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DEUTSCHLAND | Die finale Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

Hofmann Robert  |  Hummer Martin

Am 12.7.2017 wurde die finale Fassung der deutschen Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hinter diesem Wortungetüm verbergen sich die im Verordnungswege ergangenen Detailregelungen zu den gesetzlichen Verrechnungspreisdokumentationspflichten. Zwischen Österreich und dem wichtigsten Handelspartner Deutschland bestehen mannigfache Geschäfts- und somit insbesondere auch verrechnungspreisrelevante Beziehungen. Aufgrund der damit verbundenen praktischen Bedeutung der deutschen VP-Bestimmungen geben wir Ihnen hier nochmals ein ländervergleichendes Update. Finden Sie nachfolgend die wesentlichen VP-Vorschriften in Deutschland im Vergleich zu den österreichischen Vorschriften zusammenfassend gegenübergestellt. 

Deutsche Abgabenordnung: Die grundsätzliche gesetzliche Dokumentationspflicht ist in § 90 Abs. 3 AO geregelt. Dabei ist die Erstellung eines „Local Files“ – anders als in Österreich (hier Umsatzgrenze 50 Mio EUR) – nicht an das Überschreiten eines bestimmten Umsatzes geknüpft. Hingegen ist in Deutschland kein „Master File“ (in Österreich ebenfalls über 50 Mio EUR) zu erstellen, wenn der Umsatz des Unternehmens im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Mio EUR betragen hat. Außerdem ist nach § 90 Abs. 3 AO – im Unterschied zu Österreich – in der Dokumentation der Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung anzugeben (entsprechend auch § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GAufzV).  

Deutsche Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV): Die näheren Details zu den gesetzlichen Verrechnungspreisdokumentationspflichten in Form von „Local Files“ sowie „Master File“ werden in der GAufzV geregelt. Die deutsche Verordnung  weicht in einigen Punkten von der österreichischen Verordnung (VPDG-DV) und damit auch von der zugrundeliegenden BEPS-Action 13 ab. Im Vergleich zum Entwurf sieht die nunmehrige finale Fassung gewisse Erleichterungen vor. Insbesondere wurde die Benennung der Personen, welche die für die Geschäftsbeziehungen maßgebenden Entscheidungen tatsächlich treffen, also über Entscheidungskompetenz verfügen, gestrichen. Hinsichtlich der Datenbanken genügt nunmehr eine Darstellung des Suchprozesses (§ 4 Abs. 3 GAufzV) und ein elektronischer Zugriff iSd § 147 Abs. 6 AO.

Über den Entwurf der deutschen GAufzV und deren Vergleich mit der österreichischen Rechtslage hatten wir bereits mehrfach berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „DEUTSCHLAND | VP-Dokumentationspflichten im Vergleich zu ÖSTERREICH“ vom 12.6.2017).

Nachfolgend werden die Unterschiede betreffend Master File (MF) und Local File (LF) auf Basis der nunmehr endgültigen Vorschriften in Deutschland (finale Fassung der GAufzV) und Österreich (VPDG-DV) nochmals überblicksartig dargestellt: 

 


Nach der GAufzV bestehen im Detail folgende – im Vergleich zu Österreich – erweiterte Dokumentationspflichten für das Local File in Deutschland:

  • Zeitpunkt der VP-Bestimmung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GAufzV)

  • Erhöhte Informationen zu Datenbankstudien (§ 4 Abs. 3 GAufzV). Nach § 147 Abs. 6 AO ist die Datenbankstudie in elektronischer Form (z.B. Excel) zur Verfügung zu stellen.

  • § 4 Abs. 2 GAufzV sieht weitere Aufzeichnungen im Einzelfall vor (z.B. Vorteilsausgleich, Verständigungs- oder Schiedsverfahren, Verluste, etc.).  

Conclusio 

Zwischen den Regelungen in der österreichischen VPDG-DV und der deutschen GAufzV bestehen zwar – auch auf Basis der finalen Fassung - keine gravierenden Unterschiede. Dennoch ist ein nach der VPDG-DV (und damit auf Basis von BEPS-Action 13) konzipiertes Local File in einzelnen Punkten mit der deutschen GAufzV abzugleichen.   

Die finale Fassung der GAufzV ist unter folgendem LINK verfügbar.

Im Bedarfsfalle unterstützen wir Sie natürlich gerne bei der Erstellung einer VP-Dokumentation. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf unsere VP-PACKAGES hingewiesen, welche vor allem im Falle einer Erstdokumentation empfehlenswert sind. Darüber hinaus können wir Ihre bestehende Dokumentation auch gerne einem „Fitness-Test“ unterziehen. 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ICON-Experten für internationales Steuerrecht jederzeit gerne zur Verfügung!