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CHINA | Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht

Primetzhofer Marta  |  Schopper Franz

Das Steuersystem Chinas ist in den letzten Jahren einem laufenden Reformprozess unterworfen. Vor kurzem wurden Änderungen im Bereich der Value Added Tax (VAT) beschlossen, die auch Auswirkungen auf ausländische Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in China haben. Weiters wurden Klarstellungen zur abkommensrechtlichen Dienstleistungs-Betriebsstätte getroffen.

Neuerungen bei der VAT 

Über die in der Vergangenheit erfolgte Systemumstellung im Bereich der Umsatzsteuer haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits früher informiert (vgl unseren NL-Beitrag „CHINA | Von der Business Tax zur Value Added Tax“ vom 30.3.2016). 

Nachfolgend berichten wir über die jüngsten Änderungen in diesem Bereich:

Änderung von Steuersätzen 

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Änderungen der VAT-Sätze sowie deren zeitlichen Anwendungsbereich: 

 

Kleinunternehmer 

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer betrug bisher RMB 500.000 (ds 64.579 EUR) und wurde nunmehr auf das Zehnfache angehoben, dh auf RMB 5.000.000 (645.795 EUR). Kleinunternehmer stellen ihre Rechnungen zuzüglich 3 % VAT aus, haben aber kein Recht auf Vorsteuerabzug. Die Anwendung des reduzierten Steuersatzes von 3 % kommt ggfs auch für ausländische Unternehmen zur Anwendung.

Dienstleistungs-Betriebsstätte 

In diversen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die China abgeschlossen hat, finden sich auch Regelungen dahingehend, unter welchen Voraussetzungen das ausländische Unternehmen mit Dienstleistungen eine Betriebsstätte in China begründet. Art. 5 (3) lit. B des DBA Österreich-China enthält die folgende Bestimmung bezüglich der Begründung einer BS in China: 

Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst ferner: das Erbringen von Dienstleistungen, einschließlich von Leistungen auf dem Gebiet der Beratung, seitens eines Unternehmens eines Vertragsstaats durch Angestellte oder anderes Personal im anderen Vertragsstaat, wenn diese Tätigkeiten (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt) länger als insgesamt sechs Monate innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums andauern.“ 

Bisher wurde zur Berechnung der Sechsmonatefrist in China eine Regelung angewandt, die zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen lokalen Steuerbehörden und den nicht-ansässigen Steuerpflichtigen geführt hatte. Zur Berechnung des Dienstleistungs-Betriebsstätten begründenden Zeitraumes wurde nämlich ein Monat als ein Ganzes hinzugezählt, auch wenn ein Mitarbeiter des ausländischen Unternehmens nur einen einzigen Tag in dem jeweiligen Monat in China anwesend war und wurde demgegenüber nur in dem Fall ein Monat abgezogen, wenn an keinem einzigen Tag des jeweiligen Monats ein Mitarbeiter in China anwesend war. 

Im Circular Nr. 11/2018, der mit 1.4.2018 in Kraft getreten ist, legt nun die chinesische State Administration of Taxation fest, dass künftig die 183-Tage-Regelung“ zur Berechnung der Sechsmonatefrist anzuwenden ist. Das bedeutet, dass erst eine Anwesenheit von insgesamt mehr als 183 Tage in China innerhalb eines beliebigen 12-Monats-Zeitraumes zur Begründung einer solchen „Betriebsstätte“ führt. 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!