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CORONAVIRUS | Temporäre Umsatzsteuersatzsenkungen in der EU

In Österreich wurde durch entsprechende Änderungen im UStG eine vorübergehende Reduktion der Umsatzsteuer im Gastronomiebereich, Kunst und Kultur sowie für bestimmte Publikationen eingeführt. Ziel dieser zeitlich auf das zweite Halbjahr 2020 beschränkten Maßnahmen ist es, diese von der CORONA-Krise besonders schwer betroffenen Wirtschaftszweige zu unterstützen. Auch Deutschland hat eine temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze eingeführt, die jedoch nicht auf bestimmte Bereiche bzw Branchen eingeschränkt ist. Aber nicht nur diese beiden Länder, sondern auch viele weitere EU-Mitgliedstaaten haben ähnliche Schritte als konjunkturpolitische Maßnahmen entweder geplant oder bereits umgesetzt. Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Ausgestaltungen in einzelnen europäischen Ländern und die damit verfolgten Ziele geben. 

Primäres Ziel von Umsatzsteuersenkungen als konjunkturpolitische Maßnahme ist die Unterstützung der betroffenen Unternehmen. Da viele Unternehmen in der nach wie vor andauernden CORONA-Krise erhebliche Umsatzrückgänge bzw -einbrüche erlitten haben, soll das Geschäft damit wieder angekurbelt werden. 

Wer profitiert von einer Senkung der Umsatzsteuer? 

Dies hängt zum einen davon ab, ob die leistungserbringenden Unternehmen die Steuersatzsenkung durch Reduzierung der Preise an die Kunden weitergeben oder nicht. Zum anderen ergeben sich Unterschiede in der Entlastung je nachdem, ob die Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht: 

Bleiben die Preise unverändert und geben die leistungserbringenden Unternehmen die Steuersatzsenkung daher NICHT an ihre Kunden weiter, profitieren alleine die leistenden Unternehmen. Diesfalls erhöht sich nämlich im Ausmaß der Umsatzsteuersenkung der Unternehmensgewinn, zumal der Differenzbetrag im Normalfall als Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen wäre. Allerdings ist durch diese Vorgehensweise keine Nachfragesteigerung zu erwarten, weil für die Abnehmer (sofern diese nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sind, insbesondere Endverbraucher) die Ausgaben letztlich gleich hoch bleiben. Für zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger kommt es sogar zu einer Verteuerung der betreffenden Waren bzw Dienstleistungen, da sich die betreffenden Abnehmer (andere Unternehmen) nur noch geringere Vorsteuerbeträge vom Finanzamt zurückholen können. 

Geben die leistenden Unternehmen hingegen die USt-Satzsenkung in Form einer Preisreduktion an ihre Kunden weiter, kann diese Maßnahme mehrere Gewinner zeitigen. Die leistenden Unternehmer erreichen dadurch zwar nicht mehr Gewinn je Leistungseinheit, allerdings ist zu erwarten, dass die Nachfrage generell steigt und somit insgesamt höhere Umsätze erzielt werden können. Seitens der Abnehmer liegt vor allem dann ein Vorteil vor, wenn diese nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind (insbesondere also Endverbraucher, jedoch auch „unecht“ USt-befreite Unternehmer) und daher von niedrigeren Bruttopreisen profitieren. Für vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger gestaltet sich diese Variante hingegen als „Nullsummenspiel“. 

Umsatzsteuersenkungen in der Europäischen Union 

Wie eingangs erwähnt, haben sich zwischenzeitig bereits mehrere Länder (EU-Mitgliedstaaten sowie auch Drittstaaten) dafür entschieden, den negativen wirtschaftlichen Folgen der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie unter anderem auch mit einer (zeitlich befristeten) Senkung der Umsatzsteuern zu begegnen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Steuersatzsenkungen sowie teils auch der dahinterstehenden Zielsetzungen pflegen die verschiedenen Staaten jedoch unterschiedliche Vorgehensweisen

Vergleicht man die Umsetzungsvarianten der EU-Mitgliedstaaten untereinander, so lassen sich diese grob in vier Gruppen einteilen: Deutschland und Irland sind die einzigen Länder, welche die Umsatzsteuersätze für alle Bereiche reduziert haben. Der Großteil der Länder hingegen beschränkt die USt-Senkung auf einzelne Branchen, wobei insbesondere die krisengebeutelten Bereiche Gastronomie und Tourismus begünstigt werden sollen (zB in Österreich, Tschechien, Belgien, Großbritannien ua). Die dritte Gruppe sieht lediglich Steuerbefreiungen für bestimmte Leistungen vor (zB Lieferungen von Schutzmasken oder Beatmungsgeräten an öffentliche Einrichtungen, etwa in Rumänien und Spanien). Und etwa die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten hat bis dato überhaupt keine Umsatzsteuersenkungen vorgenommen. 

Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Darstellung der Umsetzung in einigen ausgewählten EU-Mitgliedstaaten: 

Österreich 

Über die in Österreich mit der letzten Novellierung des UStG (durch BGBl I 60/2020 vom 7.7.2020) umgesetzten Maßnahmen einer USt-Senkung auf 5 % für Bereiche der Gastronomie und Beherbergung, Kunst und Kultur sowie Medien, befristet für den Zeitraum von 1.7. 2020 bis 31.12.2020, haben wir Sie bereits ausführlich informiert (vgl unseren NL Beitrag „CORONAVIRUS | Umsatzsteuersenkung für Gastro/Kultur/Medien ab 1.7.2020“ vom 02.07.2020). 

Deutschland 

Anders als Österreich hat unser Nachbarland die Senkung der Umsatzsteuersätze nicht auf bestimmte Leistungsbereiche beschränkt. Mit Inkrafttreten von Art 3 des zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. I S. 1512) senkte Deutschland ganz generell den Normalsteuersatz von 19 % auf 16 % sowie den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %. Gültig sind diese verminderten Steuersätze ebenfalls im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020

Ziel von Deutschland ist die Setzung eines Nachfrageimpulses. Die für alle Lieferungen und Leistungen temporär reduzierten Steuersätze sollen generelle Kaufanreize bewirken und durch eine sohin gesteigerte Nachfrage die Wirtschaft beleben. Intention des deutschen Gesetzgebers ist es, dass die leistungserbringenden Unternehmen die Umsatzsteuerersparnis an die Abnehmer weitergeben, um dadurch die Nachfrage anzukurbeln und die Steuerträger zu entlasten. Nähere Details zu den deutschen Regelungen finden Sie bereits in unserem NL-Beitrag „CORONAVIRUS | DEUTSCHLAND: Befristete Senkung der Mehrwertsteuer“ vom 07.06.2020. 

Irland 

Dem deutschen Modell folgt auch Irland, welches als einziges weiteres EU-Land eine Senkung des allgemeinen USt-Satzes ohne Einschränkung auf gewisse Bereiche vornimmt, und zwar von 23 % auf 21 % für den Zeitraum von 1.9.2020 bis 28.2.2021.

Belgien 

Die belgische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung ähnelt hingegen eher der österreichischen Variante. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde der ermäßigte USt-Satz von 12 % auf 6 % für Restaurant- und Cateringdienstleistungen, für den Zeitraum von 8.6.2020 bis 31.12.2020, gesenkt. Unter Restaurant- und Cateringdienstleistungen ist hier auch die Bereitstellung von Getränken ohne Mahlzeiten an allen möglichen Verkaufsstellen erfasst. Ausgenommen sind Biere mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Vol.-% und andere Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-%. 

Mit dieser Maßnahme verfolgt Belgien, ähnlich wie auch Österreich, das Ziel, die von der CORONA-Krise besonders stark betroffene Gastrobranche zu fördern. Soweit die begünstigten Unternehmen die USt-Senkung an die Verbraucher weitergeben, könnte dies grundsätzlich einen Anreiz darstellen, mehr zu konsumieren. Demgegenüber steht freilich ein erhöhter Umstellungsaufwand (mit Preisreduktionen einhergehende Änderungen der Speisekarten etc). 

Tschechien 

Die tschechische Regierung hat ebenfalls eine Senkung des ermäßigten Steuersatzes von 15 % auf 10 % für Beherbergungsleistungen sowie die Eintrittsgebühren zu Sport- und Kulturveranstaltungen, Fitnessstudios, Saunas und ähnliche Freizeitaktivitäten umgesetzt. Auch hier ist der reduzierte Steuersatz von 1.7.2020 bis 31.12.2020 gültig. 

Kroatien 

Kroatien möchte mit einer Senkung der Umsatzsteuer auf Basisnahrungsmittel die Ausgaben der Bevölkerung für das tägliche Leben vermindern. In diesem Sinne ist eine Senkung von 25 % auf 13 % für eben diese Basisnahrungsmittel geplant. Der Gesetzesentwurf samt Inkrafttretenszeitpunkt wurde allerdings noch nicht bestätigt. Es gilt daher aktuell noch der reguläre Normalsteuersatz von 25 %. Auch der Zeitraum für die geplante USt-Reduktion steht noch nicht fest. 

Weitere Länder 

Temporäre Umsatzsteuersenkungen gibt es weiters auch in Bulgarien, Griechenland, Litauen und Zypern. Ebenso im scheidenden EU-Mitgliedstaat Großbritannien sowie im Nicht-EU-Mitgliedstaat Norwegen. 

Eine Übersicht über die aktuellen Umsatzsteuersätze in den oa europäischen Ländern, einschließlich der temporären coronabedingten USt-Satz-Senkungen, finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link (Stand 25.6.2020): 

  • Übersicht USt-Sätze Europa 

FAZIT

Etwa die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten setzt zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der CORONA-Krise unter anderem auf die temporäre Senkung von Umsatzsteuersätzen (gesamthaft oder in einzelnen Bereichen). Vorab lässt sich jedoch noch nicht abschätzen, inwieweit diese Maßnahmen die Nachfrage tatsächlich beleben werden. Einen bremsenden Faktor dürfte nämlich die Ungewissheit über die zukünftige wirtschaftlichen Entwicklung und damit einhergehende Verunsicherung der Menschen darstellen. Dies veranlasst die Konsumenten und auch übrigen Abnehmer vielfach dazu, ihr Geld vermehrt zu sparen und Investitionen hinauszuschieben. Weiters sind viele krisengeplagten Unternehmen versucht, die Umsatzsteuerersparnis nicht an ihre Kunden weiterzugeben. Diese Unternehmen behalten die Bruttopreise unverändert bei und generieren dadurch lediglich für sich selbst höhere Gewinne je Stück. Nachfragesteigernd wirkt diese Form der Umsetzung allerdings nicht. Zudem sind die im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuersatzsenkung anfallenden Kosten (sowohl auf Seite der Unternehmen als auch seitens des Staates) nicht zu unterschätzen, wobei aufgrund der lediglich temporären Änderung sogar ein zweimaliger Umstellungsaufwand anfällt. 

Unter dem Strich betrachtet sind diese Eingriffe bei den Umsatzsteuersätzen primär politisch motiviert. Dessen sollten sich die Unternehmen bewusst sein, um unnötige Kosten zu vermeiden. Sollten Sie Unterstützung bei diesen Herausforderungen benötigen, stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line "Indirect Tax & Customs" gerne zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen zur CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht:  "ICON Special News & Links" .