LOHNABGABEN | Sachbezugsbesteuerung für E-Autos ab 1.1.2027!
Am 10.6.2026 hat das BMF einen Begutachtungsentwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordung veröffentlicht, wonach die steuerliche Behandlung der Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km (somit E-PKWs) durch Arbeitnehmer neu geregelt werden soll. Demgemäß wird die bislang gänzliche Sachbezugsbefreiung für E-PKWs entfallen bzw ab 2027 schrittweise angehoben. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über die bevorstehenden Neuerungen und erläutern, welche steuerlichen Mehrbelastungen daraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer resultieren und inwieweit die Nutzung bzw Zurverfügungstellung eines Dienst-E-PKWs (gegen Gehaltsumwandlung) auch ab 1.1.2027 noch vorteilhaft ist.
Im Zuge des Doppelbudgets 2027/2028, welches von einem erheblichen Konsolidierungsbedarf geprägt ist, hat die Bundesregierung am 10.6.2026 die Regierungsvorlage für ein entsprechendes Budgetbegleitgesetz 2027-2028 vorgelegt (siehe dazu auch unseren NEWS-Beitrag “BBG 2027-2028 | Neuerungen in der Unternehmensbesteuerung” vom 7.7.2026), welches am 8.7.2026 - mit div. Abänderungen - bereits vom Nationalrat beschlossen wurde. Ebenfalls am 10.6.2026 hat das Finanzministerium den Entwurf für eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung veröffentlicht, womit die bisher gänzliche Lohnsteuerbefreiung für die Privatnutzung von Firmen-PKW mit einem CO2-Ausstoß von Null (dh E-Autos) abgeschafft und auch hiefür eine stufenweise Sachbezugsbesteuerung ab dem kommenden Jahr eingeführt werden soll:
Aktuelle Rechtslage bis 31.12.2026
Bereits mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde in § 15 Abs 2 Z 2 EStG die gesetzliche Grundlage geschaffen, im Interesse ökologischer Zielsetzungen besondere Ermäßigungen bzw Befreiungen bei der Bewertung von Sachbezügen vorzusehen. Damit wurde die Grundlage geschaffen, um in der Sachbezugswerteverordnung bezüglich Bewertung der steuerrelevanten geldwerten Vorteile einer Kfz-Privatnutzung nach der Schadstoffemission zu differenzieren.
Demgemäß gilt seit 2016 gemäß § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, somit für E-PKWs, ein Sachbezugswert von Null. Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein E-PKW auch zur privaten Nutzung überlassen wird, mußten daher bis dato hiefür keinen Sachbezug versteuern (vgl dazu auch unseren NEWS-Beitrag “LOHNABGABEN | Die Besteuerung von Sachbezügen” vom 20.5.2017).
Neue Sachbezugsregelung ab 1.1.2027
Über die bevorstehende Einführung von steuerpflichtigen Sachbezügen auch für E-PKW haben wir Sie bereits überblicksartig informiert (vgl NEWS-Beitrag "LOHNVERRECHNUNG | Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2027/2028" vom 21.7.2026). Nachfolgend möchten wir die geplanten Neuerungen noch etwas vertiefen und auch einige Vorteilhaftigkeitsüberlegungen dazu anstellen:
Mit der nunmehrgen Neuregelung in der Sachbezugswerteverordnung muss die bisher gänzliche Befreiung somit einer stufenweisen Einführung von Sachbezügen auch für E-Autos weichen: Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer wird ab 1.1.2027 ein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen sein, und zwar im Kalenderjahr 2027 ein Sachbezugswert von 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des betreffenden Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal jedoch 180 Euro monatlich; ab dem Kalenderjahr 2028 soll dieser Sachbezugswert dann auf 0,625 % steigen bzw monatlich maximal 300 Euro betragen. Die steuerliche Anschaffungskosten-Obergrenze iHv 48.000 EUR (brutto, incl. USt) gilt somit nun auch für die neuen Sachbezüge bei E-Autos.
