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NoVA | Aktuelle Änderungen & Verbrenner-Dienstwagen im Praxischeck

 

Im Zuge des Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurden mit 1. Juli 2026 mehrere Änderungen im Bereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) umgesetzt. Gleichzeitig führen die laufenden Anpassungen der CO₂-Grenzwerte zu Veränderungen bei der steuerlichen Belastung von Dienstfahrzeugen. Zusätzlich sind mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BBG 2027-2028) Änderungen bei den Sachbezugswerten geplant, womit die bisherige Lohnsteuerbefreiung für die Privatnutzung von Firmen-PKW mit einem CO2-Ausstoß von Null mit 1.1.2027 abgeschafft wird. (Newsletter vom 26.7.2027 "LOHNABGABEN | Sachbezugsbesteuerung für E-Autos ab 1.1.2027!")

In einer dreiteiligen Newsletter-Serie zeigen wir anhand eines Praxisbeispiels, welche monetären Auswirkungen sich daraus für Unternehmen bei der Anschaffung und Gestaltung ihrer Dienstwagenflotte (Verbrenner vs E-Fahrzeug) ergeben. Im ersten Teil geben wir einen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Änderungen und betrachten anschließend die Anschaffung einer Verbrennerflotte.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Einschränkung der NoVA-Rückvergütung bei Exporten

Seit 1. Juli 2026 ist die NoVA-Rückvergütung bei der Lieferung oder Verbringung von Fahrzeugen ins Ausland (§ 12a NoVAG) grundsätzlich auf Fahrzeuge beschränkt, bei denen zwischen der weltweiten Erstzulassung und der Abmeldung in Österreich höchstens 48 Monate liegen. Zwischenzeitliche Abmeldungen unterbrechen oder verlängern diese Frist nicht.

Die Vergütung wird weiterhin auf Basis des nachweisbaren gemeinen Werts des Fahrzeugs bei Beendigung der Zulassung in Österreich berechnet. Übersteigt der Vergütungsbetrag EUR 5.000, ist der gemeine Wert durch ein Gutachten nachzuweisen.

NoVA-Verminderung bei vorübergehender Nutzung

Bei einer von vornherein auf höchstens 48 Monate befristeten Überlassung eines Fahrzeugs aus einem anderen EU- oder EWR-Staat nach Österreich kann seit 1. Juli 2026 eine verminderte NoVA zur Anwendung kommen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die NoVA entsprechend der vereinbarten Nutzungsdauer nur anteilig erhoben.

Weiterveräußerung NoVA-befreiter Fahrzeuge

Die Lieferung eines zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugs an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung löst keine NoVA-Pflicht aus, sofern die Rechnung einen Hinweis auf die bisherige Steuerbefreiung enthält. Die NoVA fällt grundsätzlich erst bei der Weiterveräußerung an einen Endabnehmer außerhalb der Händlerkette bzw. bei entsprechender Verwendung oder Zulassung durch den Händler an.

Reduktion des CO₂-Abzugspostens

Der für die Berechnung der NoVA maßgebliche CO₂-Abzugsbetrag für Pkw wurde mit 1. Jänner 2026 von 94 g/km auf 91 g/km reduziert und sinkt ab 1. Jänner 2027 weiter auf 88 g/km. Insbesondere bei emissionsintensiveren Fahrzeugen kann dies zu einer höheren NoVA-Belastung führen.

Praxisbeispiel: Anschaffung einer neuen Dienstwagenflotte

Die X GmbH beschäftigt rund 80 Mitarbeiter und verfügt über einen österreichweiten Außendienst. Anfang 2027 soll die bestehende Dienstwagenflotte erneuert werden.

Für unser Praxisbeispiel werden folgende Annahmen getroffen (entspricht ungefähr einem Škoda Octavia oder VW Passat mit Flottenrabatt):

  • 10 Dienstfahrzeuge
  • Anschaffung Anfang 2027
  • Listenpreis je Fahrzeug netto: EUR 40.000
  • geplante Nutzungsdauer: 5 Jahre
  • anschließende Verwertung bzw. Veräußerung
  • Nenndauerleistung: 140 kW
  • Eigengewicht: 1.600 kg
  • CO₂-Emissionswert: 130 g/km

Szenario 1: Verbrennerflotte

NoVA

Für die Fahrzeuge wird ein CO₂-Emissionswert von 130 g/km angenommen. Der CO₂-Abzugsposten beträgt im Jahr 2027 88 g/km.

Der NoVA-Steuersatz berechnet sich wie folgt:

(130 g/km – 88 g/km) / 5 = 8,4 %

Nach kaufmännischer Rundung beträgt der anzuwendende NoVA-Steuersatz 8 %.

