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UMSATZSTEUER | Update 2026 - was gibt es Neues in Europa (Teil 3)

E‑Rechnung, E‑Reporting, automatisierte Steuerfestsetzungen und datenbasierte Umsatzsteuerkontrollen: Europas Steuerverwaltungen treiben die Digitalisierung mit hoher Geschwindigkeit voran. Was heute noch als künftige Entwicklung erscheint, wird in vielen Ländern bereits ab 2027 Realität. Gleichzeitig stehen auch die Umsatzsteuersätze und Meldepflichten in zahlreichen Staaten auf dem Prüfstand und werden laufend angepasst.

In unserem aktuellen USt‑Update stellen wir ausgewählte Entwicklungen aus Europa vor und zeigen, welche Änderungen Unternehmen mit internationalen Aktivitäten bereits jetzt im Blick behalten sollten.

Belgien

E-Reporting ab 1.1.2028?

Nachdem in Belgien seit dem 1. Jänner 2026 die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich gilt (dazu haben wir bereits berichtet), plant die belgische Regierung die Einführung eines elektronischen Meldesystems (E-Reporting) für Rechnungsdaten. Ein entsprechender Gesetzesvorentwurf wurde vom Ministerrat am 18. Juli 2026 gebilligt.

Künftig sollen bestimmte Rechnungsdaten aus B2B-Transaktionen nahezu in Echtzeit an die Steuerverwaltung übermittelt werden. Geplant ist ein bilaterales Meldesystem, bei dem sowohl der Lieferant als auch der Leistungsempfänger relevante Rechnungsinformationen elektronisch melden. Das E-Reporting soll auf der bereits etablierten Peppol-Infrastruktur aufbauen, die seit Einführung der E-Rechnungspflicht genutzt wird. Im Gegenzug soll für betroffene Unternehmen künftig die bislang erforderliche jährliche Kundenliste entfallen.

Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Nach aktuellem Stand wird eine Einführung des E-Reportings ab 1. Jänner 2028 erwartet. Details zum genauen Anwendungsbereich und zu den technischen Anforderungen sollen in den kommenden Monaten veröffentlicht werden.

Reform der ermäßigten Umsatzsteuersätze

Belgien diskutiert derzeit die Zusammenlegung der ermäßigten Umsatzsteuersätze von 6 % und 12 % zu einem einheitlichen Satz von 9 %.

Ziel ist eine Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems und die Reduzierung von Abgrenzungsfragen. Ein konkreter Gesetzesentwurf liegt bislang noch nicht vor.

Der 6 %-Satz gilt derzeit unter anderem für bestimmte Lebensmittel, Arzneimittel, Bücher und Renovierungsarbeiten an Wohngebäuden, während der 12 %-Satz insbesondere im Bereich des sozialen Wohnbaus sowie für bestimmte Restaurant- und Verpflegungsleistungen zur Anwendung kommt. Die genannten Anwendungsbereiche sind nicht abschließend; die konkrete Steuersatzanwendung ist aufgrund zahlreicher Detailregelungen im Einzelfall zu prüfen.

Italien

Italien verlängert Frist für den Vorsteuerabzug

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 148/2026 hat Italien die Frist für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs verlängert. Künftig kann die Vorsteuer bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung des zweiten auf das Entstehungsjahr folgenden Jahres geltend gemacht werden. Parallel dazu wurde auch die Frist für die Erfassung von Eingangsrechnungen verlängert. Die Neuregelung gilt seit dem 12. August 2026 und stellt im Wesentlichen die vor 2017 geltende Rechtslage wieder her. Ziel der Änderung ist es, insbesondere Probleme mit verspätet eingehenden oder nicht rechtzeitig erfassten Rechnungen zu reduzieren.

Vorsteuern aus Eingangsrechnungen, deren Abzugsrecht zwischen dem 12. August und 31. Dezember 2026 entsteht, können künftig noch bis zur Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2028 (Abgabe spätestens am 30.4.2029) geltend gemacht werden.

Automatisierte Umsatzsteuerfestsetzung bei fehlenden Erklärungen

Die italienische Steuerbehörde hat mit der Verordnung Nr. 239129/2026 die Einzelheiten eines neuen Verfahrens zur automatisierten Festsetzung der Umsatzsteuerschuld veröffentlicht. Das Verfahren kommt zur Anwendung, wenn keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wird oder eine Erklärung nicht die für die Ermittlung der Umsatzsteuerschuld erforderlichen Angaben enthält.