Zum Vergleich: Für Firmen-PKW mit Verbrennungsmotoren ist - unverändert auch weiterhin - grds ein Sachbezug von 2 % der AK bzw max. 960 Euro pm zu versteuern bzw bei einem CO2-Emissionswert von max. 141 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5 % bzw max. 720 Euro.
Der Bundesminister für Finanzen hat diese neue (begünstigte) Sachbezugsbesteuerung für emissionsfreie Kraftfahrzeuge im Jahr 2030 zu evaluieren. Dabei soll untersucht werden, welchen Einfluss die nunmehrige Besteuerung auf die Entwicklung der Elektromobilität hat, wobei die Bewertung insbesondere auf Basis der Neuzulassungen und des Fahrzeugbestands erfolgen soll. Bis dahin soll es keine weitere Anpassung der Sachbezugswerte für E-PKWs geben.[1]
Durch diese Neuerungen bei den Sachbezugsregelungen für E-Firmen-PKWs stellen sich jedoch einige Folge- bzw Zweifelsfragen:
Sachbezug und Umsatzsteuer-Eigenverbrauch
Da E-PKWs - anders als herkömmliche Verbrenner oder Hybrid-Fahrzeuge, welche umsatzsteuerlich von vornherein als nicht für das Unternehmen angeschafft gelten - grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen, stellt sich die Frage, ob die Zurverfügungstellung arbeitgebereigener PKWs an Arbeitnehmer (auch) zur privaten Nutzung keine Eigenverbrauchsbesteuerung auslöst (vgl zu dieser Thematik auch bereits unseren NEWS-Beitrag “UMSATZSTEUER | E-Mobilität im Unternehmen” vom 23.5.2023). Gemäß § 3a Abs 1a Z 1 TS 2 UStG wird die Verwendung eines Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für den Bedarf seines Personals einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Grundsätzlich kann für E-PKWs mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 80.000,00 brutto (aufgrund von deren ertragsteuerlich überwiegender Abzugsfähigkeit) nach Maßgabe § 12 UStG der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Für jenen Anteil, der die ertragsteuerliche “Luxusgrenze” (von derzeit EUR 40.000,00) übersteigt, ist vom Unternehmer gem. § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG jedoch ein sog. “Aufwandseigenverbrauch” zu versteuern. Der zunächst voll zustehende Vorsteuerabzug wird durch den Aufwandseigenverbrauch also faktisch “eingeschliffen”, sodass effektiv ein Vorsteuerabzug für Anschaffungskosten von bis zu EUR 40.000,00 (brutto) verbleibt. In der Praxis werden daher von vornherein zumeist nur anteilige Vorsteuern für Anschaffungskosten bis zur PKW-Luxusgrenze geltend gemacht.
Aufgrund des ganz oder teilweise zustehenden Vorsteuerabzugs bei Erwerb (oder auch beim Leasing) von E-PKWs durch den Arbeitgeber bewirkt dessen Überlassung als Dienst-PKW an den Arbeitnehmer einen sog. “Verwendungseigenverbrauch”, für den grundsätzlich USt abzuführen ist. Als Bemessungsgrundlage für diesen Eigenverbrauch können jene Werte herangezogen werden, die dem ertragsteuerlichen Sachbezug zugrunde gelegt werden, wobei der Sachbezugswert als Bruttowert zu verstehen ist. Da der Sachbezugswert für E-Autos bislang Null war, war faktisch auch kein umsatzsteuerlicher Verwendungseigenverbrauch zu versteuern.
