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NAMIBIA | steuerliche Rahmenbedingungen bei Infrastrukturprojekten

Willkommen zum ersten Beitrag unserer Reihe „Namibia Tax & Investing Insights“! Namibia entwickelt sich zunehmend zu einem der attraktivsten Investitionsstandorte Afrikas. Jüngste Reformen und ein investorenfreundliches regulatorisches Umfeld eröffnen vielfältige Chancen – insbesondere in den Bereichen erneuerbare Energien, Tourismus und Infrastruktur.

ICON unterstützt Sie dabei mit maßgeschneiderter Beratung, damit Sie das Potenzial dieses dynamischen Marktes optimal ausschöpfen. In unseren Namibia Tax & Investing Insights erfahren Sie, worauf es bei einem Engagement in Namibia wirklich ankommt. In diesem Beitrag stellen wir für österreichische Bau- und Anlagenunternehmen die zentralen ertragsteuerlichen Vorschriften in Namibia vor und geben Ihnen praktische Hinweise zur optimalen Strukturierung Ihrer Projekte.

Orientierung im namibischen Steuerrecht

Österreichische Bau- und Anlagenbauunternehmen, die Projekte in Namibia ausführen, sollten ihre Strukturen frühzeitig planen. Namibia besteuert nach dem Quellenprinzip, das heißt, Einkünfte aus in Namibia erbrachten Leistungen unterliegen der namibischen Steuer, unabhängig vom Sitz des Einkünfteempfängers. Zwischen Namibia und Österreich besteht zudem derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen, daher gilt auf namibischer Seite ausschließlich innerstaatliches Recht nach dem Income Tax Act 1981 und dem Companies Act 28 of 2004

Namibische Körperschaftsteuer auf Projektgewinne

Namibia erhebt auf unternehmerische Einkünfte eine Körperschaftsteuer, im Gesetz als „normal tax“ bezeichnet. Für Nicht-Bergbauunternehmen beträgt der Steuersatz seit 1. Jänner 2025 30%. Dieser gilt gleichermaßen für eine namibische Tochtergesellschaft und für eine in Namibia tätige Branch einer ausländischen Gesellschaft, im namibischen Gesellschaftsrecht „external company“ genannt. Alle Einkünfte aus in Namibia erbrachten Bau- und Montageleistungen sowie aus einschlägigen Dienstleistungen gelten als „Namibia-source“ und sind dort steuerpflichtig. Der jüngste Budgetvoranschlag sieht eine Senkung auf 28 Prozent zu einem späteren Zeitraum sowie eine neue allgemeine Dividend Tax von 10 Prozent ab 1. Jänner 2026 vor, jeweils vorbehaltlich der Gesetzwerdung.

Quellensteuern auf grenzüberschreitende Zahlungen

Namibia erhebt withholding tax auf bestimmte Zahlungen an ausländische Empfänger. Diese Abzüge entfalten regelmäßig Endbesteuerungswirkung in Namibia, sind vom Vergütungsschuldner einzubehalten und bis zum 20. des Folgemonats abzuführen.

  • Management-, Consulting- und technische Leistungen: 10% withholding tax auf jede „management or consultancy fee“. Der Begriff umfasst administrativen, leitenden, technischen und beratenden Support, unabhängig davon, ob die Tätigkeit als freier Beruf ausgestaltet ist.
  • Directors’ fees und Entertainment fees: 25% withholding tax auf Directors’ fees sowie auf Vergütungen an Entertainer oder Sportler für Auftritte in Namibia.
  • Royalties und Know-how: 10% withholding tax auf Zahlungen für die Nutzung von Immaterialgüterrechten sowie für die Vermittlung von wissenschaftlichem, technischem, industriellem oder kommerziellem Wissen zur Nutzung in Namibia. Solche Beträge gelten als Namibia-source.
  • Zinsen: 10% withholding tax auf Namibia-source interest an ausländische Darlehensgeber. Bestimmte Finanzinstitute sind zum Einbehalt verpflichtet.

Unterlässt der Auftraggeber die Einbehaltung und Abfuhr, haftet er persönlich, zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen. Da kein DBA mit Österreich besteht, sind diese Quellensteuern nicht vermeidbar.

