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NIEDERLANDE | Änderungen beim REVERSE CHARGE für Bauleistungen

Holzweber Martina  |  Köbrunner Barbara

In den Niederlanden ist für Bauleistungen ein gesondertes Reverse Charge-Verfahren vorgesehen, für dessen Anwendung bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen. Bei diesen Anwendungsvoraussetzungen gibt es nunmehr Neuerungen in der umsatzsteuerlichen Verwaltungspraxis.

Nach niederländischem Umsatzsteuerrecht ist - zusätzlich zum allgemeinen Reverse Charge-Verfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer - ein Bauleistungs-Reverse Charge vorgesehen, wonach es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sofern es sich um Leistungen in den Bereichen Bau, Stahlbau, Schiffsbau oder Bekleidungsindustrie handelt und der Leistungsempfänger seinerseits mit der Erbringung einer derartigen Leistung beauftragt ist (Generalunternehmer).

Damit diese Sonderregelung des Bauleistungs-Reverse Charge angewendet werden kann, muss es sich beim Leistungsempfänger zudem um einen in den Niederlanden zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmer handeln (die Ansässigkeit des Leistungsempfängers in den Niederlanden ist für die Anwendung des Bauleistungs-Reverse Charge hingegen nicht erforderlich).

Während in der Vergangenheit seitens der niederländischen Behörde die Ansicht vertreten wurde, der Bauleistungserbringer (Subunternehmer) müsse trotz Anwendung der Vereinfachungsregelung zwingend eine umsatzsteuerliche Registrierung in den Niederlanden beantragen, ist dies nach der aktuellen Verwaltungspraxis nicht mehr erforderlich. Jedoch ist eine umsatzsteuerliche Registrierung auch weiterhin in jenen Fällen notwendig, in denen durch einen Subunternehmer seinerseits weitere Subaufträge vergeben werden und ein solcher Subunternehmer folglich die daraus resultierende Steuerschuld in den Niederlanden übernehmen muss.

Praxisbeispiel 

Der österreichische Generalunternehmer (A-GmbH, in den Niederlanden zur Umsatzsteuer registriert) beauftragt einen nicht in den Niederlanden zur Umsatzsteuer registrierten österreichischen Unternehmer (B-GmbH) mit der Erbringung einer Bauleistung in den Niederlanden.

In diesem Fall kann für die Umsätze der B-GmbH das allgemeine Reverse Charge für Lieferungen und Dienstleistungen ausländischer Unternehmen mangels Ansässigkeit des Leistungsempfängers (A-GmbH) in den Niederlanden nicht angewendet werden. Die Voraussetzungen für das Bauleistungs-Reverse Charge sind jedoch erfüllt, da es sich um eine Bauleistung handelt und die umsatzsteuerliche Registrierung der A-GmbH (Leistungsempfänger) ausreichend ist, um die Steuerschuld in den Niederlanden zu übernehmen. Für die Umsätze der B-GmbH in den Niederlanden ist gemäß der aktuellen Verwaltungspraxis keine umsatzsteuerliche Registrierung in den Niederlanden (mehr) erforderlich.

Fazit

Die geänderte Verwaltungspraxis beim Bauleistungs-Reverse Charge in den Niederlanden stellt für ausländische Unternehmer eine Erleichterung dar, da eine umsatzsteuerliche Registrierung für die Umsätze des leistenden Unternehmens in den Niederlanden nicht mehr zwingend erforderlich ist.

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Expertinnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!