Bei einer E‑PKW‑Überlassung gegen Gehaltsumwandlung liegt dogmatisch eigentlich kein unentgeltlicher Verwendungseigenverbrauch, sondern vielmehr ein tauschähnlicher Umsatz vor. In Fällen eines entgeltlichen Sachbezugs gegen ausschließliche Geldleistung bzw. gegen bare Zuzahlung scheidet ein hilfsweiser Rückgriff auf die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte nach Richtlinienmeinung des BMF insofern aus, als die geleistete Zahlung höher ist als der Sachbezugswert. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Gehaltsumwandlung nun als (höhere) “geleistete Zahlung” iSd der Richtlinienaussage gilt?[2] Diesbezüglich hatte das BMF jedoch klargestellt, dass es auch in Fällen der Gehaltsumwandlung bei einem anzunehmenden ertragsteuerlichen Sachbezug von Null bleibt und dieser nach Ansicht der ministeriellen Fachabteilung auch für die USt-Bemessungsgrundlage tauschähnlicher Umsätze maßgeblich ist.[3] Vereinfachend ist nachfolgend einheitlich von “Verwendungseigenverbrauch” die Rede.
Davon ausgehend, dass sich an dieser Rechtsansicht des BMF grundsätzlich nichts ändern wird, sollte der Rückgriff auf die ertragsteuerlichen Sachbezugswerte auch nach deren Anhebung für die Jahre 2027 und 2028 ff unverändert gelten. Wir gehen daher davon aus, dass der (dann höhere) ertragsteuerliche Sachbezug auch nach der Novellierung der Sachbezugswerte-VO die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen E-PKWs (mit oder ohne Gehaltsumwandlung) an den Arbeitnehmer für Zwecke der Privatnutzung bildet.
Sachbezug und Gehaltsumwandlung
Der (gegenüber Verbrennerautos reduzierte) Sachbezugswert ab 1.1.2027 ist auch dann anzusetzen, wenn ein entsprechendes Kraftfahrzeug im Rahmen einer befristeten oder unbefristeten Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird. Eine allfällig vereinbarte Gehaltsumwandlung wird folglich nicht auf den Sachbezugswert angerechnet werden können (vgl zur Bezugsumwandlung auch bereits unseren NEWS-Beitrag “LOHNVERRECHNUNG | Steuerbegünstigungen für E-Fahrzeuge ab 1.1.2023!” vom 26.2.2023).
Es stellt sich daher die spannende Frage, ob die Inanspruchnahme eines E-PKWs als Dienstwagen mit Privatnutzung in dieser Konstellation (E-PKW gegen Gehaltsumwandlung und ggfs sogar Überwälzung des USt-Verwendungseigenverbrauchs (nachfolgend kurz "USt-VEV”) aus Sicht des Arbeitnehmers bzw die Zurverfügungstellung (zB als lukrativer Benefit iS Arbeitgeberbranding) aus Sicht des Arbeitgebers auch weiterhin interessant bleibt? Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele sollen darauf eine Antwort geben:
Beispiel A (OHNE Weiterbelastung USt-VEV)
- Vergleich: Privat Leasing vs. Leasing durch AG und Zurverfügungstellung an AN zu gleichen Konditionen
- Leasing-E-PKW mit AK (Listenpreis) inkl. 20 % USt und NoVA iHv EUR 35.000,00
- Leasingrate EUR 480 inkl. USt, Laufzeit 60 Monate, Restwert: Marktwert
- Arbeitnehmer: lfd Monatsbezug EUR 5.000,00 brutto, Grenzsteuersatz (ESt): 40%, ab Pensionsantritt 30%
