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VORSTEUERERSTATTUNG | Neuer Leitfaden für Anträge bis 30.9.2017!

Für die Erstattung ausländischer Vorsteuerbeträge sind nicht nur die strengen Fallfristen zur Antragstellung zu beachten, sondern auch die korrekte verfahrensrechtliche Abwicklung sowie die umsatzsteuerlichen Besonderheiten des jeweiligen Landes. Die Komplexität des Erstattungsverfahrens wird dabei oftmals unterschätzt. Gerade rechtzeitig für die innerhalb der EU noch bis Monatsende möglichen Erstattungsanträge ist soeben der von unseren USt-Experten verfasste topaktuelle „LEITFADEN VORSTEUERERSTATTUNG“ erschienen, worin sich zahlreiche Tipps und Praxishinweise zur Vorsteuererstattung in den einzelnen Ländern finden. 

Über die Beantragung von Vorsteuererstattungen für das Jahr 2016 haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits grundsätzlich informiert (vgl unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | Achtung auf die Fallfristen (30.6./30.9.2017)!“ vom 15.5.2017).  

Eine falsche bzw unüberlegte Vorgehensweise bei der Antragstellung kann zu erheblichen Verzögerungen bei der Auszahlung bzw zum teilweisen oder sogar gänzlichen Verlust der begehrten Vorsteuerbeträge führen. Aufgrund landesrechtlicher Besonderheiten kann es darüber hinaus uU sogar zu weiteren Belastungen kommen:

Großbritannien - mögliche Strafen bei fehlerhaften Anträgen!

Großbritannien ist ein plakatives Beispiel dafür, dass eine falsche bzw unüberlegte Beantragung von Vorsteuerbeträgen eventuell sogar schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen kann als „nur“ die Versagung des Vorsteuerabzuges. Die britische Finanzbehörde ahndet nämlich fehlerhafte Vorsteuererstattungsanträge unter Umständen sogar mit Geldstrafen. Als fehlerhaft werden dabei Anträge angesehen, wenn darin zB Vorsteuerbeträge für nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen („business entertainment“) begehrt werden oder etwa auch dann, wenn keine korrekte Rechnung vorliegt. 

Ob tatsächlich eine Strafe verhängt wird bzw wie hoch diese ausfällt, liegt im Ermessen der britischen Behörde und orientiert sich insbesondere daran, wie bei der Vorbereitung des Antrages gehandelt wurde, ob der Fehler unaufgefordert behoben wurde und wie kooperativ man sich im Falle einer Aufforderung seitens der Behörde zeigt.

Leitfaden Vorsteuererstattung 

Als Hilfestellung für die durchaus anspruchsvollen Vorsteuervergütungsverfahren haben Experten des Fachbereichs Umsatzsteuer der ICON den praxisbezogenen „LEITFADEN VORSTEUERERSTATTUNG“ verfasst, der sowohl einen Überblick über die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten in allen EU-Mitgliedstaaten und ausgewählten Drittstaaten gibt sowie auch reichhaltige Erfahrungen und zahlreiche Praktikertipps zum Antragsprozedere enthält. 

Der topaktuelle <link http: www.icon.at de publikationen buecher book detail external-link-new-window externen link in neuem>LEITFADEN VORSTEUERERSTATTUNG ist soeben im LINDE-Verlag erschienen. 

<link de publikationen buecher book detail>