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UMSATZSTEUER | Wichtige Neuerungen im EU/EWR-Raum

Breuer Florian  |  Sommer Michaela

Im Laufe des Jahres 2018 bzw mit Jahresbeginn 2019 wurden bzw werden in mehreren EU-Mitgliedstaaten sowie auch im EWR-Land Norwegen verschiedene Vorschriften im Bereich des Mehrwertsteuerrechts geändert oder neu eingeführt, über die wir Sie teilweise bereits informiert hatten. Mit dem nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen auch heuer zum Jahresende wieder einen kompakten aktuellen Überblick über wesentliche Neuerungen geben, ohne dabei freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können.

Deutschland

Seit dem BFH-Urteil vom 20.10.2016 (V R 31/15) und dem daran anschließenden BMF-Schreiben vom 10.10.2017 steht fest, dass es in Deutschland eine Änderung iZm der Abwicklung von Konsignationslagergeschäften geben wird. Zur Durchführung der erforderlichen Gesetzesänderungen war zunächst eine Verlängerung der Schonfrist bis zum 01.01.2019 festgelegt worden. Mit Beschluss des EU-Rates vom 02.10.2018 betreffend die sog. „Quick Fixes“ wurde jedoch postuliert, dass ua eine harmonisierte Neuregelung von Konsignationslagergeschäften im Gemeinschaftsgebiet geschaffen werden soll. Damit wurde die geplante Neuregelung auf nationaler Basis in Deutschland durch eine bevorstehende EU-weite Regelung obsolet. Nähere Details dazu finden Sie bereits in unserem NL-Beitrag „DEUTSCHLAND | Ko-Lager-Neuregelung durch Quick Fixes ab 1.1.2020“ vom 10.11.2018).

Großbritannien 

So wie in verschiedenen anderen EU-Mitgliedstaaten gibt es auch in Großbritannien Bestrebungen, durch zusätzliche Reportingmaßnahmen das nationale Steueraufkommen sicherzustellen. Ab 01.04.2019 sind Unternehmen dazu verpflichtet, Steuererklärungen mittels einer den Anforderungen der britischen Behörde entsprechenden Software auf elektronischem Wege zu übermitteln (MTD). Wir verweisen dazu nochmals auf unseren NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Digitales Reporting bald auch in UK, Italien und Norwegen!“ vom 12.07.2018 und werden Sie im Rahmen unseres Newsletters auch weiterhin auf dem Laufenden halten, damit Sie die erforderlichen Systemanpassungen zeitgerecht vornehmen können.  

Darüber hinaus wurde mit November 2018 für Einfuhranmeldungen ein neues Zollabwicklungssystem eingeführt, für Ausfuhranmeldungen soll dies ebenfalls folgen (CDS). 

Überdies ist angedacht, ab 01.10.2019 ein Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren einzuführen. 

Es bleibt insbesondere auch abzuwarten, wie sich die steuerlichen und sonstigen gesetzlichen Regelungen nach dem „BREXIT“, der aus heutiger Sicht am 29.03.2019 schlagend werden soll, entwickeln werden. Selbstverständlich werden wir Sie auch darüber auf dem Laufenden halten.

Italien 

In Italien wurde die verpflichtende elektronische Rechnungstellung, wenngleich letztlich für einen eingeschränkten Adressatenkreis, mit 01.07.2018 eingeführt. Ergänzend dazu erfolgt nun eine Ausweitung der elektronischen Rechnungstellung mit 01.01.2019. Demnach sind die entsprechenden Belege für sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen elektronisch auszustellen. Der Anwenderkreis wurde jedoch auf in Italien ansässige Unternehmen eingeschränkt (ursprünglich sollten alle in Italien registrierten Unternehmen betroffen sein, dies wurde jedoch noch kurzfristig geändert). Für weitere Informationen dazu verweisen wir abermals auf unseren NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Digitales Reporting bald auch in UK, Italien und Norwegen!“ vom 12.07.2018.

Niederlande 

Mit 01.01.2019 erfolgt in den Niederlanden eine Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes (auf Lebensmittel, Hotelnächtigungen, pharmazeutische Produkte, Bücher etc.) von derzeit 6% auf künftig 9 %.

