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UMSATZSTEUER | Neues EU-MwSt-System - „Quick Fixes“ ab 1.1.2020

Bereits seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union existiert eine Übergangsbestimmung zur Regelung grenzüberschreitender Transaktionen (Binnenmarktregelung), und ebensolange wird auf EU-Ebene über eine Reformierung des gesamten Systems nachgedacht. Ein seit 7.4.2016 existierender MwSt-Aktionsplan zielt hiebei auf die Umsetzung des Bestimmungslandprinzips ab und sieht eine schrittweise Umkehr des derzeitigen Systems vor, wobei zwischenzeitlich Vereinfachungsmaßnahmen für besonders schwierige Praxisprobleme eine Erleichterung für die Unternehmer bringen sollen. Am 2.10.2018 hat der Rat der Europäischen Union in diesem Zusammenhang sog. Quick Fixes beschlossen, die ab 1.1.2020 in Kraft treten sollen und neben Vereinfachungen etwa bei Reihengeschäften oder Konsignationslagerlieferungen auch ein konsequentes Vorantreiben der Änderung des aktuellen MwSt-Systems versprechen. 

Seit der Veröffentlichung des MwSt-Aktionsplans mit seinem Bekenntnis zur Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip, also weg vom alten System des Ursprungslandprinzips, werden viele und vor allem emotionale Debatten über die künftige Gestaltung eines neuen, harmonisierten gemeinsamen MwSt-Systems geführt. Da eine so weitreichende Veränderung vieler einzelner Umsetzungsschritte bedarf und hierfür auf eine breite Zustimmung auch aus der Wirtschaft nicht verzichtet werden kann, wird als Teilschritt zur angedachten Endausbaustufe des neuen Systems zunächst die Umsetzung von sofort wirksamen Maßnahmen für einzelne Bereiche in Angriff genommen. 

Diese sogenannten „quick fixes“ hatten in ihrer ursprünglichen Fassung für deren Anwendung als zentralen Bezugspunkt einen - in der MwStSyst-RL bis dato noch nicht vorgesehenen – „zertifizierten Steuerpflichtigen“ verlangt. Dieser zu bescheinigende Sonderstatus für einen Unternehmer war jedoch vielen ein Dorn im Auge, weil damit einerseits eine „Zweiklassengesellschaft“ an Umsatzsteuersubjekten geschaffen würde und andererseits der administrative Aufwand bei der Erfüllung sowie Kontrolle der vorgesehenen Kriterien unverhältnismäßig hoch erschien. Um den Beschluss am 2.10.2018 zu ermöglichen, wurde schließlich auf die Einführung eines zertifizierten Steuerpflichtigen verzichtet, sodass die quick fixes grundsätzlich für alle Unternehmer gelten sollen. 

Diese neuen Sofortmaßnahmen treten nunmehr mit einem Jahr Verspätung, nämlich mit 1.1.2020, in Kraft. Ihr Geltungszeitraum wird sich zeitlich auf die Übergangsphase bis zur Implementierung eines endgültigen, neuen MwSt-Systems beschränken. Nachfolgend sollen die angedachten Vereinfachungsmaßnahmen kurz vorgestellt werden: 

Vereinfachte Abwicklung von Konsignationslagergeschäften 

Einige EU-Mitgliedstaaten sehen bereits nach ihren nationalen Regelungen Vereinfachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Konsignationslagergeschäften vor, einheitliche Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gab es jedoch bisher nicht. Durch die aktuelle Änderung sollen Konsignationslagergeschäfte ab 1.1.2020 EU-weit gleich geregelt werden. Für die Unternehmer bedeutet dies, dass im Zeitpunkt der Einlagerung der Waren kein innergemeinschaftliches Verbringen (Verbringung zur eigenen Verfügung), sondern erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren durch den Abnehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung zu erklären ist. Der Zeitraum zwischen Einlagerung der Waren und Entnahme durch den Kunden darf jedoch zwölf Monate nicht überschreiten. 

