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DEUTSCHLAND | Bauleistungen in der USt - Weil nicht sein kann ...

… was nicht sein darf! Offenbar unter diesem Motto hat die deutsche Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 28.7.2015 nun endlich auf das vermeintlich richtungsweisende BFH-Urteil vom 28.8.2014 zum Bauwerksbegriff reagiert, die inhaltlichen Feststellungen des Höchstgerichts dabei aber weitgehend ignoriert. Beim Grundstücksbegriff und in weiterer Folge bei den Bauleistungen kommt es somit vorerst zu keinen Änderungen. 

Es war eine höchstgerichtliche Entscheidung des letzten Jahres, die für erhebliche Diskussionen in der Fachwelt sorgte: Der deutsche Bundesfinanzhof stellte mit BFH-Urteil vom 28.8.2014, V R 7/14, fest, dass Betriebsvorrichtungen grundsätzlich keineBauwerke“ iS § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 dUStG sind. Laut BFH sind in das Bauwerk eingebaute Anlagen nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Anlagen, die grundsätzlich einem eigenständigen Zweck dienen und demzufolge nicht funktional dem Bauwerk zuzuordnen sind, stellen demnach Betriebsvorrichtungen dar, für die ein Grundstücksbezug nicht mehr hergestellt werden kann. Im Ergebnis könnten Arbeiten an solchen Anlagen mangels Grundstückskonnex daher keine Bauleistungen mehr darstellen (vgl dazu bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „DEUTSCHLAND | Grundlegende Änderung bei Bauleistungen?“ vom 4.4.2015). 

Diese Entscheidung des deutschen Höchstgerichts hätte daher einen erheblichen Anpassungsbedarf im UStAE im Zusammenhang mit dem in § 3a Abs. 3 Nr. 1 dUStG verankerten Grundstücksbegriff als auch hinsichtlich der Bauleistungsregelung, die aus dem § 13b Abs. 2 Nr. 4 dUStG hervorgeht, notwendig gemacht. Im Ergebnis wäre der Anwendungsbereich für Bauleistungen stark eingeschränkt geworden, was insbesondere auch bedeutet hätte, dass die deutsche Bauabzugssteuer im Anlagenbau künftig nur noch ein Schattendasein geführt hätte. Diese neue Entwicklung war der deutschen Finanzverwaltung offenbar ein Dorn im Auge.  

Mit nunmehrigem BMF-Schreiben vom 28.7.2015 wird seitens der deutschen Finanzverwaltung die Rechtsansicht vertreten, dass das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei. Die vom BFH aufgestellte Schlussfolgerung, dass Betriebsvorrichtungen stets nicht zu den Bauwerken im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 dUStG gehören würden, wäre demnach nicht zutreffend. Als Begründung für diese vehemente Abwehrstellung wird auf die eigenständige Begriffsbestimmung im Unionsrecht verwiesen und dass insofern eine Ableitung des Bauwerksbegriffs aus dem Bewertungsrecht nicht zulässig sei. Darüber hinaus wird auf die zu erwartende Problematik in der Praxis hingewiesen, die mit der Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung einhergehen würde. 

Abgrenzungsprobleme im Bereich der Grundstücksleistungen sind mangels eindeutiger Bestimmungen im Umsatzsteuerrecht tatsächlich immer wieder an der Tagesordnung. Insofern ist das letztzitierte Argument zwar richtig, führt aber mit dem jetzigen „Lösungsansatz“ zu keiner Verbesserung. Der Weg der deutschen Finanzverwaltung widerspricht jedenfalls dem zu beobachtenden europäischen Trend, zumal viele Mitgliedstaaten immer mehr zu einer sehr restriktiven Auslegung des Bauleistungsbegriffs tendieren.  

Im Ergebnis bewirkt das neue BMF-Schreiben zwar eine „Klarstellung“ dahingehend, dass trotz anderslautender BFH-Rechtsprechung alles beim Alten bleiben soll, in Zukunft wird es aber in der täglichen Praxis in Zweifelsfällen wohl noch schwieriger werden, einen Konsens zu finden. Faktisch bestehen nämlich nunmehr zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen in Deutschland, die im Falle künftiger Rechtsmittelverfahren zu entsprechenden Schwierigkeiten führen dürften. Unseres Erachtens wurde hier die Chance einer wünschenswerten Klarstellung in diesem schwierigen Bereich der Umsatzsteuer vertan und damit wohl die Basis für noch größere Unsicherheiten in der täglichen Praxis geschaffen. 

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Umsatzsteuerexperten der ICON gerne zur Verfügung!