Daraus ergibt sich eine NoVA iSd § 6 Abs. 2 NoVAG von EUR 2.850 je Fahrzeug (40.000*8% - 350 allgemeiner Abzugsposten) bzw. EUR 28.500 für die gesamte Flotte.

Obwohl der CO₂-Abzugsposten von 91 g/km im Jahr 2026 auf 88 g/km im Jahr 2027 sinkt, führt dies im konkreten Beispiel aufgrund der Rundung noch zu keiner zusätzlichen Belastung. Bei denselben Fahrzeugdaten hätte die NoVA im Jahr 2025 hingegen lediglich EUR 2.450 je Fahrzeug betragen.

Bei Fahrzeugen mit einem CO₂-Emissionswert von mehr als 155 g/km (Malusgrenzwert) ist gemäß § 6 Abs. 2 iVm. Abs. 7 NoVAG zusätzlich ein Malusbetrag von EUR 80 für jedes Gramm CO₂/km über diesem Grenzwert zu berücksichtigen.

Sachbezug

Dürfen Arbeitnehmer die Dienstfahrzeuge auch privat nutzen, ist grundsätzlich ein Sachbezug anzusetzen. Dieser erhöht die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung sowie die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 SachbezugswerteVO wurde festgelegt, dass der begünstigte Sachbezugssatz beginnend mit 141 g/km jährlich bis 2025 um jeweils 3 g/km reduziert wird. Somit gilt iSd. § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 SachbezugswerteVO nach derzeitigem Rechtsstand für im Jahr 2027 erstmals zugelassene Fahrzeuge:

  • über 126 g CO₂/km: 2 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 960 monatlich
  • bis 126 g CO₂/km: 1,5 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 720 monatlich

Zu den maßgeblichen Anschaffungskosten zählen auch Umsatzsteuer und NoVA.

Bei den Fahrzeugen gemäß Sachverhalt kommt mit 130 g CO₂/km daher der Sachbezug von 2 % und aufgrund der Anschaffungskosten der monatliche Höchstbetrag von EUR 960 zur Anwendung.

Die Auswahl eines emissionsärmeren Fahrzeugs kann die Belastung deutlich reduzieren. Bei beispielsweise 120 g CO₂/km beträgt die NoVA nur EUR 2.050. Gleichzeitig kommt aufgrund der Unterschreitung des CO₂-Grenzwerts der reduzierte Sachbezug zur Anwendung, der mit EUR 720 monatlich begrenzt ist.

Auch über die Ausgestaltung des Privatnutzungsrechts besteht Gestaltungsspielraum: Werden nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich privat gefahren, ist lediglich der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Bei einem vollständigen Ausschluss der Privatnutzung entfällt der Sachbezug. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten dabei grundsätzlich als Privatfahrten.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Bei PKW mit Verbrennungsmotor richtet sich die motorbezogene Versicherungssteuer nach Motorleistung und CO₂-Emissionswert.

Für die Berechnung von im Jahr 2027 erstmals zugelassenen Fahrzeugen werden gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 lit. c sublit. cc VersStG von der Motorleistung 58 kW und vom CO₂-Emissionswert 94 g/km abgezogen. Die darüber liegenden Werte werden jeweils mit EUR 0,72 pro Monat besteuert.

Bei den im Praxisbeispiel angenommenen 140 kW und 130 g CO₂/km ergibt sich eine motorbezogene Versicherungssteuer von:

(140-58)+(130-94) = 118*0,72 =

EUR 84,96 pro Monat bzw. EUR 1.019,52 pro Jahr und Fahrzeug

Für zehn Fahrzeuge beträgt die jährliche Belastung somit EUR 10.195,20.

Bei Voll- und Mildhybriden erfolgt die Berechnung grundsätzlich wie bei Verbrennern. Für Plug-in-Hybride gelten hingegen eigene CO₂-Abzugsposten.

FAZIT

Die steuerliche Belastung einer Verbrennerflotte hängt wesentlich von der Fahrzeugauswahl ab. Bereits ein geringerer CO₂-Ausstoß kann sowohl die NoVA als auch den laufenden Sachbezug reduzieren. Zusätzlich sollten die motorbezogene Versicherungssteuer und die konkrete Ausgestaltung der Privatnutzung in die Flottenentscheidung einbezogen werden.

Im zweiten Teil unserer Newsletter-Serie wechseln wir den Antrieb: Wir zeigen, wie sich dieselben Rahmenbedingungen bei einer reinen E-Fahrzeugflotte auswirken und stellen anschließend beide Varianten kompakt gegenüber.

Für Fragen stehen Ihnen die Autoren und alle anderen Mitarbeiter:innen der SL Indirect Tax & Customs gerne zur Verfügung.