Vereinheitlichung bei Reihengeschäften 

Die Zuordnung derbewegtenLieferung bei grenzüberschreitenden Reihengeschäftskonstellationen stellt in der Praxis ein häufiges Problem dar. Während die Zuordnung der bewegten Lieferung bei Transportbeauftragung durch den ersten Unternehmer oder Abholung durch den letzten Unternehmer in der Kette grundsätzlich unproblematisch ist, führt diese Zuordnung bei Transportbeauftragung durch den mittleren Unternehmer aufgrund divergierender Ländersichtweisen immer wieder zu Abwicklungsproblemen in der Praxis. Genau für jene Fälle, bei denen der mittlere Unternehmer den Transport beauftragt, kann ab 1.1.2020 die Zuordnung der bewegten Lieferung durch Auftreten mit der entsprechenden UID-Nr. entweder des Abgangslandes oder des Bestimmungslandes gesteuert werden (in Anlehnung an die Zuordnungsregelung in Deutschland). 

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 

Im Bereich der zu erfüllenden Nachweispflichten zur Beanspruchung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sehen die Änderungen im Rahmen der „quick fixes“ hingegen eine Verschärfung vor, da ab 1.1.2020 auch die formalen Voraussetzungen zwingend zu erfüllen sind, um die Steuerbefreiung anwenden zu können. Dazu muss einerseits eine gültige UID-Nr. des Erwerbers im anderen Mitgliedstaat vorliegen und andererseits muss der liefernde Unternehmer die Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufnehmen. Diese Anknüpfung der Steuerbefreiung auch an formale Voraussetzungen stellt eine Abkehr von der ständigen EuGH-Rechtsprechung dar, in der bislang immer wieder hervorgehoben wurde, dass in erster Linie die materiellen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.  

Generelle Umkehr der Steuerschuldnerschaft 

Neben den „quick fixes“ hat der Rat der Europäischen Union mit Beschluss vom 2.10.2018 zudem auch eine bis 30.6.2022 befristete generelle Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Mitgliedstaaten ermöglicht, die am stärksten vom Mehrwertsteuerbetrug betroffen sind. Da dieses generelle Reverse Charge-Verfahren für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen jedoch nur ab Überschreitung bestimmter Schwellenwerte und nur bei Erfüllung bestimmter Kriterien zur Anwendung kommen soll und darüber hinaus auch die Einholung einer Genehmigung seitens des Rates aufgrund einer entsprechenden Antragstellung verlangt wird, erscheint die tatsächliche Inanspruchnahme durch die betroffenen Mitgliedstaaten fraglich. 

FAZIT 

Für die Abwicklung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften sowie auch für Konsignationslagergeschäfte stellen die neuen „quick fixes“ aufgrund der daraus resultierenden EU-weit einheitlichen Regelungen durchaus eine Vereinfachung dar, zumal dadurch den bisher divergierenden Ländersichtweisen Einhalt geboten wird. Die Erfüllung der formalen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wurde seitens der nationalen Finanzverwaltungen bereits bisher verlangt, sodass sich dadurch zumindest faktisch keine wesentlichen Änderungen in der laufenden Abwicklung ergeben sollten. 

Aufgrund des nunmehrigen Beschlusses am 2.10.2018 (die Beschlussfassung war ursprünglich bereits für Sommer 2018 geplant) wurde das Datum für das Inkrafttreten von 1.1.2019 um ein Jahr auf 1.1.2020 verschoben, sodass für die Unternehmen auch noch hinreichend Zeit verbleiben sollte, ihren etwaigen Umstellungsbedarf zu eruieren und rechtzeitig mit den Kunden und Lieferanten diesbezüglich in Kontakt zu treten. 

Über die weitere Entwicklungen im Zusammenhang mit den Änderungen der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und die konkrete Ausgestaltung der Anwendungskriterien für die „quick fixes“ werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters natürlich auch weiterhin auf dem Laufenden halten. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Expertinnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung.