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EU-RECHT | eIDAS-VO - Digitale Signaturen auch im Steuerrecht!

Mit fortschreitender Digitalisierung werden händische Unterschriften in vielen Bereichen zunehmend durch elektronische Signaturen substituiert. Vor allem auch durch die gegenwärtigen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie kommt digitalen Signaturen erhöhte Bedeutung zu. Die in den Mitgliedstaaten direkt anwendbare „eIDAS-Verordnung“ der Europäischen Union enthält verbindliche, europaweit geltende Regelungen für die Bereiche "Elektronische Identifizierung" und "Elektronische Vertrauensdienste". Mit dieser Verordnung werden einheitliche Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste zwischen den EU-Mitgliedstaaten geschaffen. Es soll dadurch eine sichere elektronische Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und öffentlicher Verwaltung gewährleistet werden. Der Anwendungsbereich ist dementsprechend weit und betrifft immer mehr auch das Steuerrecht. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir einige Basisinformationen zur EU-Rechtsgrundlage für elektronische Signaturen geben und sodann deren Relevanz für den Steuerbereich skizzieren.

Rechtsgrundlagen der elektronischen Identifizierung 

Die Rechtsgrundlage für elektronische Signaturen innerhalb der EU findet sich in der sog. „eIDAS-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt – elDAS = „electronic IDentification, Authentication and trust Services“). Diese EU-Verordnung ist seit 1.7.2016 in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbar. Ziel der eIDAS-VO war es, die Sicherheit von Transaktionen im Binnenmarkt zu stärken und eine gemeinsame EU-weite Rechtsgrundlage für eine sichere elektronische Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung zu schaffen. 

Konkret regelt die eIDAS-VO einerseits den Bereich der Vertrauensdienste und andererseits die elektronische Identifizierung: Zu den „Vertrauensdiensten“ zählen ua elektronische Siegel, elektronische Signaturen, Zustellung elektronischer Einschreiben sowie Webseiten-Zertifikate. Im Bereich der elektronischen Identifizierung werden die Bedingungen geregelt, unter denen die EU-Mitgliedstaaten elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates anerkennen müssen. 

Nach der Terminologie der eIDAS-VO ist zwischen elektronischen Signaturen und elektronischen Siegeln zu unterscheiden: Elektronische Signaturen bestätigen durch ein Zertifikat den Namen einer natürlichen Person, während elektronische Siegel in gleicher Weise den Namen einer juristischen Person bestätigen. Inhaltlich bestehen zwischen den beiden Bezeichnungen jedoch keine Unterschiede. Ein qualifiziertes Zertifikat kann nur von einem durch die EU-Kommission qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (zB „A-Trust“ in Österreich) erstellt werden. 

Relevanz der eIDAS-VO für das Steuerrecht 

Die elektronische Interaktion nimmt auch zwischen den Steuerzahlern (Bürger und Unternehmen) und den Abgabenbehörden stetig zu, was hier am konkreten Beispiel der Umsatzsteuer vergegenwärtigt werden soll: 

Elektronische Rechnungsausstellung 

In Österreich kommt im Umsatzsteuerrecht der eIDAS-VO – konkret den elektronischen Signaturen bzw Siegeln – im Bereich der elektronischen Rechnungsausstellung besondere Bedeutung zu. § 11 Abs 2 UStG normiert, dass elektronische Rechnungen nur dann als „Rechnung“ iSd § 11 Abs 1 bzw Abs 1a UStG anerkannt werden, wenn die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts sowie ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Wird eine elektronische Rechnung mit einer der eIDAS-VO entsprechenden elektronischen Signatur bzw einem elektronischen Siegel versehen, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt (vgl. Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 1564i). 

In Deutschland hat das dortige BMF in einem aktuellen Schreiben auf die Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an das deutsche Vertrauensdienstegesetz (VDG) hingewiesen, welches div. nationale Ergänzungen zur – grundsätzlich auch in Deutschland unmittelbar anwendbaren - eIDAS-VO enthält. Das deutsche BMF macht darin klar, dass sowohl die qualifizierte elektronische Signatur als auch das qualifizierte elektronische Siegel nach der eIDAS-VO unter den umsatzsteuerlichen Begriff der qualifizierten elektronischen Signatur iS § 14 Abs 3 Nr 1 dUStG fallen. Damit wurde auch für das deutsche Umsatzsteuerrecht klargestellt, dass bei Verwendung von elektronischen Signaturen die Voraussetzungen der eIDAS-VO zu erfüllen sind. 

Anmeldung bei Online-Diensten ausländischer Finanzbehörden 

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Finanzwelt erlangen elektronische Signaturen auch hier eine erhöhte Relevanz. Immer mehr ausländische Finanzbehörden modernisieren ihre Online-Dienste. Dabei wird die Sicherheit durch abgeänderte Anmeldeverfahren zunehmend erhöht. So können sich beispielsweise ausländische Unternehmen, die Steuererklärungen in den Niederlanden einzureichen haben, ab dem kommenden Jahr 2022 im Wege einer elektronischen Identifizierung, die der eIDAS-VO entspricht, in den niederländischen Online-Dienst der Finanzbehörde einloggen.

FAZIT 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass elektronische Signaturen auch im Kontakt mit Behörden und Ämtern zunehmend an Bedeutung gewonnen haben und sich dieser Trend zur Digitalisierung fortsetzen wird. Werden die Voraussetzungen der EU-weit geltenden eIDAS-Verordnung erfüllt, kommt den elektronischen Signaturen und Siegeln unionsweite Gültigkeit zu und können handschriftliche Unterschriften auf diese Weise unkompliziert ersetzt werden. Da die E-Signatur auch erhöhte Sicherheit mit sich bringt, wird sie vermehrt auch zur Anmeldung für elektronische Dienste ausländischer Finanzbehörden eingesetzt. 

Das oben angesprochene Steuerwesen ist freilich nur eines von vielen Beispielen für den umfassenden Anwendungsbereich für elektronische Signaturen nach der elDAS-VO. Als weiteres Beispiel aus dem Finanzbereich wären etwa auch elektronisch signierte Prüfungsberichte im Bereich der Wirtschaftsprüfung zu nennen, die ebenfalls von zunehmender Bedeutung sind. 

Für Rückfragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen AnsprechpartnerInnen unserer Service Line "Indirect Tax & Customs"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!