NEWS  |   |  

MALAYSIA | Die neue „Goods and Services Tax“

Rammer Simon  |  Schopper Franz

Mit 1.4.2015 wird die bisherige Sales and Service Tax durch eine Goods and Services Tax ersetzt, womit auch in Malaysia ein Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug auf Unternehmerebene in Kraft tritt. Erfahren Sie hier nähere Einzelheiten zu diesem neuen Besteuerungsregime.  

Die neue GST im Überblick

Ab 1. April 2015 wird in Malaysia die bisher bestehende „Sales and Service Tax“ durch eine neue „Goods and Services Tax (GST)“ mit einem Standardsteuersatz von 6 % abgelöst. Im Grunde handelt es sich dabei um die Umstellung von einem Einphasenumsatzsteuersystem auf ein Mehrwertsteuersystem, bei dem der auf jeder Unternehmensebene geschaffene Mehrwert von der Umsatzsteuer erfasst wird. Der Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge von anderen Unternehmen unterscheidet die GST in ihrer systematischen Wirkungsweise deutlich von der bisherigen „Sales and Service Tax“. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Gegensatz zur alten „Sales and Service Tax“ die neue GST auf betrieblich veranlasste Zukäufe für zur GST registrierte Unternehmen kostenneutral wirkt und somit keinen Kostenfaktor darstellt.

Die neue GST im Detail

Der GST unterliegen grundsätzlich sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen, die in Malaysia durch eine steuerbare Person im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt werden sowie sämtliche Importe von Gegenständen. Dienstleistungen gelten dann als in Malaysia ausgeführt, wenn der Leistungserbringer ein „business establishment“ (Head Office) oder ein „fixed establishment“ (zB branch office) in Malaysia unterhält. Werden Dienstleistungen von einem ausländischen Unternehmen an ein malaysisches Unternehmen erbracht und in Malaysia verwertet, so handelt es sich um „imported services“, für welche ein Reverse Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass der Leistungserbringer keine GST in Rechnung stellen muss, zumal die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

Eine Verpflichtung zur GST-Registrierung besteht dann, wenn der jährliche steuerbare Umsatz die Registrierungsschwelle von RM 500.000 übersteigt. Sofern man als ausländisches Unternehmen kein „fixed establishment“ in Malaysia hat, ist man grundsätzlich nicht zur GST-Registrierung verpflichtet. Man kann als „non-taxable person“ aber eine freiwillige GST-Registrierung beantragen. Diesfalls müsste man einen „local agent“ (eine in Malaysia zur GST registrierte Person) bestellen, welcher im Namen des ausländischen Unternehmens die GST-Registrierung durchführen lässt. Dieser „local agent“ wäre dann für die laufende GST-Abwicklung des ausländischen Unternehmens verantwortlich und könnte anfallende Vorsteuern des ausländischen Unternehmens geltend machen.

Was können wir für Sie tun?

Wir haben langjährige Praxiserfahrungen mit Steuerfragen auch in Malaysia. Für Detailfragen zum neuen GST-System sowie auch anderen Fragen zum malaysischen Steuerrecht stehen Ihnen daher die Verfasser gerne zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei Bedarf  auch gerne bei der steuerlichen Projektabwicklung in Malaysia.