- SV-Dienstnehmerbeitrag: lfd 18,07 %, ab Pensionsantritt 6,00 %, Pensionskontogutschrift 1,78 % der jährlichen Bemessungsgrundlage
- Annahme: USt-Verwendungseigenverbrauch kann NICHT an den Arbeitnehmer weiterbelastet werden, weil (ursprünglich) bei Gehaltsumwandlung nicht vereinbart
| Variante | Netto-Bezugsverwendung | (Brutto-Leasingrate) | Brutto-Gehaltsumwandlung | (Reduktion Bruttobezug um Netto-Leasingrate) | Sachbezug | (Erhöhung Bruttobezug) |
| 1) Privates Leasing durch AN | EUR 480,00 | - | - | |||
| 2) Dienst-E-PKW bis 2026 | - | EUR 400,00 | = 480,00 / 1,2 | EUR 0,00 | ||
| 3) Dienst-E-PKW 2027 | - | EUR 400,00 | = 480,00 / 1,2 | EUR 131,25 | = 35.000 × 0,375 % | |
| 4) Dienst-E-PKW ab 2028 ff | - | EUR 400,00 | = 480,00 / 1,2 | EUR 218,75 | = 35.000 × 0,625 % |
Fortsetzung Beispiel A (ohne USt-VEV):
| Σ Veränderung | Bruttobezug | (Bmgl SV/ESt betr Veränderung Bruttobezug) | Nettoeffekt der Gehalts-umwandlung und des | Sachbezugs | Netto-Pensionsentgang | (monatlich bei fiktivem | Sofortbezug) | Gesamt-belastung AN | Vorteil ggü | Netto-Bezugsverwendung (absolut | %) | |
| 1) | - | - | - | EUR 480,00 | - | ||||||
| 2) | EUR 400,00 | = 400,00 − 0,00 | EUR 196,63 | = 400,00 − [400,00 × 18,07 % + (400,00 − 72,28) × 40 %] | EUR 4,02 | = 400,00 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 200,65 | EUR 279,35 | 58,20 % | |||
| 3) | EUR 268,75 | = 400,00 − 131,25 | EUR 263,36 | = 400,00 − [268,75 × 18,07 % + (268,75 − 48,56) × 40 %] | EUR 2,70 | = 268,75 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 266,06 | EUR 213,94 | 44,57 % | |||
| 4) | EUR 181,25 | = 400,00 − 218,75 | EUR 307,85 | = 400,00 − [181,25 × 18,07 % + (181,25 − 32,75) × 40 %] | EUR 1,82 | = 181,25 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 309,67 | EUR 170,33 | 35,49 % |
Beispiel B (OHNE Weiterbelastung USt-VEV)
- Vergleich: Privat Leasing vs. Leasing durch AG und Zurverfügungstellung an AN zu gleichen Konditionen
- Leasing-E-PKW mit AK (Listenpreis) inkl. 20 % USt und NoVA iHv EUR 60.000,00
- Leasingrate EUR 900 inkl. USt, Laufzeit 60 Monate, Restwert: Marktwert
- Arbeitnehmer: lfd Monatsbezug EUR 5.000,00 brutto, Grenzsteuersatz (ESt): 40%, ab Pensionsantritt 30%
- SV-Dienstnehmerbeitrag: lfd 18,07 %, ab Pensionsantritt 6,00 %, Pensionskontogutschrift 1,78 % der jährlichen Bemessungsgrundlage
- Berücksichtigung von USt-Aufwandseigenverbrauch für den die Luxustangente iHv EUR 40.000,00 brutto übersteigenden Anteil
- Annahme: USt-Verwendungseigenverbrauch kann NICHT an den Arbeitnehmer weiterbelastet werden, weil (ursprünglich) bei Gehaltsumwandlung nicht vereinbart
| Variante | Netto-Bezugsverwendung | (Brutto-Leasingrate) | Brutto-Gehaltsumwandlung | (Reduktion Bruttobezug um Netto-Leasingrate und | USt-Aufwandseigenverbrauch) | Sachbezug | (Erhöhung Bruttobezug) |
| 1) Privates Leasing durch AN | EUR 900,00 | - | - | ||||
| 2) Dienst-E-PKW bis 2026 | - | EUR 800,00 | = 900,00 / 1,2 + USt-AEV 50,00 [900,00 / 1,2 × 0,2 × 20.000,00 / 60.000,00] | EUR 0,00 | |||
