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EU-UMSATZSTEUER | "Harmonisierung" sieht anders aus!

Die Fakturierung von Auslandsumsätzen mittels „Nettorechnungen“ verursacht beträchtliche Mehrkosten bei Verstößen gegen nationales USt-Recht, wobei letzteres selbst in den EU-Ländern höchst unterschiedlich ist. Erfahren Sie hier, wie Sie solchen mitunter existenzbedrohenden Steuerfallen entgehen können. 

Für Umsätze im Ausland werden in der Praxis häufig „Nettorechnungen“ ausgestellt, ohne jedoch die maßgeblichen Umstände und die nationalen Gesetzesnormen im Detail zu kennen. ACHTUNG: Eine unrichtige Abwicklung führt nicht nur zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand, sondern kann im Einzelfall sogar existenzbedrohlich enden, wenn die Umsatzsteuer (bzw auf Leistungsempfängerseite die Versagung des Vorsteuerabzugs) neben Steuerstrafen und Säumnisfolgen zum Kostenfaktor wird bzw als Aufwand „hängen bleibt“. Durch erhöhte Sensibilisierung und eine strukturierte Vorgehensweise kann proaktiv eingegriffen und das Umsatzsteuer-Risiko erheblich minimiert werden. Dazu die nachfolgenden Hinweise:

Umsatzsteuerliche Problemfelder internationaler Geschäftstätigkeit

  • Stolperstein Werklieferungen

Maschinen- und Anlagenbauer sowie auch Bauunternehmen sind häufig weltweit tätig. Dabei nimmt der europäische Binnenmarkt als Tätigkeitsort eine zentrale Stellung ein. Spätestens bei Erstellung der ersten Anzahlungsrechnung stellt sich die Frage, wie korrekt zu fakturieren ist: mit österreichischer USt, ohne Steuer oder mit Ausweis der nationalen Umsatzsteuer des Projektstaates? Dies stellt international tätige Unternehmen vor die Herausforderung, einerseits die richtige umsatzsteuerliche Zuordnung der eigenen Leistungen zu bewerkstelligen (sonstige Leistung, Lieferung, Werklieferung) und andererseits das nationale Steuerrecht der involvierten Projektstaaten zu kennen. In einem ersten Schritt muss daher die konkrete Leistung aus umsatzsteuerlicher Sicht beurteilt werden, um in weiterer Folge bestimmen zu können, ob – sofern derartige Vereinfachungsbestimmungen im Projektstaat existieren – ev. ein Reverse Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Nur auf diese Weise kann eine korrekte Abwicklung sichergestellt und damit Steuerstrafen, Säumnisfolgen oder ein Verlust des Vorsteuerabzugs vermieden werden.

Doch schon die umsatzsteuerliche Beurteilung der eigenen Leistungserbringung stellt sich in der Praxis oftmals schwierig dar. Vor allem im Bereich der „Bauleistungen“ sind die Kriterien sowie die Anwendungsvoraussetzungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt (zB Tschechien: als Bauleistungen gelten Bau- und Montagearbeiten gemäß CZ-CPA Codes 41-43 des tschechischen Statistikamtes; Ungarn: Notwendigkeit des Vorliegens einer baubehördlichen Genehmigung etc.). Wann liegt also im konkreten Projektstaat tatsächlich eine Bauleistung vor? 
 

  • Stolperstein Liefergeschäfte

Aber selbst die korrekte umsatzsteuerliche Abwicklung von vermeintlich einfachen Warenlieferungen ist oftmals relativ komplex. Der Unternehmer muss einerseits die maßgeblichen Details zum Liefergeschäft kennen und andererseits auch über etwaige Reverse Charge-Systeme für Lieferungen in anderen EU-Mitgliedstaaten informiert sein. 

Eine weitere Besonderheit ist bei Lagergeschäften zu beachten: Entscheidend ist hier nicht bloß die Frage, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine Vereinfachungsregelung zur Anwendung kommt. Vielmehr sind auch bestehende Meldeverpflichtungen zu berücksichtigen. Problematisch wird die praktische Abwicklung dann, wenn einzelne nationale Gesetze etwa die Meldung der Lieferung bereits zum Zeitpunkt der Verbringung in ein Lager vorsehen und nicht erst bei Entnahme durch den Kunden. Wie kann dies also in der Praxis beherrscht werden? Oder wird dadurch gar die Vereinfachungsregelung ausgeschlossen? 
 

Antworten auf viele Fragen

Tipps und Lösungshinweise zu den angesprochenen Praxisproblemen bei der umsatzsteuerlichen Abwicklung von Umsätzen in den EU-Mitgliedstaaten erfahren Sie im Rahmen der <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender external-link-new-window externen link in neuem>„ICON Lounge - Umsatzsteuer in der Europäischen Unionam Donnerstag, 10. Juli 2014 (Beginn 17 Uhr):

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