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TAIWAN | Doppelbesteuerungsabkommen ab 1.1.2015 in Kraft

Rammer Simon  |  Schopper Franz

Mit Jahresbeginn ist nun auch ein DBA zwischen Österreich und Taiwan in Kraft getreten, welches aufgrund des völkerrechtlichen Sonderstatus von Taipeh/Taiwan zwischen den Wirtschaftsvertretungen beider Länder abgeschlossen und im Verordnungswege veröffentlicht wurde. Erfahren Sie hier die wesentlichen DBA-Details!

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Taiwan

Weil Taiwan keine Völkerrechtssubjektivität hat, kann Österreich mit diesem Land keine Staatsverträge abschließen. Um dennoch die rechtliche Wirkung eines bilateralen Vertrags zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zu erzielen, wurde zunächst ein Abkommen zwischen dem Österreich-Büro in Taipeh und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich abgeschlossen. Die Veröffentlichung erfolgte auf österreichischer Seite dergestalt, dass - auf Basis des Doppelbesteuerungsgesetzes (DBG) - eine Verordnung des BMF über die „Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium Taipeh angewendeten Steuerrecht unterliegt“ erlassen wurde (BGBl. II Nr. 385/2014, ausgegeben am 29.12.2014). Diese Verordnung und mit ihr die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (drei Anlagen in deutscher, englischer und chinesischer Textfassung) sind für Besteuerungszeiträume und Abzugsteuern ab 1.1.2015 anwendbar. Das bilaterale Abkommen orientiert sich sowohl am OECD- als auch am UN-Musterabkommen. In der Folge werden die wesentlichen Bestimmungen zusammengefasst:

Wesentliche Regelungen des neuen DBA

Gemäß Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Taipeh/Taiwan (nachfolgend kurz „DBA-Taiwan“) begründen Bau-, Montage- oder damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten bereits nach sechs Monaten eine Betriebsstätte. Darüber hinaus wird bei mehr als sechs Monate dauernden Dienstleistungen ebenfalls eine Betriebsstätte fingiert. 

Artikel 7 DBA-Taiwan folgt der Fassung des OECD-MA 2008, womit also die vollständige Selbständigkeitsfiktion (sog. „Authorized OECD Approach“ – AOA) für Zwecke der Betriebsstättenergebnisermittlung nicht aufgenommen wurde. Bezugnehmend auf Artikel 7 DBA-Taiwan wurde im Protokoll zum Abkommen ausdrücklich das Verbot der Liefergewinnbesteuerung vereinbart.  

Das Besteuerungsrecht für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren liegt grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers. Die Zahlungen dürfen jedoch auch in jenem Staat besteuert werden, aus dem sie stammen, wobei aber eine maximale Quellensteuer von 10 % des Bruttobetrags zulässig ist. Ausgenommen davon sind Zinsen im öffentlichen Bereich, für Bankgarantien und für Darlehen zwischen Banken (keine Besteuerung im Quellenstaat).   

In Österreich wird eine Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Anwendung der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt herbeigeführt. Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird hingegen die in Taiwan bezahlte Steuer unter Beachtung des Anrechnungshöchstbetrags auf die österreichische Steuerschuld angerechnet. Taiwan entlastet hingegen ausschließlich durch Anwendung der Anrechnungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrags. 

Artikel 24 DBA-Taiwan enthält eine sog. „große“ Amtshilfeklausel, welche also den Informationsaustausch bzw Auskunftsverkehr in einem Umfang vorsieht, der beiden Vertragsstaaten die Durchführung sowohl des Doppelbesteuerungsabkommens als auch ihres innerstaatlichen Steuerrechts ermöglicht. Demgemäß ist ab 1.1.2015 auch im Verhältnis zu Taiwan eine umfassende Amtshilfe im Sinne des österreichischen Steuerrechts gegeben (vgl dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 10.2.2015: „AUSLANDSVERLUSTE – Was umfasst die umfassende Amtshilfe?“) 

Was können wir für Sie tun?

Wir haben langjährige Praxiserfahrung mit Steuerfragen auch in Taiwan. Für Detailfragen zum DBA sowie zum lokalen Steuerrecht stehen Ihnen die Verfasser daher gerne zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei Bedarf auch gerne bei der steuerlichen Projektabwicklung in Taiwan.