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RUMÄNIEN | UMSATZSTEUER - Doch keine Entschärfung für Split Payments?

Breuer Florian  |  Sommer Michaela

Nach längeren Diskussionen hinsichtlich des Anwenderkreises bzw der tatsächlichen Umsetzung in der Praxis wurde per 1.3.2018 schließlich das sog. Split Payment-System in Rumänien eingeführt. Über die Hintergründe und näheren Details hatten wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert. Nunmehr liegen auch schon die ersten Praxisberichte vor, die zeigen, dass ausländische Unternehmer bei unkorrekter Bezahlung trotz mangelhafter Informationen vom rumänischen Fiskus mit Strafen belegt werden. 

Mit unserem NL-Beitrag “RUMÄNIEN | UMSATZSTEUER – Split Payments ab 1.1.2018!” vom 15.10.2017 hatten wir Sie bereits über die geplanten Änderungen der laufenden USt-Abwicklung aller umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen in Rumänien informiert, insbesondere über das künftige Erfordernis eines separaten Bankkontos für USt-Zahlungen. Auch über die nachträgliche Einschränkung des Anwenderkreises auf insolvente Unternehmen und Steuerschuldner mit Rückständen haben wir bereits berichtet (vgl unseren NL-Beitrag “UMSATZSTEUER | Wichtige Neuerungen in der Europäischen Union” vom 14.12.2017). Ursprünglich sollte dieses Modell zur USt-Betrugsbekämpfung nämlich für alle umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen in Rumänien zur Anwendung kommen. Der rumänische Gesetzgeber entschied sich aber kurzfristig dazu, das Split Payment auf einen engeren Anwenderkreis einzuschränken, sodass letztlich nur bestimmte Unternehmen mit Umsatzsteuerschulden in Rumänien zur Anwendung dieses Verfahrens verpflichtet wurden. 

Der sohin letztgültige Anwenderkreis stellt sich wie folgt dar:



Bedingt durch diese Einschränkungen des Anwendungsbereichs für „Split Payments“ mussten davon nicht betroffene ausländische Unternehmen vermeintlich keine weiteren Vorkehrungen treffen, um den Anforderungen der rumänischen Steuerverwaltung zu entsprechen, und konnten somit kurzfristig aufatmen, zumal kein weiteres Bankkonto eröffnet werden musste und auch keine Adaptierung der betrieblichen Abläufe erforderlich zu sein schien (sofern keine schädlichen USt-Verbindlichkeiten bestanden und auch nicht zur freiwilligen Anwendung des Split Payments optiert wurde). 

In der Praxis hat sich jedoch nunmehr herausgestellt, dass nicht der zur Anwendung des Split Payments verpflichtete Unternehmer, sondern - bei unkorrekter Bezahlung - der Leistungsempfänger mit Strafen belegt wird. 

Da offenbar eine beträchtliche Anzahl von rumänischen Unternehmen am 31.12.2017 erhebliche USt-Verbindlichkeiten gegenüber dem rumänischen Fiskus hatte, wurden all diese Unternehmen verpflichtet, ab 1.3.2018 das Split Payment anzuwenden. Demzufolge hat der Leistungsempfänger die Zahlung zu teilen (aufzusplitten): 

  • Überweisung des Nettobetrages auf das Geschäftskonto des Lieferanten und
  • Überweisung des Steuerbetrages auf ein gesondertes USt-Verrechnungskonto

Allerdings gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, wonach der Leistungserbringer den Leistungsempfänger über die verpflichtende Anwendung des Split Payments zu informieren hätte, woraus ein entsprechendes Informationsdefizit für die zahlenden Leistungsempfänger resultiert. 

Informiert ein betroffener Lieferant seine Auftraggeber nun nicht über die ihm auferlegte Anwendung des Split Payments und bezahlt der Leistungsempfänger daher den gesamten Bruttobetrag auf das Geschäftskonto dieses Lieferanten, so wird der Leistungsempfänger mit Strafen seitens der rumänischen Steuerverwaltung belastet. Die Einführung des Split Payments in Rumänien hat somit für jeden Unternehmer, der Rechnungen mit Ausweis von rumänischer USt erhält (Normalsteuersatz 19 %), weitreichende Konsequenzen. 

Es sollte daher stets vorab – vor Bezahlung einer Eingangsrechnung - der USt-Status des Leistungserbringers überprüft werden. Dies kann anhand der Steuernummer auf der Homepage der rumänischen Steuerverwaltung erfolgen. 

Zusammenfassung und Handlungsbedarf

Die Praxis zeigt nun leider, dass auch Unternehmen, die selbst nicht zur Anwendung des Split Payments verpflichtet sind, dennoch von der Verschärfung des rumänischen USt-Rechts unmittelbar betroffen sind. Im rumänischen Recht findet sich keine Verpflichtung des Leistungserbringers, den Leistungsempfänger von der Anwendung des Split Payments ihm gegenüber zu informieren. Erfolgt jedoch keine Überprüfung des steuerlichen Status des Leistungserbringers, so kann die Verhängung von Strafen die unangenehme Folge sein. Speziell dann, wenn mit einer Vielzahl von rumänischen Lieferanten kontrahiert wird, besteht ein erhöhtes Strafrisiko. Überdies kann die gebotene Ermittlung des USt-Status sehr zeitintensiv sein. 

Bereits nach zwei Monaten im neuen USt-Regime ist zu konstatieren, dass die erfolgten Änderungen zu einer höheren Sorgfaltspflicht der Leistungsempfänger (betr. Rechnungen mit rumänischer USt) geführt haben. Um die sohin gebotene Überprüfung zu vereinfachen, stellt sich die Frage, ob in Rumänien umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen eine automatische Kontrolle des USt-Status ihrer Geschäftspartner durchführen können. Dabei können wir Sie bei Bedarf gerne unterstützen. 

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!