Norwegen

Bislang beinhaltete das MWSt-Recht im EWR-Mitgliedsland Norwegen eine Bestimmung, wonach es ausländischen Unternehmern ermöglicht wurde, Waren bis zu einem Schwellwert von 350 NOK in Norwegen einzuführen, ohne dafür Einfuhrumsatzsteuer entrichten zu müssen. Diese Zollfreigrenze fällt nun mit 01.01.2019 weg, wodurch künftig auch für Kleinlieferungen (mit Rechnungsbetrag bis 350 NOK) die Einfuhrumsatzsteuer anfällt. 

Es ist weiters davon auszugehen, dass im Kalenderjahr 2020 in Norwegen entsprechende Neuregelungen betreffend der Übermittlung von Daten an die Behörde eingeführt werden. Diesbezüglich liegen uns jedoch noch keine Detailinformationen vor.

Polen 

Dass die Mitgliedstaaten bemüht sind, ihr Steueraufkommen zu sichern und dafür insbesondere auch zusätzliche Meldeverpflichtungen einführen, hat sich in letzter Zeit vermehrt gezeigt. Diesbezüglich wurde in Polen mit 01.01.2018 die Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Kontrollmeldungen für alle umsatzsteuerlich erfassten Unternehmen eingeführt. Weiters beinhaltet das polnische Mehrwertsteuerrecht seit 01.07.2018 ein Split Payment System auf freiwilliger Basis. Über diese beiden Themen haben wir Sie bereits in unserem NL-Beitrag „POLEN | UMSATZSTEUER – Neue Kontrollinstrumente zur Betrugsbekämpfung“ vom 10.09.2018 informiert.

Rumänien 

Ein probates Mittel zur Bekämpfung von Steuerbetrug stellen auch sog. „Split Payments“ dar. Dabei handelt es sich um eine Methode, bei welcher die Bezahlung auf ein gesondertes USt-Verrechnungskonto erfolgt. Wie dies genau zu geschehen hat und welche Unternehmen davon betroffen sind, haben wir für Sie bereits ausführlich in unserem NL-Beitrag „RUMÄNIEN | UMSATZSTEUER – Doch keine Entschärfung für Split Payments?“ vom 07.05.2018 erläutert.

Tschechien 

Das czMWStG beinhaltet gegenwärtig eine Norm, die es Unternehmen ermöglicht, Vorsteuerbeträge nach erfolgter USt-Registrierung in Tschechien bis zu einem Jahr rückwirkend (dh vor dem Registrierungsdatum) in der ersten USt-Erklärung zu beantragen. Diese Bestimmung soll nun durch eine Novelle ergänzt werden und der Anspruch auf den Vorsteuerabzug für langfristige Investitionen auf einen Zeitraum von fünf Jahren erweitert werden. 

Darüber hinaus soll es im kommenden Jahr zu einer Einschränkung des Reverse Charge-Verfahrens kommen. Nach den aktuellen Bestimmungen können Werklieferungen (Lieferungen zzgl Montage) ausländischer Unternehmer (nicht ansässig oder mittels USt-Betriebsstätte in Tschechien registriert) im Rahmen des allgemeinen Reverse Charge-Verfahrens netto, ohne Ausweis von Umsatzsteuer, an in Tschechien registrierte Unternehmen abgerechnet werden. Die nunmehrige Gesetzesänderung sieht vor, dass bereits eine umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers für die Anwendbarkeit des Reverse Charge-Verfahrens schädlich sein soll, wodurch die Abrechnung künftig mit tschechischer Umsatzsteuer zu erfolgen hätte, sofern der leistende Unternehmer in Tschechien bereits registriert bzw verpflichtet ist, sich registrieren zu lassen.

Ungarn 

Auch in Ungarn wurde eine elektronische Übermittlung von Rechnungsdaten eingeführt. Konkret müssen ungarische sowie auch in Ungarn umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen seit 01.07.2018 grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden Rechnungsdaten an die ungarische Finanzverwaltung übermitteln. Details dazu finden Sie bereits in unserem NL-Beitrag „UNGARN | UMSATZSTEUER – Tägliche Rechnungsübermittlung ab 1.7.2018!“ vom 14.10.2017. 

Für PKW und die damit verbundenen Aufwendungen (z.B. Kraftstoff, Maut etc.) bestand bislang ein generelles Abzugsverbot in Ungarn, es sei denn, das KFZ wurde für Dienstreisen angemietet. Dieses grundsätzliche Abzugsverbot wird nun dahingehend geändert, sodass ein 50%-iger Vorsteuerabzug für PKW-Mieten zusteht, sofern ein geschäftlicher Zweck nachgewiesen werden kann.


Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!