Hinweis zur Vertragsgestaltung: 

Reine Bau- oder Liefervergütungen fallen nicht automatisch unter eine withholding tax. Enthält der Vertrag jedoch Management-, Engineering-, Supervision- oder sonstige Beratungsanteile, greifen regelmäßig die 10% auf „management or consultancy fees“. Eine sorgfältige Leistungs- und Preisabgrenzung ist daher essenziell.

Praxistipps!

Stellen Sie in Ihren Verträgen mit Steuerklauseln klar, dass der Preis exklusive Quellensteuern zu verstehen ist. Achten Sie bei der Rechnungslegung auf die Wortwahl, um die Einordnung im Zusammenhang mit den Quellensteuertatbeständen zu vereinfachen. Prüfen Sie bei quellensteuerpflichtigen Leistungen, inwieweit Sie diese Steuer in Österreich verwerten können. 

Betriebsstätte versus Tochtergesellschaft

Tochtergesellschaft in Namibia: 

Die lokale Gesellschaft versteuert ihre Gewinne mit 30%. Ausschüttungen an ausländische Anteilseigner unterliegen der Non-Resident Shareholders’ Tax (NRST). Der Satz beträgt 10%, wenn der ausländische Anteilseigner eine Körperschaft ist und mindestens 25% hält, ansonsten 20%. Die Gesellschaft behält die Steuer ein und führt sie ab. Wirtschaftlich entspricht dies bei 10% NRST einer Gesamtbelastung von rund 37% des ursprünglichen Gewinns, wenn der gesamte Nachsteuergewinn ausgeschüttet wird.

Branch (external company): 

Führt das österreichische Unternehmen die Arbeiten ohne lokale Kapitalgesellschaft aus, gilt die Tätigkeit als Branch und ist als „external company“ zu registrieren, sobald ein Geschäftsbetrieb in Namibia entfaltet wird. Die der Branch zurechenbaren Gewinne werden mit 30% „normal tax“ besteuert. Eine branch profits tax gibt es in Namibia nicht, und Gewinnüberführungen an das Head Office unterliegen keiner gesonderten Besteuerung. 

Bei der Wahl zwischen Tochtergesellschaft und Branch sollten neben den namibischen steuerlichen Folgen auch Aspekte wie Vergabeanforderungen, Vertragswesen, Haftungsaspekte und das österreichische Steuerrecht berücksichtigt werden. 

Österreichische steuerliche Behandlung namibischer Einkünfte

In Österreich ansässige Körperschaften sind mit ihrem Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig und unterliegen der 23%igen Körperschaftsteuer. 

Dividenden aus Namibia: 

Dividenden an eine österreichische Körperschaft sind im Anwendungsbereich von § 10 KStG in der Regel steuerfrei. § 10a KStG sieht zwar einige Ausnahmen vor, bei einer aktiv tätigen Gesellschaft (Bautätigkeit), die mit 30% in Namibia besteuert wird, sollten diese allerdings nicht greifen. Aufgrund der Steuerfreiheit der Gewinnausschüttungen aus Namibia, kann die in Namibia einbehaltene Non-Resident Shareholders’ Tax nicht auf eine österreichische Steuer angerechnet werden und wird zum Kostenfaktor. Sollte im Ausnahmefall eine Dividende in Österreich steuerpflichtig sein, kommt eine Anrechnung ausländischer Steuer grundsätzlich nur bis zur Höhe der darauf entfallenden österreichischen Steuer in Betracht.

Branch-Einkünfte: 

Ohne Abkommen gibt es keine automatische Freistellung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte. Die Verordnung zu § 48 BAO erlaubt jedoch eine einseitige Entlastung durch Verordnung oder im Einzelfall auf Antrag. In der Praxis wird bei nachgewiesener ausländischer Besteuerung im Rahmen der Veranlagung eine Befreiung oder Anrechnung gewährt. Nachdem in Namibia 30% normal tax anfallen, wird in vielen Fällen eine Freistellung der namibischen Gewinne in Österreich möglich sein, insbesondere dann, wenn die Einkünfte aus einer Bauausführung oder Montage oder einer namibischen Betriebsstätte stammen. Der namibische Gewinn ist für diese Zwecke allerdings auf Basis der österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln. 