| 3) Dienst-E-PKW 2027 | - | EUR 800,00 | = 900,00 / 1,2 + USt-AEV 50,00 [900,00 / 1,2 × 0,2 × 20.000,00 / 60.000,00] | EUR 180,00 | = 60.000 × 0,375 % = 225,00, gedeckelt mit 180,00 | ||
| 4) Dienst-E-PKW ab 2028 ff | - | EUR 800,00 | = 900,00 / 1,2 + USt-AEV 50,00 [900,00 / 1,2 × 0,2 × 20.000,00 / 60.000,00] | EUR 300,00 | = 60.000 × 0,625 % = 375,00, gedeckelt mit 300,00 |
Fortsetzung Beispiel B (ohne USt-VEV):
| Σ Veränderung Brutto-bezug | (Bmgl SV/ESt betr Veränderung Bruttobezug) | Nettoeffekt der Gehalts-umwandlung und des | Sachbezugs | Netto-Pensionsentgang | (monatlich bei fiktivem | Sofortbezug) | Gesamt-belastung AN | Vorteil ggü | Netto-Bezugsverwendung (absolut | %) | |
| 1) | - | - | - | EUR 900,00 | - | |||||
| 2) | EUR 800,00 | = 800,00 − 0,00 | EUR 393,26 | = 800,00 − [800,00 × 18,07 % + (800,00 − 144,56) × 40 %] | EUR 8,03 | = 800,00 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 401,29 | EUR 498,71 | 55,41 % | ||
| 3) | EUR 620,00 | = 800,00 − 180,00 | EUR 484,78 | = 800,00 − [620,00 × 18,07 % + (620,00 − 112,03) × 40 %] | EUR 6,22 | = 620,00 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 491,00 | EUR 409,00 | 45,44 % | ||
| 4) | EUR 500,00 | = 800,00 − 300,00 | EUR 545,79 | = 800,00 − [500,00 × 18,07 % + (500,00 − 90,35) × 40 %] | EUR 5,02 | = 500,00 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 550,81 | EUR 349,19 | 38,80 % |
Beispiel A (MIT Weiterbelastung USt-VEV)
- Vergleich: Privat Leasing vs. Leasing durch AG und Zurverfügungstellung an AN zu gleichen Konditionen
- Leasing-E-PKW mit AK (Listenpreis) inkl. 20 % USt und NoVA iHv EUR 35.000,00
- Leasingrate EUR 480 inkl. USt, Laufzeit 60 Monate, Restwert: Marktwert
- Arbeitnehmer: lfd Monatsbezug EUR 5.000,00 brutto, Grenzsteuersatz (ESt): 40%, ab Pensionsantritt 30%
- SV-Dienstnehmerbeitrag: lfd 18,07 %, ab Pensionsantritt 6,00 %, Pensionskontogutschrift 1,78 % der jährlichen Bemessungsgrundlage
- Annahme: USt-Verwendungseigenverbrauch kann und wird an den Arbeitnehmer weiterbelastet, weil (ursprünglich) bei Gehaltsumwandlung bereits vereinbart oder weil eine neue Vereinbarung getroffen wird
Variante | Netto-Bezugs-verwendung (Brutto-Leasingrate) | USt-Verwendungseigenverbrauch (zusätzliche Gehaltsumwandlung bemessen vom Sachbezug) | Brutto-Gehaltsumwandlung (Reduktion Bruttobezug um | Sachbezug (Erhöhung |
| 1) Privates Leasing durch AN | EUR 480,00 | - | - | - |
| 2) Dienst-E-PKW bis 2026 | - | EUR 0,00 = 0,00 / 1,2 × 0,2 USt | EUR 400,00 = 480,00 / 1,2 + USt-VEV 0,00 | EUR 0,00 |
| 3) Dienst-E-PKW 2027 | - | EUR 21,88 = 131,25 / 1,2 × 0,2 USt | EUR 421,88 = 480,00 / 1,2 + USt-VEV 21,88 | EUR 131,25 = 35.000 × 0,375 % |
| 4) Dienst-E-PKW ab 2028 ff | - | EUR 36,46 = 218,75 / 1,2 × 0,2 USt | EUR 436,46 = 480,00 / 1,2 + USt-VEV 36,46 | EUR 218,75 = 35.000 × 0,625 % |
Fortsetzung Beispiel A (mit USt-VEV):
