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BAHRAIN | VAT-Einführung im dritten Golfstaat ab 1.1.2019!

Primetzhofer Marta  |  Schopper Franz

Mit 1. Jänner 2019 wird nunmehr auch Bahrain, als dritter GCC-Staat nach Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), die Implementierung einer Umsatzsteuer (VAT) umsetzen. Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die Kerninhalte dieser neuen Besteuerung geben. 

Wie bereits berichtet, haben die sog. „Golfstaaten“ (Länder des „Gulf Cooperation Council“ – GCC) im Mai 2017 einen Rahmenvertrag zur Einführung eines Umsatzsteuersystems unterzeichnet, der für die einzelnen Staaten bindend ist. In dieser Rahmenvereinbarung wurde festgelegt, dass es bei der Einführung der länderspezifischen VAT-Gesetze einerseits verpflichtende Regelungen und andererseits auch verschiedene Optionsmöglichkeiten für die GCC-Staaten (Saudi-Arabien, Bahrain, Kuwait, Oman, Qatar und VAE) geben soll. Seit 1.Jänner 2018 gelten bereits die lokalen VAT-Gesetze in Saudi-Arabien und in den VAE. Siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „GOLFSTAATEN | VAT-Einführung in ersten GCC-Staaten ab 1.1.2018!“ vom 11.12.2017.

Nun, ein Jahr später, wird auch Bahrain dem Rahmenvertrag folgen und die VAT einführen. Am 09.10.2018 wurde das bahrainische VAT-Gesetz veröffentlicht, welches ua die folgenden Regelungen vorsieht:

  • Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug
  • Standardsteuersatz 5%
  • Im Vergleich zu Saudi-Arabien und den VAE mehr Möglichkeiten für ein „Zero Rating“ (0% VAT), ua für
         - Basic food items
         - Medicine and medical equipment
         - Cross-border good and passenger transportation services
         - Goods exported outside GCC territory
         - Certain cross-border supplies of services
         - Construction of new buildings
  • Exemptions (unechte Befreiungen)
          - Financial Services
  • Registrierungsgrenzen (auch für Ausländer!)
          - Verpflichtende Registrierung bei VAT-pflichtigen Jahresumsätzen von mehr als 100.000 USD 
          - Freiwillige Registrierung bei VAT-pflichtigen Jahresumsätzen zwischen 50.000 und 100.000 USD
          - Verpflichtendes Reverse Charge-Verfahren für Lieferungen und Leistungen nicht ansässiger 
            Unternehmen an in Bahrain registrierte Empfänger unter bestimmten Voraussetzungen
  • Registrierungspflicht eines non-resident in Bahrain unabhängig vom Wert der Lieferungen und Leistungen zur VAT, falls Steuerpflicht in Bahrain gegeben ist.
  • Regelungen zur Lieferort- und Leistungsortbestimmung
  • Übergangsbestimmungen: Das Gesetz enthält auch Aussagen darüber, wie Vertragspreise zu verstehen sind, die vor dem 01.01.2019 ohne eine Steuerklausel vereinbart wurden.

Die Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz, welche zusätzliche Aufklärungen und nähere Details bringen sollen, werden in Kürze folgen.

Und was können wir für Sie tun?

Da es aufgrund der Lieferort- und Leistungsortbestimmungen vor allem bei Anlagenbauprojekten dazu kommen kann, dass damit zusammenhängende Leistungen in den GCC-Staaten VAT-pflichtig sind, überprüfen wir gerne Ihre konkreten Projekte darauf, dass die VAT nicht überraschend zum „Kostenfaktor“ wird. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser natürlich gerne zur Verfügung!