Für die Berechnung greift die Finanzverwaltung auf bereits verfügbare Daten zurück, insbesondere auf elektronische Ein- und Ausgangsrechnungen, elektronische Kassenbelege (corrispettivi telematici), periodische Umsatzsteuermeldungen sowie bereits geleistete Umsatzsteuerzahlungen.

Gutschriften aus Vorperioden werden nicht angerechnet. Auf die festgesetzte Steuer werden grundsätzlich Verzugszinsen sowie eine Verwaltungsstrafe erhoben. Werden die festgesetzten Beträge innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Mitteilung bezahlt, reduziert sich die Strafe auf ein Drittel; zudem kommt ein ermäßigter Zinssatz zur Anwendung. Steuerpflichtige haben innerhalb derselben Frist die Möglichkeit, fehlende Informationen nachzureichen oder Korrekturen zu beantragen.

Norwegen

Norwegen beschließt schrittweise Einführung der B2B-E-Rechnung

Norwegen hat die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich sowie Anforderungen an die digitale Buchführung für buchführungspflichtige Unternehmen offiziell (Law-2026-06-19-39) beschlossen. Die Umsetzung erfolgt stufenweise: Ab 1. Jänner 2027 müssen betroffene Unternehmen elektronische Rechnungen an andere buchführungspflichtige Unternehmen übermitteln, sofern diese im norwegischen Empfängerregister ELMA registriert und empfangsbereit sind. Ab 1. Jänner 2030 müssen Unternehmen zudem E-Rechnungen automatisiert empfangen und verarbeiten können. Verkäufe an Endverbraucher (B2C) sind von der Regelung nicht erfasst.

Die E-Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format erstellt werden, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht. In Norwegen spielt dabei das Format EHF (Elektronisk Handelsformat) eine zentrale Rolle, das auf dem europäischen Standard EN 16931 basiert und über das Peppol-Netzwerk ausgetauscht wird. Das Gesetz schafft damit die Grundlage für eine weitergehende Digitalisierung und Automatisierung von Rechnungs- und Buchhaltungsprozessen.

Für ausländische Unternehmen ist entscheidend, dass sich die künftigen E-Invoicing-Pflichten an den norwegischen Buchführungsvorschriften orientieren und nicht allein an einer norwegischen Umsatzsteuerregistrierung. Unternehmen mit norwegischer Umsatzsteuerregistrierung sollten daher prüfen, ob sie zugleich den norwegischen Buchführungspflichten unterliegen. Nur in diesem Fall können die neuen Verpflichtungen zur E-Rechnung und digitalen Buchführung relevant werden.

Schweiz

Höherer Normalsatz und vereinfachte MWST-Abrechnung in Planung

In der Schweiz stehen sowohl Änderungen bei den Mehrwertsteuersätzen als auch administrative Erleichterungen für Unternehmen zur Diskussion. Das Parlament hat sich im Juni 2026 auf eine Erhöhung des Normalsatzes von 8,1 % auf 8,5 % verständigt. Die Maßnahme soll zur Finanzierung der 13. AHV-Rente beitragen und könnte, vorbehaltlich des weiteren Gesetzgebungsverfahrens und eines Referendums, ab 1. Jänner 2028 in Kraft treten. Der reduzierte Steuersatz von 2,6 % soll unverändert bleiben. Für Beherbergungsleistungen ist eine Anhebung des Sondersatzes von 3,8 % auf 4,0 % vorgesehen.

Parallel dazu hat der Schweizer Bundesrat eine Vernehmlassung zu administrativen Entlastungen im Steuerbereich eröffnet. Im Mehrwertsteuerbereich ist vorgesehen, dass künftig alle Unternehmen unabhängig von ihrem Umsatz eine jährliche statt vierteljährliche MWST-Abrechnung wählen können.

Sowohl die geplante Steuersatzerhöhung als auch die Vereinfachungen bei der MWST-Abrechnung befinden sich derzeit noch im politischen bzw. Vernehmlassungsverfahren und sind noch nicht in Kraft getreten.

Slowakei

E-Invoicing ab 1.1.2027

Die Slowakei führt zum 1. Jänner 2027 ein verpflichtendes System für die elektronische Rechnungsstellung ein. Für in der Slowakei ansässige und umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen müssen Rechnungen für inländische B2B- und B2G-Umsätze künftig in einem strukturierten elektronischen Format nach dem europäischen Standard EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen werden.

