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EUROPÄISCHE UNION | Steuerplanungsmodelle seit 25.6.2018 meldepflichtig!

Mit 25. Juni 2018 ist die EU-Richtlinie betreffend Meldeverpflichtung für Steuerplanungsmodelle durch Intermediäre in Kraft getreten. Die Umsetzung im österreichischen Abgabenrecht ist zwar bis dato noch nicht erfolgt, dennoch unterliegen Steuerplanungsmodelle, die ab 25. Juni 2018 realisiert werden, auch hierzulande bereits der neuen Meldepflicht. Im folgenden Beitrag geben wir dazu nochmals einen kurzen Überblick. 

Sog. „Intermediäre“ wie insbesondere Steuerberater und Rechtsanwälte, die potenziell „aggressive Steuerplanungsmodelle entwerfen, sollen künftig verpflichtet werden, diese an die Finanzverwaltung zu melden. Bereits im Vorjahr haben wir an dieser Stelle schon über die diesbezüglichen Pläne der EU berichtet (vgl unseren NL-Beitrag EUROPÄISCHE UNION | Neue Meldepflichten für Steuerplanungsmodelle! vom 6.8.2017). Die betreffende EU-Richtlinie ist nun mit 25.6.2018 endgültig in Kraft getreten. Eine Meldeverpflichtung besteht dann, wenn mindestens eines der in der Richtlinie angeführten Kennzeichen („hallmarks“) erfüllt wird. Die Meldeverpflichtung trifft grundsätzlich den Intermediär. Bei berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass der Steuerpflichtige selbst zur Meldung verpflichtet ist. Gerade diesbezüglich bleibt die konkrete innerstaatliche Umsetzung mit Spannung abzuwarten. 

Der nun in Kraft getretene Richtlinienvorschlag ändert die Richtlinie (2011/16/EU) bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs (siehe Richtlinienvorschlag). Die Umsetzung in nationales Recht hat bis 31. Dezember 2019 zu erfolgen und wird in Österreich folglich vermutlich Teil des Jahressteuergesetzes 2019 werden. Die Richtlinie hat dennoch bereits jetzt große Relevanz. Denn von der Meldeverpflichtung sind bereits Steuerplanungsmodelle erfasst, deren erste Umsetzungsschritte ab dem 25. Juni 2018 erfolgen. Vor dem 1. Juli 2020 umgesetzte Modelle sind dann bis 31. August 2020 zu melden. Danach ist eine Meldefrist von 30 Tagen vorgesehen, beginnend 

  • an dem Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder
  • an dem Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung umsetzungsbereit ist, oder
  • wenn der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde, 

je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

Was ist jetzt zu tun?

Sollten Sie Steuerplanungsmodelle umsetzen oder beraten, die mindestens eines der „hallmarks“ erfüllen, so ist bereits jetzt eine ausreichende Dokumentation sicherzustellen. Intermediäre sollten bei der Beratung und Beurteilung von Steuergestaltungen künftig die Meldeverpflichtung prüfen und den Steuerpflichtigen darauf  hinweisen. Die konkrete Ausgestaltung der Meldeverpflichtung im Zusammenhang mit der in Österreich vorgesehenen berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung bzw einer potentiellen Entbindung davon bleibt abzuwarten. 

Wir werden Sie über die weitere Umsetzung dieser Maßnahme selbstverständlich auf dem Laufenden halten. Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!