Σ Veränderung (Bmgl SV/ESt betr Veränderung Bruttobezug) | Nettoeffekt der Gehalts-umwandlung und | Netto-Pensionsentgang (monatlich bei fiktivem | Gesamt-belastung AN | Vorteil ggü | |
| 1) | - | - | - | EUR 480,00 | n.A. | Refernzwert |
| 2) | EUR 400,00 = 400,00 − 0,00 | EUR 196,63 = 400,00 − [400,00 × 18,07 % + (400,00 − 72,28) × 40 %] | EUR 4,02 = 400,00 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 200,65 | EUR 279,35 | 58,20 % |
| 3) | EUR 290,62 = 421,88 − 131,25 | EUR 274,12 = 421,88 − [290,62 × 18,07 % + (290,62 − 52,52) × 40 %] | EUR 2,92 = 290,62 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 277,04 | EUR 202,96 | 42,28 % |
| 4) | EUR 217,71 = 436,46 − 218,75 | EUR 325,77 = 436,46 − [217,71 × 18,07 % + (217,71 − 39,34) × 40 %] | EUR 2,19 = 217,71 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 327,96 | EUR 152,04 | 31,68 % |
Beispiel B (MIT Weiterbelastung USt-VEV)
- Vergleich: Privat Leasing vs. Leasing durch AG und Zurverfügungstellung an AN zu gleichen Konditionen
- Leasing-E-PKW mit AK (Listenpreis) inkl. 20 % USt und NoVA iHv EUR 60.000,00
- Leasingrate EUR 900 inkl. USt, Laufzeit 60 Monate, Restwert: Marktwert
- Arbeitnehmer: lfd Monatsbezug EUR 5.000,00 brutto, Grenzsteuersatz (ESt): 40%, ab Pensionsantritt 30%
- SV-Dienstnehmerbeitrag: lfd 18,07 %, ab Pensionsantritt 6,00 %, Pensionskontogutschrift 1,78 % der jährlichen Bemessungsgrundlage
- Berücksichtigung von USt-Aufwandseigenverbrauch für den die Luxustangente iHv EUR 40.000,00 brutto übersteigenden Anteil
- Annahme: USt-Verwendungseigenverbrauch kann und wird an den Arbeitnehmer weiterbelastet, weil (ursprünglich) bei Gehaltsumwandlung bereits vereinbart oder weil eine neue Vereinbarung getroffen wird
Variante | Netto-Bezugs-verwendung (Brutto-Leasingrate) | USt-Verwendungseigenverbrauch (zusätzliche Gehaltsumwandlung bemessen vom Sachbezug) | Brutto-Gehaltsumwandlung (Reduktion Bruttobezug um | Sachbezug (Erhöhung |
| 1) Privates Leasing durch AN | EUR 900,00 | - | - | - |
| 2) Dienst-E-PKW bis 2026 | - | EUR 0,00 = 0,00 / 1,2 × 0,2 USt | EUR 800,00 = 900,00 / 1,2 + USt-AEV 50,00 [900,00 / 1,2 × 0,2 × 20.000,00 / 60.000,00] + USt-VEV 0,00 | EUR 0,00 |
| 3) Dienst-E-PKW 2027 | - | EUR 20,00 = 180,00 × 20/120 × 40.000,00 / 60.000,00 | EUR 820,00 = 900,00 / 1,2 + USt-AEV 50,00 [900,00 / 1,2 × 0,2 × 20.000,00 / 60.000,00] + USt-VEV 20,00 | EUR 180,00 = 60.000 × 0,375 % = 225,00, gedeckelt mit 180,00 |
| 4) Dienst-E-PKW ab 2028 ff | - | EUR 33,33 = 300,00 × 20/120 × 40.000,00 / 60.000,00 | EUR 833,33 = 900,00 / 1,2 + USt-AEV 50,00 [900,00 / 1,2 × 0,2 × 20.000,00 / 60.000,00] + USt-VEV 33,33 | EUR 300,00 = 60.000 × 0,625 % = 375,00, gedeckelt mit 300,00 |
Fortsetzung Beispiel B (mit USt-VEV):
Σ Veränderung Brutto-bezug (Bmgl SV/ESt betr Veränderung Bruttobezug) | Nettoeffekt der Gehalts-umwandlung und des Sachbezugs | Netto-Pensionsentgang (monatlich bei fiktivem Sofortbezug) | Gesamt-belastung AN | Vorteil ggü | |
| 1) | - | - | - | EUR 900,00 | - |
