnsteuerliche Registrierung notwendig wird (insb. Lohnsteuersignal) und auch eine entsprechende österreichische Lohnverrechnung eingerichtet werden muss.

FAZIT

Für in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) soll der Lohnsteuerabzug ab 1.1.2020 nicht mehr an eine inländische Betriebsstätte anknüpfen. Demgemäß haben ab dem kommenden Jahr auch (ausländische) Arbeitgeber ohne österreichische Betriebsstätte für diese Arbeitnehmer einen Lohnsteuereinbehalt vorzunehmen. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird daher zukünftig nicht nur den Fiskus interessieren, sondern ist auch für den Arbeitgeber relevant. 

Ausländische Unternehmen, die (in- oder ausländische) Dienstnehmer in Österreich beschäftigen, sollten spätestens bis zum Jahresende überprüfen, ob die betreffenden Arbeitnehmer hierzulande unbeschränkt steuerpflichtig sind (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich). Diesfalls ist rechtzeitig eine Lohnsteuerregistrierung vorzunehmen und eine Lohnverrechnung einzutakten. 

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Die Experten der Service Line "Global Employment Services" unterstützen Sie bei Bedarf auch gerne bei der Analyse, führen für Sie die steuerliche Registrierung durch und übernehmen auch die monatliche Lohnverrechnung.