Zur Vorbereitung auf das neue System vergibt die slowakische Finanzverwaltung automatisch Umsatzsteuer-Identifikationsnummern an Unternehmen, die bisher über keine solche Nummer verfügen. Die Zuteilung dient ausschließlich der technischen Einbindung in das E-Rechnungssystem und begründet keine zusätzliche Umsatzsteuer- oder Erklärungspflicht. Unternehmen müssen die zugewiesene Nummer künftig für den Versand und Empfang elektronischer Rechnungen verwenden.

Begleitend zur Einführung ist für die ersten drei Monate des Jahres 2027 eine Übergangsphase mit einem milderen Sanktionsregime vorgesehen. Damit soll Unternehmen die Umstellung auf die neuen E‑Rechnungs- und Meldepflichten erleichtert werden.

Die Verpflichtung gilt zunächst für in der Slowakei ansässige Unternehmen und erfasst ausschließlich inländische Umsätze. Grenzüberschreitende E‑Rechnungen sollen erst in einer späteren Ausbaustufe im Zusammenhang mit der Umsetzung von ViDA einbezogen werden.

Slowenien

Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens für Bauleistungen

Slowenien hat den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens für Bauleistungen erweitert. Bislang galt die Regelung des Art. 76a des slowenischen Umsatzsteuergesetzes für Leistungen, die der Tätigkeitengruppe F – Baugewerbe der Standardklassifikation der Wirtschaftszweige (NACE Abschnitt F) zugeordnet sind.

Mit Inkrafttreten der geänderten Durchführungsbestimmungen wurde der Anwendungsbereich auf zwei weitere Tätigkeiten ausgeweitet:

  • Projektentwicklung im Zusammenhang mit Bauvorhaben (Code M/68.120)
  • Reinigung neu errichteter Gebäude unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten (Code O/81.220)

Werden diese Leistungen zwischen zwei in Slowenien umsatzsteuerlich registrierten Unternehmern erbracht, ist die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens verpflichtend.

Ungarn

Neues eVAT-System ersetzt Umsatzsteuererklärungen ab 2027

Ungarn treibt die Digitalisierung der Umsatzsteuerberichterstattung weiter voran. Ab 1. Jänner 2027 wird das bisherige Erklärungssystem ÁNYK durch das neue datenbasierte eVAT-System ersetzt. Die ungarische Steuerbehörde (NAV) hat hierzu das neue eVAT-Tool sowie entsprechende Testumgebungen und technische Dokumentationen veröffentlicht, um Unternehmen die Vorbereitung auf den Systemwechsel zu ermöglichen.

Das eVAT-System basiert auf transaktionsbezogenen Daten aus Online-Rechnungen, Kassensystemen und Zolldaten. Unternehmen können dabei zwischen einer webbasierten Lösung und einer automatisierten Machine-to-Machine-Kommunikation (M2M) wählen. Insbesondere für Unternehmen mit hohem Transaktionsvolumen oder komplexen Umsatzsteuerprozessen wird die M2M-Anbindung als langfristige Lösung angesehen.

Ein wesentliches Ziel des Systems ist die Vereinfachung der Umsatzsteuererklärung durch automatisierte Validierungen und die Nutzung bereits vorhandener Transaktionsdaten.

 

FAZIT

Die Richtung ist klar: Die Umsatzsteuer wird digitaler, transparenter und stärker automatisiert. E‑Rechnung, E‑Reporting und datenbasierte Kontrollen entwickeln sich in vielen Ländern zum Standard, während gleichzeitig Steuersätze, Meldepflichten und Verfahrensvorschriften laufend angepasst werden.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie regelmäßig, ob bestehende Prozesse und Systeme den aktuellen und geplanten Anforderungen entsprechen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit neuen E‑Invoicing- und E‑Reporting-Pflichten erleichtert die Umsetzung und hilft, spätere Anpassungen effizient zu gestalten. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die für Ihr Unternehmen relevanten Änderungen zu identifizieren und deren Auswirkungen rechtzeitig zu bewerten. Darüber hinaus können wir Sie auch bei der Erfüllung etwaiger künftiger E-Reporting- oder E-Invoicing-Pflichten mit unserem Tool VATify for ICON unterstützen. (LINK zur Landingpage)

Für weiterführende Fragen oder einen vertiefenden Austausch stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrags sowie die Kolleginnen und Kollegen unserer ​​​​​​​Service Line Indirect Tax & Customs jederzeit gerne zur Verfügung.