| 2) | EUR 800,00 = 800,00 − 0,00 | EUR 393,26 = 800,00 − [800,00 × 18,07 % + (800,00 − 144,56) × 40 %] | EUR 8,03 = 800,00 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 401,29 | EUR 498,71 | 55,41 % |
| 3) | EUR 640,00 = 820,00 − 180,00 | EUR 494,61 = 820,00 − [640,00 × 18,07 % + (640,00 − 115,65) × 40 %] | EUR 6,43 = 640,00 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 501,04 | EUR 398,96 | 44,33 % |
| 4) | EUR 533,33 = 833,33 − 300,00 | EUR 562,18 = 833,33 − [533,33 × 18,07 % + (533,33 − 96,37) × 40 %] | EUR 5,35 = 533,33 × 12 × 1,78 % / 14 × (1 − 6 % SV) × (1 − 30 % ESt) | EUR 567,53 | EUR 332,47 | 36,94 % |
Ergebnis
Wie die obigen Rechenbeispiele zeigen, reduziert die geplante Wiedereinführung eines Sachbezugs auch für E-PKWs ab 1.1.2027 zwar den bisherigen Vorteil gegenüber einem vergleichbaren Privatleasing. Durch die vergleichsweise relativ niedrigen Sachbezugsdeckel fällt aber die Verschlechterung bei höherpreisigen Elektrofahrzeugen tendenziell geringer als bei günstigeren Fahrzeugen aus. Auch nach Einführung und weiterer Anhebung des Sachbezugs ab 1.1.2028 bleibt die Nutzung eines E-Dienstwagens im Regelfall noch immer deutlich günstiger als die Finanzierung eines vergleichbaren Fahrzeugs aus dem versteuerten Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Dies gilt (in geringerem Maße) selbst dann, wenn ein zusätzlich entstehender USt‑Verwendungseigenverbrauch bzw USt aus tauschähnlichem Umsatz vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (zulässigerweise) weiterbelastet wird.
Bedenkt man weiters, dass Arbeitgeber-Unternehmen als mögliche “Großabnehmer” ganzer PKW-Flotten häufig auch bessere Leasingkonditionen erhalten als Privatpersonen, fällt das Urteil - trotz steuerpflichtigem Sachbezug - noch deutlicher pro E-Dienstwagen aus.
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FAZIT
Die Begutachtungsfrist für den Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung ist am 21.6.2026 abgelaufen und bleibt die Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt abzuwarten. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich an den neuen Sachbezugsregelungen für E-PKWs ab 1.1.2027 noch Wesentliches ändern wird.
Diese Neuerungen stellen zwar eine merkliche Verschlechterung der bisherigen Lohnsteuerbegünstigung für Elektrofahrzeuge dar. Trotz steuerlicher Mehrbelastung im Vergleich zum Status-Quo erscheint aber die Nutzung bzw Zurverfügungstellung von E-PKWs als Dienstwagen im Vergleich zur privaten Finanzierung auch weiterhin vorteilhaft (siehe dazu die obigen Zahlenbeispiele zu div. Leasingvarianten).
Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Autoren sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!
[1] Begutachtungsentwurf des BMF 10.06.2026, Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird.
[2] Erlass des BMF 10.12.2025, GZ 09 4501/58-IV/9/00 idF GZ 2025-0.986.432, UStR 2000 (Rz 672).
[3] BMF, Antwort an die KSW vom 9.2.2022, GZ 2022-0.104.668, 6.