Alternativ ist eine Anrechnung der namibischen Steuer möglich. Mehr Details zur Entlastung von internationaler Doppelbesteuerung in Nicht-DBA Fällen auf Basis der genannten Verordnung finden Sie in unserem Newsletter-Beitrag „AFRIKA | Vermeidung von Doppelbesteuerungen ohne DBA“.

Withholding Tax: 

Kommen namibische Quellensteuern zum Abzug, wird auf Basis der Verordnung zu § 48 BAO in der Regel eine Anrechnung in Österreich in Frage kommen. Nachdem die namibische Quellensteuer auf die Bruttoeinkünfte erhoben wird, in Österreich allerdings die Nettoeinkünfte besteuert werden, wird eine volle Verwertung in Österreich regelmäßig scheitern.

Strukturierungsüberlegungen: Um bei Aufträgen in Namibia den Schutz eines DBA nutzen zu können, kann ein Engagement über ausländische Tochtergesellschaften in Staaten, die mit Namibia ein DBA abgeschlossen haben, angedacht werden. Das DBA-Netzwerk von Namibia ist allerdings sehr klein. In Europa verfügen nur Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Schweden und Rumänien über ein DBA mit Namibia.

Praxisempfehlungen für Bau und Anlagenbau in Namibia

Planen Sie mehrjährige EPC- oder Anlagenbauprojekte, ist eine namibische Tochtergesellschaft oft die robusteste Lösung. Sie bringt eine klare Ein-Ebenen-Besteuerung in Namibia und sie entspricht regelmäßig den Anforderungen von Auftraggebern und Behörden. Steuerlich besteht allerdings die Herausforderung, Leistungen in Namibia klar über die namibische Gesellschaft abzubilden, obwohl meist nur ein einheitlicher Vertrag mit dem österreichischen Stammhaus besteht. Anderenfalls kann neben der namibischen Gesellschaft zusätzlich erst recht die österreichische Gesellschaft in Namibia steuerpflichtig werden. Ein Risiko besteht hier regelmäßig vor allem im Zusammenhang mit in Österreich erbrachten Engineering, Planungs- und sonstigen technischen Leistungen für das namibische Projekt, oder wenn die österreichische Gesellschaft mit eigenem Personal in Namibia tätig wird.

Eine Branch vermeidet zwar die Dividend-Quellensteuer in Namibia, setzt für die österreichische Entlastung jedoch eine saubere Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zur innerstaatlichen Entlastung von Doppelbesteuerung voraus. In beiden Varianten sind die Registrierung als Steuerpflichtiger, der korrekte Einbehaltung von withholding tax und, falls einschlägig, eine Registrierung nach dem namibischen VAT-Recht sicherzustellen. Halten Sie die Abfuhrtermine, insbesondere den 20. des Folgemonats, im Zahlungsworkflow fest.

Behalten Sie gesetzliche Änderungen im Blick. Der derzeitige Satz von 30 Prozent ist in Kraft, eine weitere Senkung sowie eine allgemeine Dividend Tax sind angekündigt und bedürfen der Umsetzung in Gesetzesform.

FAZIT

Wirtschaftliches Engagement in Namibia erfordert eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Planung. Die Wahl der optimalen Struktur, die korrekte Berücksichtigung der namibischen Quellensteuern und die Abstimmung mit den österreichischen Vorschriften sind entscheidend, um steuerliche Risiken zu minimieren und die Chancen des Marktes voll auszuschöpfen. Mit einer vorausschauenden Gestaltung und laufender Beobachtung der Gesetzeslage können Sie Ihr Engagement in Namibia nachhaltig und erfolgreich gestalten.

 Abschließend dürfen wir auf andere Veröffentlichungen hinweisen, die wir in diesem Zusammenhang  haben:

In der nächsten Ausgabe unserer „Namibia Tax & Investment Insights“ werden wir die steuerlichen Aspekte eines Investments in Land- und Forstwirtschaft in Namibia betrachten.

ICON verfügt über dreißig Jahre Erfahrung in der Beratung von internationalen Projekten rund um den Globus. Sehr gerne unterstützt Sie unser Team der Service Line International Tax bei Ihren Projekten in Namibia. Unser Kollege Stefan van Zijl stammt ursprünglich aus Namibia. Treten Sie mit Ihm in Kontakt