NEWS  |   |  

SPANIEN l UMSATZSTEUER-Meldepflichten ab 1.7.2018 neuerlich verschärft!

Schmidthaler Karin  |  Sommer Michaela

Bereits seit 1.7.2017 müssen in Spanien registrierte Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 6 Mio EUR (monatliche Abgabe von Umsatzsteuererklärungen) sämtliche Ein- und Ausgangsrechnungen innerhalb von vier Tagen melden. Nach nunmehr einem Jahr, nämlich mit Wirkung ab 1.7.2018, werden die Meldeverpflichtungen abermals ausgeweitet und sind künftig weitere Pflichtfelder auszufüllen. 

Über die seit 1.7.2017 in Spanien bestehende allgemeine Meldeverpflichtung betreffend Rechnungen im Rahmen des sog. „Immediate Supply of Information“ (S.I.I.) haben wir in unserem Newsletter bereits berichtet (NL-Beitrag „SPANIEN l UMSATZSTEUER-Meldungen ab 1.7.2017 erheblich verschärft!“ vom 7.4.2017). 

Aufgrund einer neuerlichen Novellierung des spanischen Umsatzsteuerrechts sind künftig - ein Jahr nach Einführung der S.I.I. Meldeverpflichtung - noch detailliertere Angaben zu den Rechnungen zu übermitteln. Insbesondere sind ab 1.7.2018 folgende Neuerungen vorgesehen: 

Bei Kleinbetragsrechnungen ist anzugeben, ob es sich um qualifizierte Kleinbetragsrechnungen (mit Angabe des Leistungsempfängers) oder um sonstige Kleinbetragsrechnungen (ohne Angabe des Leistungsempfängers) handelt. 

Rechnungen mit einem Bruttobetrag von über 100.000 EUR sind in separaten Feldern zu melden. 

Identifizierung von Rechnungen, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wurden. 

Bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland nach Spanien sind zusätzlich auch die Einfuhrdokumente zu melden. 

Unter gewissen Umständen ist auch die Zahlungsart genau anzugeben. 

Rechnungen im Zusammenhang mit Auslandsreisen in ein Drittland müssen für Zwecke der Vorsteuervergütung separat gemeldet werden. 

Sofern sich eine Rechnung auf mehr als 15 unbewegliche Wirtschaftsgüter bezieht, wird ein XML-Dokument zur Eintragung detaillierter Informationen über diese Wirtschaftsgüter gesendet.

FAZIT 

Durch die neuerliche Ausweitung der Meldeverpflichtungen wächst der Verwaltungsaufwand der betroffenen Unternehmer noch weiter. Es bleibt abzuwarten, welchen „Mehrwert“ diese zusätzlichen Informationen für die spanische Finanzbehörde tatsächlich mit sich bringen werden. 

Für Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Experten des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!